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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.11.1838
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.11.1838
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- Deutsch
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2349 98 2350 ner stete und regelmäßige Absatz zu finden ist, der diese § Geschäfte lohnend macht, der sie erhält, und in den i Stand setzt, auch den selteneren und kostspieliger zu be- ^ friedigenden sonstigen literarischen Bedürfnissen zu genügen. ' Wenn die Sprache als Mittheilungsmittel eines der! unschätzbarsten Güter des irdischen Daseins ist und davon ^ die hohe Bedeutung der Buchdruckerkunst sich ableitet, so ! wird man den ganzen Werth dieser Erfindung auf die! Spitze gestellt haben, wenn man das Leben des Buchhan dels so empfindlich angegriffen, ja zerstört hat, als dieses die Folge der gedachten, in ihren nahen und ferneren Wir kungen auf solchen oben geschilderten Maßregel ist. Das Leben des Staates, seine Sicherheit und Existenz hängt nicht von der Zahl der Bürger oder der physischen Stärke seiner Heere, wol aber von der Größe der intel lektuellen Bildung seiner Glieder, am meisten von dem Geists, der diese belebt, ab. Die geistige Bildung überhaupt und insbesondere jene Erhebung der Geister, jener Einklang, jene Begeisterung für eine gemeinsame und große Idee, die Wurzel der Größe, des Ruhmes, der Dauer eines Volkes, gedeiht aber nicht unter dem Zwange und dem Triebwerke einer Anstalt, die freie Geistcsthätigkeit, freie Forschung, freies Bildungsstrebcn, nicht nur nicht fördert, sondern im Ge- gentheile nur gemacht und geschickt ist, alles dieses zu verdrängen. Hier liegt auch der Gesichtspunkt, von welchem aus gehend man sagen kann, daß die Größe und Festigkeit eines Staates, das Glück seines Volkes, sich am sicher sten aus dem Schwünge seiner literarischen Anstalten er kennen lasse, und daß jede Maßregel, die solche unter gräbt, als gefährlich für die wichtigsten Interessen einer Nation verworfen werden müsse. Wenn aber hiernach der Vollzug des Eingangs ge dachten Planes in Betreff des Schulbücher-Verlags in politischer Hinsicht gefährlich, für die Existenz des Buch handels in Bayern tödtlich, und dadurch für die wahre und gediegene Volksbildung und dessen geistige Fähigkeit und Einigung vernichtend wirkt, so dürfte nur noch zu berüh ren sein, daß die fragliche Maßregel eben so wenig einen an der weiten reellen Vortheil gebe, als sie nach den bestehenden Gesetzen mög lich und gerecht sei. Bereits in der allerehrerbietigsten Vorstellung vom 18. April 1834 haben die allerunterthänigst Unterzeichne ten, wie bcdünken will, hinlänglich dargcthan, daß Gleich förmigkeit des Unterrichts, so weit hier wünschenswcrth ist, durch Bezeichnung der Ausgaben erreicht werden kann, die als Lehrbücher benützt werden sollen, keines wegs aber nöthig mache, deshalb den Buchhandel aus zuschließen, und das Monopol-System eines ägyptischen Gouvernements auf die Untcrcichtsbüchcr eines Deutschen Volkes anzuwendcn; ferner, daß die größere Wohlfeilheit, die übrigens nur mit dem Verluste der Anstalt, welcher auf den Schulfond rcsp. das Vcrlags-Eapital desselben und vielleicht die Staatscassa fällt, höchst wahrscheinlich er kauft wird, einen Schritt nicht zu rechtfertigen vermag, der selbst in dieser Beziehung nur wenig leistet, und über dies ganz unnöthig scheint, nachdem noch nie Klage über zu große Theuerung der Lehrbücher aller Art geführt wor den , und wahrlich deshalb weder Jemand vom Studiren abgchalten worden ist, noch gar Mangel an Sludiccndcn entstand. Könnte aber auch lediglich der Nutzen des Schulfonds der Zweck dieser Maßregel sein, d. h. wäre ein sol cher Nutzen nachhaltig für die Anstalt zu erwarten, und bei der fraglichen Maßregel bezweckt, so wäre dieses wahr lich ein kläglicher Gewinn mit Gefährdung des Wohles eines großen biederen Volkes erkauft, dem cs leichter und besser wäre, den Schulfvnd direct um das Dreifache die ses Nutzens aufzubesscrn, als seinen thatkräftigcn Geist unter das Joch einer geistigen Zwangsanstalt gebeugt zu sehen. Das Privilegium, welches der Eentral- Schulbücher-Verlag nach Eingangs erwähn te r A n k ü n d i g u n g a u s ü b e n wird, ist abcrauch mit den gru n d g c s e tz l i ch cn Bestimmungen s o- wol, als in sb e fon d cre. m i t der Gewcrbsgc- setzge bung vom Jahre 1825 nicht im Ein klang e. Abgesehen davon, daß der Schulbücher-Vcrlag zweierlei Gewerbe ausübt, welche nach ihrer Verleihung an solchen offenbar nicht als Realrechte erscheinen, abgesehen davon, daß das Gewerbe des Buchhandels nicht als radicirt er scheint , da es nach seiner Natur nicht radicirt sein kann, daß also die Ausübung dieses Gewerbes durch Stellver treter unstatthaft ist, und schon deshalb der dem Schul- ! büchcrverlagc zugcwiesene Buchhandel eine Verletzung der Gewerbsgesctzgebung ist: so ist dieses noch augenfälliger, wenn man das Privilegium desselben näher betrachtet. Dasselbe bietet dreierlei Seiten seiner Wirksamkeit zur Erwägung dar: s) Ausschließende Befugniß, alle Lehr- und Unter richts-Bücher zu drucken. k>) Ausschlicßendc Befugniß, dieselben zu verlegen. o) Ausschließendes Privilegium, solche zu verkaufen, welchem letzteren der Zwang, nur allda derlei Schriften ^ beziehen zu können, entspricht. Erwägt man, daß alle Gewerbs-Privilcgien nur für ! neue Entdeckungen und Einführung neuer Erfindungen, i welche, bereits vorgelegt und geprüft, auch als solche an erkannt sein müssen, gegeben werden können; daß diese > Privilegien nur auf bestimmte Zeit und höchstens nur auf 15 Jahre crtheilt werden dürfen, so ist von selbst klar, daß ein ohne Rücksicht auf Neuheit der Erfindung oder Einführung indeterminirt in vorhinein gegebenes Privile gium zur alleinigen Erzeugung, Verlegung und Verbrei tung von Druckschriften keine rechtliche Möglichkeit für sich hat; daß dies aber noch unwidcrsprechlicher dadurch nachgewicsen wird, daß längst nach organischen Bestim mungen alle Zwangs- und Bannrechte aufgehoben sind, während die oben sull «) angedeutetc Seite des fraglichen Privilegiums ganz unzweideutig nichts weiteres als ein
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