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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.09.1838
- Strukturtyp
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- 1838-09-14
- Erscheinungsdatum
- 14.09.1838
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- Deutsch
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1883 82 1884 Ueber das literarische Eigenthum. (Aus Bran's MisceUen.) (F o rtslyu n g-> Man bemerke, daß, wenn die Nutznießung verkaufter Ausgaben dem Publicum ein Recht aus künftig zu verkau- ^ sende Ausgaben verleihen könne, dies Recht für dasselbe weder 50, 30, 20, 10 Jahre nach dem Tode des Ver fassers, noch unmittelbar nach dem Tode, noch beim Tode selbst, noch endlich ebenso viele Jahre vor seinem Tode be ginnen dürfte, sondern in dem Augenblick begründet sein müßte, wo die Veröffentlichung dem Nutznicßungsrechte einen Anhaltcpunct verschafft. Allein wenn das Pnblicum kein Recht erwirbt, ein Buch bei der ersten Ausgabe nach zudrucken, warum denn bei der zweiten, dritten, vierten Ausgabe? Wenn die Nutznießung veröffentlichter Ausga ben das Publicum nicht zum Eigcnthümer eines Buches be Lebzeiten des Verfassers constituirt, warum soll cs denn Eigcnthümer werden bei dem Tode, oder 10, 20, 50 Jahre nach dem Tode des Verfassers? Man sieht, daß cs reell keinen Moment giebt, wo die Nutznießung von Ausgaben, die man dem Publicum verkauft hat, das Ei- genlhum des Werkes selbst in seinen Bereich liefere, und ihm das Recht verleihe, neue Ausgaben zu machen. Will man aufrichtig sein, so muß man also zugebcn, daß das Eigenthum des Werks, das Recht, neue Eopicn zu ver öffentlichen, so lange der Autor cs nicht veräußert, ihm ganz undallein verbleibt, nach der hundertsten Ausgabe, wie nach der ersten, am Tage seines Todes, wie am Tage, wo das Buch zum ersten Male erscheint, und cs dürfte keine größere Schwierigkeit obwalten, cs seinen Erben zu vermachen, wie jede andere Art des Eigcnthums, welches er hintcrläßt. Ebensowenig haltbar aber, als die Gründe, die man angeführt hat, um diese Ucbertragung zu beschranken, in rechtlicher Beziehung sind, möchten sie in faktischer Beziehung erscheinen. Halt man wirklich den Preis, welchen die Buchhändler, die eine neue Ausgabe veranstalten wollen, den Erben eines seit 50 Jahren gestorbenen Verfassers zu entrichten ver pflichtet wären, für eine Abgabe? Ist dieser Preis jetzt, wie zuvor, etwas Anderes, als das Aequivalent des Wer kes selbst, oder des Rechts, welches diese Buchhändler acqui- rirtcn, um neue Eopien zu veranstalten? Hatte der Preis nicht gleich Anfangs diesen Charakter? Hat er ihn nicht stets behalten? Könnte er ihn je verlieren? Oder kann ein Augenblick kommen, wo der Preis, den man für eine Sache zu entrichten bewilligt, vernünftiger Weise in eine Abgabe verwandelt werden kann? Die Wirkung dieses Preises, sagt man, würde keine andere sein, als den verkäuflichen Werth der Bücher zu vermehren und den Fortschritten der Aufklärung und Bil dung zu schaden. Kein Zweifel, daß, wie dieser Preis zu gleicher Zeit beitragen würde, den Wiederabdruck vieler mit telmäßiger Bücher zu verhüten, würde er auch zur Folge haben, daß der Preis guter Werke zu theu r würde- Aber wäre das wirklich ein Unglück? Und wäre es auch ein Ucbel, die Bücher eines guten Schriftstellers sich bei gutem Preise halten zu sehen, läßt sich deshalb daraus ein Grund her leiten, seine Familie ihres Eigenthums zu berauben, um dasselbe den Buchhändlern und dem Publicum zur Ver fügung zu stellen? Gute Bücher find nicht die einzigen Waaren, wo etwas mehr Wohlfeilheit wünschenswerth er scheint; denn man könnte dasselbe von tausend andern Waaren sagen. Aber hat man darum je gehört, daß man deshalb das Eigenthum derselben der Familie derjenigen raubt, welche dieselben producirt haben? Ist dem Publi cum viel daran gelegen, ein Buch in seinen Bereich zu ziehen, so ist es nur gerecht und natürlich, dasselbe zu lhun, was andere Leute thun müssen, wenn sie sich irgend ein Eigenthum erwerben wollen, nämlich das Eigenthum des Buchs zu acquiriren. Die unbeschränkte Verlängerung des literarischen Ei genthums, sagt man weiter, würde eine Nation der Ge fahr aussetzen, sich durch Habgier, Caprice und Vorurthcile eines einzigen Individuums der besten Werke beraubt zu sehen. Man kann im schlimmsten Falle zugeben, daß der Eigcnthümer eines schon publicirten Werks fünfzig Jahre nach dem Tode des Verfassers versuchen könnte, es dem Publicum zu entziehen, indem er seine Autorisation zum Wiederabdruck verweigerte. Was wäre aber leichter, als diesen Plan dann, wie früher zu vereiteln, und warum sollte man nicht zu allen Zeiten den mit Eigenthumsent setzung bedrohen können, der als Besitzer eines guten öf fentlich gewordenen Buchs cs vernachlässigen sollte, dasselbe wieder abdrucken zu lassen, ohne dabei zugeben zu wollen, daß dies von Andern geschehe? Ferner sagt man, daß, wenn man die Erben eines Schriftstellers unbeschränkt autorisire, dessen Werk zu ver- werthen, der fremde Nachdruck zum Schaden der nationa len Buchdrucker und Buchhändler ermuthigt werde. Wir geben die Möglichkeit dazu, daß cs noch fünfzig Jahre nach dem Tode eines guten Schriftstellers fremden Buch händlern cinfallen könne, dessen Werke nachzudruckcn, und daß sie dazu auch durch den Preis angeregt werden könnten, zu welchem die Erben dasselbe fortwährend verkaufen. Darf man deshalb seine Familie ihres Eigenthums entsetzen, und will man durch Beraubung nationaler Schriftsteller das Plün derungssystem ausländischen Nachdrucks bekämpfen? Wehrt man sich auf diese Act beim Erscheinen eines guten Buchs ge gen den Nachdruck? und darf man sich 60, 80 Jahre nach der Publication mit solchen Waffen dagegen vertheidigen ? Endlich schützt man, um den Erben eines Schriftstel lers nur einen temporären Nießbrauch zuzugestehen, die Gefahr vor, die darin läge, dem Buchhandel hemmende Schwierigkeiten zu bereiten, der nach einigen Generationen nicht mehr wissen würde, wo die Eigcnthümer eines Buchs zu suchen seien- Sollte denn die Schwierigkeit, diese auf zufinden, in der Thal unüberwindlich sein? Würde es für gewöhnlich nicht ausceichen, die letzte Ausgabe des Werks zur Hand zu nehmen, und danach den Herausgeber aufzu suchen? Kann man überhaupt annehmen, daß die Erben eines bekannten, oft berühmten Mannes so schwer aufzu- sindcn wären, und erfordert zudem nicht die dem Eigen thum schuldige Achtung, daß man einige Anstrengungen mache, um deren Aufenthalt zu entdecken? (Schluß folgt.)
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