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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.11.1838
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.11.1838
- Sprache
- Deutsch
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2323 97 2324 zu einem Nachdruck oder einer Nachbildung getroffen ge- j wesencn Veranstaltungen nachgewiesen werden. §. 5. Als I bereits veranstaltet kann ein Nachdruck oder eine Nachbil dung nicht betrachtet werden, wenn nicht mindestens' bei jenem der Drucksatz, bei dieser die Bearbeitung der Platte oder Form, welche zur mechanischen Vervielfälti gung dienen soll, begonnen hat. §. 6. Nachdrücke odcr^ Nachbildungen von Werken, für welche der ihnen entwe-! der durch ein besonderes Privilegium oder durch das pro-; visorischc Gesetz vom 22. Juli 1836 verliehene Schutz ge gen mechanische Vervielfältigung zur Zeit der Verkündi gung des Gesetzes vom 17. October d. I. noch nicht ab gelaufen war, können nicht zur Stempelung angenommen j werden. Wenn jedoch in Beziehung auf Nachdrücke von ^ im letztgedachten Falle befindlichen Werken genügend nach- ^ gewiesen wird, daß sie zur Zeit der Verkündigung des Gesetzes vom 22. Juli 1836 bereits fertig oder im Drucke begriffen waren, und daß im Jahre 1836! nur die vorschriftsmäßige Stempelung derselben versäumt worden sei, so sind diese Nachdrücke, wofern ihre Vorle gung innerhalb des nunmehrigen neuen Termins ge schieht, zwar zur Stempelung anzunehmen, cs ist jedoch ihr Absatz durch anzulegcndcn Beschlag so lange zu hem men, bis der Zeitraum des dem Originalwcrk durch das Gesetz vom 22. Juli 1836 verliehenen Schutzes abgelaufcn ist.! ß. 7. Nachdrücke, welche bei der Vollziehung des Gesetzes vom 22. Juli 1836 polizeilich gestempelt wurden, bedür fen zu ihrem fortgesetzten Absätze keiner erneuerten Stem pelung. §. 8. Der Stempel besteht in dem Amtssiegcl der Bezirkspolizcibehöcde und wird dem Titelbogen mittelst Druckerschwärze aufgedrückt. Jedes einzelne zum Absatz zu bringende Exemplar muß mit dem Stempel versehen sein. Uebcr den Act der Stempelung ist ein Protokoll auf zunehmen, welches die gestempelten Werke, die Zahl der Exemplare, und die Personen, für welche die Stempelung ^ geschehen, zu bezeichnen hat. §. 9. Gegen den Verkehr > mit ungestempelten Exemplaren eines Nachdrucks oder ei ner als Vervielfältigung im Sinne des Gesetzes zu betcach- ^ tenden Nachbildung von Werken, denen die im Art. 1 des Gesetzes ausgesprochene Schutzfrist zu Statten kommt, wird, wie gegen Nachdrücke besonders privilegirter Werke,' nach Maßgabe der §§. 5 u. 6 des Gesetzes vom 25. FebrH 1815 eingeschritten. §. 10. Durch die polizeiliche Stem pelung wird ein Nachdruck oder eine Nachbildung der Be- > schlagnahme oder Confiscation, welche durch der Stempe lung vorhergegangene Handlungen nach Maßgabe der Ge setze vom 25. Febr. 1815 und 22. Juli 1836 verwirkt, worden ist, nicht entzogen. Den 19. October 1838. Auf Sr. königl. Majestät besonderen Befehl: Schlaycr. In Folge dieser Verfügung wurden auch sämmtlichc hiesige Buchhändler, Buchdrucker und Alle, die das Gesetz spccicl näher angeht, auf die Stadtdiccction geladen, wo j das Gesetz ihnen vorgelcgt, auch Protokoll über das Wei tere ausgenommen wurde. Unter den Buchhändlern ward man bald einig, daß es nolhwendig sei, mit dem Inhalt des Protokolls bekannt zu werden. Herrn Stcinkopf gelang es auch, sich Einsicht von demselben zu verschaffen: — und da erfahren wir denn von dem begonnenen Nachdrucke mehrerer bedeutender Werke, die ich mich aber nicht berufen halte, hier aufzu zählen: das nur will ich Ihnen mittheilen, daß auch ei nige Verlagsartikcl aus dem Norden dabei sind. Was sagen Sie dazu? Und da hat man schon Frcu- denopfer angezündet, daß es jetzt aus sei mit dem Nach druck in Deutschland! — O! über die Leichtgläubigen! Jetzt geht's ja gerade erst an!! Der Central-Schulbücher-Verlag in München. Würzburg, den 26. Oct. Gestern wurde den Schülern des Gymnasiums und der lateinischen Schulen hier in Auftrag des k. Rectorates von den Lehrern eröff net, „daß sie keine der vorgeschricbenen neuen Schulbücher in den Buchhandlungen kaufen dürfen, indem solche von dem k. Ccntral-Schulbüchec-Nerlag zu München direct an die Studienrectorate geliefert und so an die Schüler abge geben würden." Wirklich sind heute bereits bedeutende Partien der Lehrbücher von Buttmann, Schulze, Halm, Dronkerc. angekommen, die gestempelt und weit unter dem Nettoprcisedcc Buchhändler abgegeben worden,;. B. Butt- mann's gricch. Grammatik Ladenpreis 1 für 1 fl. 5 kr. Die hiesigen Buchhandlungen, welche bereits unterm 12. Oct. eine dringende Vorstellung gegen diese Verordnung an Sc. Majestät den König von Bayern eingaben, werden nun, wie man vernimmt, gegen den k. Fiscus eineGcwerbs- bceintcächtigungsklage erheben, und gleiche Schritte sollen die Handlungen in Nürnberg und Augsburg beabsichtigen. Für jetzt wird ihnen nichts weiter übrig bleiben, als die vorräthigcn Schulbücher an die Verleger zu remittiren, da unter diesen Umständen alle Aussicht zum Absatz ver schwunden ist; denn auch die benachbarten Gymnasien Aschaffenburg, Münnerstadt, Schweinfurt und Kitzingen haben die ihremBedarf entsprechenden Sendungen erhalten. Misc e l l e. Die Periodische Literatur Rußlands zählt 1838 mit Einschluß der ncubcgründeten Gouvcrnementszei- tungen über Zeitschriften und Flugblätter, die in fast al len bedeutenden Städten der großen Monarchie, wie in fast allen von ihren verschiedenartigen Völkerstämmen ge sprochenen Sprachen erscheinen. In Petersburg werden jetzt 28 Tageblätter und Journale in Russischer Sprache verlegt. Von dieser Zahl gicbt die Regierung 17, Pri vaten 11 heraus. Von den letztem sind 4 rein literar. Tendenz: „der Zeitgenosse", welchen der verewigte Pusch kin kurz vor seinem Tode begann und den jetzt sein Freund und der Gefährte seiner Jugendbildung, Prof. Pletnach, fortsetzt, der „Sohn des Vaterlandes," die „Russische Lesebibliothek" und die „Litecaturblättcr zum Invaliden". Unter den Regicrungsjournalcn können in Beziehung auf Geschichte der wissenschaftlichen Cultur und der National bildung Rußlands, ingleichcn auf die Kunde fast der gan zen inncrn Staatsverwaltung, wie der Landesstatistik, die bei den Ministerien des öffentlichen Unterrichts und des Innern erscheinenden zwei Journale als die besten gelten. Verantwortlicher Redactcur: C. F. Dbrffling.
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