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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.08.1838
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.08.1838
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- Deutsch
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1659 74 1660 oder Lateinischen Klassikers, welches nur wenige Leute lesen > können, kostet, da es Gemeingut ist, eben so viel Groschen,! als das Werk eines Deutschen Elassikers von gleichem Um fange, welches Jedermann mit Nutzen lesen kann, —jetzt, da es im Verlagsrechte ist, — ^hiiler kostet. Hier bat ^,e Gesetzgebung zwei einander wider- streitende Rücksichten in Einklang zu bringen: dem Schrift steller muß der Gewinn auf seine Geisteswcrke gesichert, und dem Volke muß seine klassische Literatur möglichst zu gänglich gemacht werden. Die Französische Gesetzgebung hat sich in diesem Falle damit geholfen, daß sie den Wecksinhalt während Lebzei ten des Verfassers und noch 10 Jahre lang nach dessen Tode für Pcivat-Eigenthum, später für Gemeingut erklärt. Dies Gesetz also geht von folgender Ansicht aus: Indem der Autor sein Buch herausgicbt, streckt er dem Publicum einen Eapitalwerth vor. Wenn nun das Publikum wäh rend seiner Lebzeit und noch 10 Jahre nach seinem Tode von dem Buche kauft, so verzinst es damit nicht blos das dargeliehene Capital, sondern cs trägt es auch, wie mit telst eines Tilgungsfonds oder in einem Ercditinstitute, all- mälig ab, so daß es 10 Jahre nach dem Tode des Au tors getilgt ist. Mit diesem Gesetze sind in Frankreich so wohl die Autoren (?), als die Buchhändler, als das Publicum zufrieden, — es muß also das Rechte getroffen haben. Was hat aber dagegen der Deutsche Bund verordnet? §. 1. Es wird Verlagsrecht überhaupt anerkannt. ß. 2. „Mindestens" 10 Jahre nach erster Erscheinung eines Werks wird sein Inhalt Gemeingut. §. 3. Werke von kostspieliger Herausgabe werden erst „höchstens" 20 Jahre nach ihrer Erscheinung Ge meingut. §. 4. Der Diebstahl am Verlagsrechts verpflichtet zur Entschädigung und wird bestraft. tz. 5. Der Verkauf der Nachdrücke ist verboten. Hiervon hat nun das Publikum den Nutzen, daß gute Werke sehr schnell Gemeingut, und also wohlfeil werden. Die Buchhändler haben weder Nutzen noch Schaden davon, denn wenn sie das Verlagsrecht ihrer eignen Werke schneller verlieren, so gewinnen sie dafür früher das Recht, die bes seren Werke anderer Buchhändler selbst zu verlegen. Die Autoren haben aber den Schaden, daß sic nur 10 Jahre Gewinn von ihren Werken haben, und ihn von da an ein- büßcn, wo bei guten Schriften der Gewinn oft erst angeht, ganz abgesehen davon, daß die späteren, meist vermehrten und verbesserten Auflagen sofort Gemeingut werden, was denn doch völlig ungerecht genannt werden kann, da eine neue Auflage oft den Werth eines ganz neuen Werks haben kann, z. B. bei statistischen Handbüchern, oder bei gänz lichen Umarbeitungen (ol. den 1. Bd. v. Eichhorn's Deut scher Geschichte). Dieser Bundesbeschluß ist nun durch die Gesetzsamm lung auch für Hannover bekannt gemacht, und darunter steht, daß alle Unterthanen den „für sie" darin enthaltenen Vorschriften Nachkommen sollen. Was ist denn nun „für sie" darin enthalten? Antwort: Nichts! Denn nach eben diesem Publicandum sind die Verord nungen von 1827 und 1832 daneben ausrecht erhalten. Die erste besagt: Alles, was Inländer verfassen oder verlegen, ist gegen Nachdruck und dessen Debit (auf ewige Zeiten) geschützt. Preußische und Braunschweigische Unterthanen sind den Inländern gleich gesetzt. Also Wecke der Inländer und ihnen gleichgestellte können nur im Verlagsrechte, nie ein Gemeingut sein- Letz teres also kann nur hinsichtlich der Werke Fremder Statt finden. Die Verordnung von 1832 bestimmt aber, in Gemäß heit eines Bundcsbeschlusses: „Alle Unterthanen Deutscher Bundesstaaten werden den ! Inländern gleichgestellt." Hiernach gilt also in Hannover für die ganze Deutsche Literatur nur Verlagsrecht, nichts wird Gemeingut. — Die Deutsche Bundcsgesetzgebung lautete wie folgt: vor 1832 kein Verlagsrecht, Alles Gemeingut; seit 1832 Alles Verlagsrecht, kein Gemeingut; seit 1837 erst Verlagsrecht, dann (nach 10 und resp. 20 Jahren) Gemeingut. Die Hannov. Gesetzsammlung publicirt nun den Bundes beschluß v. 1837, läßt aber daneben die, dem ganz wider sprechende und ihn ausschlicßende Bestimmung des vom Bunde ko ipso aufgehobenen Beschlusses v. 1832 bestehen, der Beschluß von 1837 ist also dadurch aller Anwendbarkeit beraubt und für Hannov. Unterthanen ist gar Nichts darin enthalten! Unsere Gesetzgebung ist dabei folgende: 1. Die Werke Norddeutscher Verfasser und Verleger werden demnächst für Süddculscbland Gemeingut. 2. Für Norddeutschland wird Nichts Gemeingut, selbst das nicht einmal, was in der eigenen Heimath der Süd deutschen Verfasser und Verleger Gemeingut geworden ist. Hannover schützt Rechte von Fremden, die in deren Heimath und Vaterlande gar nicht einmal als Rechte derselben aner kannt werden, es sichert dem Fremden einen Gewinn, auf welchen dieser nicht einmal nach den Gesetzen seiner Heimath ein Recht hat, cs legt dem Fremden ein Eigenthum bei, wo derselbe nicht einmal ein Eigenthum in Anspruch nimmt! und Alles das zum Nachtheile der eigenen Unterthanen. Der Ausländer macht von unfern Früchten einen rechtmäßi gen Gewinn, und wir dürfen von den Früchten des Aus landes keinen rechtmäßigen Gewinn ziehen. — Z. B. Schil- ler's Werke, die bisher ein Monopol der Cotta'schen Buchh. waren, und in Süddeutschland jetzt, nach den Bestimmungen des Bundcsbeschlusses, Gemeingut sind, also von jedem Deutschen Buchhändler und Buchdrucker vervielfältigt wer den können, dürfen in den Editionen aller dieser verschiede nen Verleger, wenn diese deren veranstalten, im Königreiche Hannover debitirt werden, denn diese sind ja jetzt kein Nachdruck mehr, aber in Hannover darf Niemand eine solche Ausgabe veranstalten, und eine solche von einem Hannoveraner veranstaltete Ausgabe würde fortdauernd im Jnlande als Nachdruck, und zwar nicht als Nachdruck gegen den Originalveclegec Eotta, sondern als Nachdruck gegen alle die zahlreichen Verleger, die Schiller's Werke,
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