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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.07.1838
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.07.1838
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- Deutsch
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1459 66 1460 zu rufen sei; die Minister sind daher gehalten, wenn sie dem Könige einen Vorschlag zu einem neuen Gesetze machen, dasselbe in vollständigem Entwurf vorzulegen, damit der Monarch sich selbst überzeuge, wie sich das Vorgeschlagene als ein wirklich Gewordenes auch äußerlich gestalten würde. Eben so geschieht cs in constitutioncllen Ländern den Kam mern gegenüber. Hätten die Aussteller obiger Behaup tung sich die Aufgabe gesetzt, eine Verordnung zu entwer fen, die den gerügten Uebelständen allen abzuhelfen geeig net wäre, so würden sie gefunden haben, daß der Gegen stand, so weit ich es zu beurthcilen vermag, für den Gesetzgeber unlösbare Schwierigkeiten darbiete. „Es sind nämlich zunächst zwei Falle wohl zu unter scheiden : 1) der des Wiederabdrucks eines Aufsatzes ganz, wie er in dem Journal A. steht, in dem Journal L.; 2) der Fall, wo Auszüge aus einem solchen Aufsatze mitgetheilt werden, die das Wesentliche des auf diese Weise spvliirtcn ersten enthalten. „Bei Betrachtung des Falles 2 wird auch die Frage von der Ausbeute zu erörtern sein, die Journale aus Bü chern zu machen suchen, welche sic mehr als billig excerpi- ren, desgleichen sowohl in dem einen als dem andern Falle Rücksicht zu nehmen auf den Schaden, welcher dem Verfasser und Verleger der Zeitschrift aus dem Verfahren des Nachdruekcrs erwächst. „Was nun den ersten Fall betrifft, so wird man dabei unwillkührlich an die bekannte Geschichte von dem Hand schuhmacher erinnert, der seinem Zunftgenossen auf die Fraget „Herr Bruder, wie kannst du deine Handschuhe so spottwohlfeil verkaufen; ich stehle das Leder doch auch, aber das kann ich doch nicht," treuherzig erwicderte: „Nun, ich stehle gleich die fertigen Handschuhe." Dieser Fall ist aber auf keine Weise zweifelhaft in der Beurthcilung, und es hat ihn auch der Bundestag hinreichend vorgesehen in dem Bundesbcschluß vom 9. Novbr- v- I. Art. 1, wo es heißt: „Literarische Erzeugnisse aller Art, sie mögen be reits veröffentlicht sein oder nicht, dürfen ohne Einwilli gung des Urhebers oder desjenigen, welchem derselbe sein Recht an dem Original übertragen hat, auf mechanischem Wege nicht vervielfältigt werden." „Kein Bundesstaat darf hienach weniger gewähren und eine Petition um mehr wäre unnütz. Denn kein Richter wird Bedenken tragen, unter den Ausdruck des Gesetzes literarische Erzeugnisse aller Art auch Journal-Aufsätze zu subsumiren. Eben so wenig wird es jemals einer umständlichen Ausführung darüber bedür fen, daß wenn das Journal U. dem Journal A. einen Aussatz wörtlich nachdruckt, das Journal A. dadurch in seinem Rechte gekränkt wird, weil dies auf der Hand liegt. Mithin kann also schon jetzt die Redaktion einer Zeit schrift aus den Grund des angeführten Artikels 1 des Bun desbeschlusses vom 9. Novbr. 1837 gegen eine andere kla gen, welche sie durch pur- und puren Nachdruck, wie ich diese Gattung in meinem früher» Aufsatze genannt habe, beeinträchtigt, und zwar mit Gewißheit des Erfolgs vor Gericht. Wenn ich dessenungeachtet in meinem, eben er wähnten Aufsatze zu einer gütlichen Vereinigung der honet ten Redaktionen unter einander in der fraglichen Beziehung gcrathen habe, so geschah dies, weil Processe, wenn sie auch gewonnen werden, immer wenigstens Zeit und Mühe kosten, auch wohl Geld, welches vom Gegner, der ver loren, oft schwer wieder zu erhalten ist, woraus das überaus wahre Sprichwort hinweist: Besser ein magrer Vergleich, als ein fetter Proceß. „Es bleibt hiernächst nur eigentlich der zweite Fall Ge genstand einer nähern Erörterung. „Es handelt sich dabei, wie angedeutet worden, um partiellen Nachdruck aus Journal-Aussätzen und Büchern, verübt durch Journale. „Hier wird es zunächst darauf ankommen, die Frage von dem Standpunkte des verursachten Schadens in das Auge zu fassen. In dieser Beziehung wird man aber keines wegs sagen können, daß ein solcher absolut vorhanden sein müsse, wenn dergleichen Auszüge veranstaltet worden sind, und hierin liegt eben die Schwierigkeit einer diessälligen gesetzlichen Prohibitiv-Bestimmung. Welcher Autor und welcher Verleger werden sich nicht freuen, wenn nicht ein Journal, nein, wenn alle, verständige, wohlgemeinte (d. h. in der Absicht unternommen, das Buch zu em pfehlen, nicht die eigenen Spalten zu füllen) Auszüge aus sehr umfangreichen Zeitschrift-Aufsätzen oder Büchern mit- theilcn? Das thut ja mehr, den Ruhm des Autors und den Vertrieb der Zeitschrift, worin der weitläufige Aussatz gestanden, odereines Buches zu fördern, als alle Buch händler-Anzeigen, die nie Proben geben können, weil jede Zeile mit schwerem Gelde ausgewogen werden muß. Pro ben aber sind cs gerade, welche zum Ankauf reizen. Soll also nun ein für Literatur, Schriftsteller und Buchhandel so wohlthätiges Verfahren, als das eben angedeutcte, von den Bundes - Negierungen verboten werden? Gewiß wird Jeder mit Nein antworten. Was soll denn verboten wer den ? der Mißbrauch; wenn man z. B. aus zwei Novellen eine *) als einen Beleg für die Schreibart des Verfassers abdruckcn läßt, oder nach und nach ein ganzes Bändchen von Gedichten den gefräßigen Journal-Rachen in homöopathischen Dosen hinabgleilen läßt und dcrgl. mehr. Aber wie soll der Gesetzgeber sein Verbotsgesetz gegen solchen Mißbrauch normircn? Soll ec Fälle, wie die an geführten , in seinen Paragraphen aufnehmsn? Das führt zu Nichts; denn keiner sieht dem andern ganz ähnlich und es wird dann immer in oonorc-to die Frage entstehen: Ist der hier vorliegende ein wahrer Nachdrucks-Fall, oder ist er es nicht? was der Richter zu entscheiden hat. Oder soll das Gesetz in abstracto erklären: „Wenn Journale aus anderen Zeitschriften oder aus Büchern Auszüge mittheilen, welche das zulässige Maaß überschreiten w. w., wo ist die Grenze zu ziehen? Diese sich vorgeschriebe» zu sehen, hat aber der Richter einen gerechten Anspruch. *) Der Fall ist wirklich vorgekommcn und ich bin crbotig, ihn privarim nachzuweisen.
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