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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.09.1838
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.09.1838
- Sprache
- Deutsch
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1827 80 1828 Beilage F. In Appellationssachcn Salomo Hirzel's und Karl Au gust Neimer's, als Inhaber der Weidmann'schen Buch handlung, Klager an einem, 0,-. Friedrich Ludwig Mciß- nec's, als Eigcnthümers des Julius Wunder'schen Vcrlags- magazins, Bcklagtens am andern Theilc, erkennt auf die von beiden Theilen l'ol. 89 at. 101 -lotor. M. No. 1 wider das Urkhel lol. 86 eock. eingcwandten Appellationen das Königlich Sächsische Oberappcllationsgcricht für Recht: Daß das vorige am 11. April 1838 publicirte Urthel, wie hiermit geschieht, zu bestätigen, und die Kosten jetziger Appellationen, wovon die lol. 105 eingesetzten außergericht lichen, so wie die gerichtlichen lol. 1091>. ohneAbgang ver bleiben, die Extrajudicialien lol. 100 6. aber aus 2-^? 10^s. festgestellt worden, zu compensiren. Von Rechtswegen. Dresden, den 26. Juni 1838. Königlich Sächsisches Obcraprellationsgericht. (1,. 8.) Do. Gottschalk. Stolze, 8. Publ. am 27. 2uü 1kll8. Entschcidungsgründe in Sachen Salomo Hirzel's und - Eons. Kläger, c/a 11>. Friedrich Ludwig Meißner, Beklagten. 1) Die Appellation der Kläger bekr. Es ist bereits in den Gründen des Handelsgerichtsbe- schcids iol. 39 der richtige Rcchtssatz ausgeführt worden, daß zu Vervielfältigung der Briefe durch den Druck ledig lich der Briefsteller oder der, an welchen der Autor dieses Recht abgetreten hat, befugt sei, nicht aber der bloße Em pfänger, obschon dieser das Eigenthum an den Briefen als einzelnen körperlichen Sachen erwirbt; daß mithin die Executionsklage, weil sich Kläger darin wegen der in Frage stehenden Briefe des Geheimen-Raths Goethe, welche sic in der Urkunde 8n6 ^V. bereits im Jahre 1833 abdrucken lassen, und welche Beklagter iw der Urkunde 6. im Jahre 1837 mit herausgegeben hat, auf eine ihnen, oder den in der Urkunde L. toi. 6 genannten Lavater'schen Erben, von Seiten der Erben Goelhe's geschehene (Zession nicht bezogen, oder eine solche nachgcwiesen haben, in angebrachter Maaßc abzuweisen gewesen- Dieses Eckenntniß stößt auch keines wegs gegen §. 7 des Anhangs der Erl. Proceßordnung an, daß bei nicht geschehener Legitimation der Kläger zur Sache zuvörderst denselben oeren Beibringung aufgegeben wer den soll. Denn diese Vorschrift setzt voraus: daß Kläger in der Klage wenigstens ein zu ihrer aclivcn Sachlegitima- tion geeignetes Factum angeführt haben. Dies ist aber in vorliegender Executionsklage nicht geschehen, vielmehr stellen die Kläger toi. 47 >-t 91 sogar mit in Abrede, daß cs zu den von ihnen in der Urkunde .4. hcrausgegcbenen Briefen Goethe's einer von Goethe's Erben geschehenen (Zession des Verlagsrechtes bedurft habe. Diese Ansicht ist bereits in den Gründen des Handelsgerichtsbescheides gcuüglich wider legt, und die Behauptung der Kläger lol. 92 a. et 6., daß Goethe's Briefe erst dann als schriftstellerisches GeistcSpro- duct anzuschen seien, wenn Goethe zugleich diesen Zweck gehabt habe, ist ganz irrelevant, da dieser Zweck in seinen Geistesproducten als solchen von selbst liegt. Das kok. 516. von Klägern angeführte dreijährige Schweigen der Goethc'schen Erben, als welche der von Klä gern unternommenen Herausgabe der Briefe Goethe's bis her nicht widersprochen hatten, enthielt auf keine Weise eine Uebertcagung des Verlagsrechts daran aus die Kläger, und die Goethc'schen Erben können dieses ihnen eigenthüm- lich zustehende Recht binnen der Verjährungszcit gegen jeden Störer desselben geltend machen, letzterer aber, wenn ec vom unrechtmäßigen Eigenthümec das Verlagsrecht ti- tulo ouei-050 erworben hat, nachdem es ihm vom recht mäßigen Eigenthümec evincirt worden, seinen Regreß gegen seinen Verkäufer nehmen. Verfolgt aber der rechtmäßige Eigenthümec sein Verlagsrecht gegen einen Dritten, als Störer, so hat er, wie bei der iol viuelloatio sein Eigen- thumsrccht auf einen gehörigen Erwcrbungstitcl zu grün- nen, und zu erweisen, im Exccutiv-Processe aber sofort liquid zu machen. 2) In Betreff der Appellation des Beklagten. Da die Klage um deswillen in angebrachter Maße ab- f zuweiscn war, weil die Kläger darin sich auf eine (Zession ' des Verlagsrechts der Erben Goethe's an die Lavater'schen Erben oder an sie, Kläger selbst, gar nicht bezogen haben, sondern blos auf die toi. 6 ersichtliche Abtretung der dazu an sich legitimirten Lavater'schen Erben: so liegt zur Zeit die Frage: ob die von Beklagtem in der Urkunde 6. mit herausgegebenen Briefe Goethe's an Lavater, den von Klä gern in der Urkunde 4. edirten Briefen desselben Verfassers gegenüber, wirklich als Nachdruck zu achten seien, zur Prüfung nicht vor, und die Entscheidung derselben würde, wenn die Kläger eine anderwcitc Klage gar nicht anstellten, oder in einer andern Klage den jetzt desidcrirten Legitima tionspunkt nicht begründen könnten, in Beziehung auf die jetzigen Parteien ganz überflüssig sein, wie cs denn auch bedenklich fällt, jetzt darüber Rechtsgrundsätze auszuspre chen, welche, wenn dritte Interessenten wegen der von Beklagten edirten Briefsammlung mit Ansprüchen gegen ihn hervortrcten sollten, Vcrgl. Aota W. Nr. 927 lol. 1, 5 ot 8, et elota I>1. Nr. 4 lol. 4 et 5, diesen Streitverhältnissen präjudicircn könnten. Daher stellt sich Bcklagtens Appellation lol. 101 jct. lol. 103 8ecic>., welcher daraufangelcagen hat: daß die Frage, ob seine edirte Briefsammlung für Nachdruck zu achten sei, schon jetzt entschieden werde, als unerheblich dar. M i s c e l l e n. Literatur des Buch Handels w. Von Ouäi-ao-18 IHsuce Ut. erschien die 17c Lies, (oder 9n Bandes 1 e Hälfte), welche bis lao. geh. Als Forschung dieses Werkes ist von demselben Verfasser angekündigt: 1-a lUttzi-aUn-o fraoralso eoutk-inpoi-aiiio, 1827 — 1838, welche 3 Bände zu 40 Bogen bilden wird. Es soll dieselbe von Ende Sep tembers an in 24 scchswöchentlichen Lieferungen zu 2 Fr. erscheinen.
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