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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1838
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.07.1838
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- Deutsch
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1349 62 1350 volle Aufmerksamkeit bisher geschenkt haben, das Wahre der selben erkennen, sie werden dann mit ganzem Eifer selbst Opfer bringen zum Wohl und Besten des würdigen Insti tuts , welchem sie angehören und bleibend angehören wollen. — Ich hoffe übrigens nirgends Anstoß zu finden, indem Persönliches hier nicht gesucht werden darf, wo nur Allgemeines besprechen zu wollen, nur die Sache im Auge zu haben, mir allein am Herzen lag. Und somit schließe ich diese Epistel an die Gemeinde, nicht als Apostel, aber im Berufe der Begeisterung für die gute Sache, der wir nach Pflicht und Gewissen die nen sollen. Heidelberg, am Johannistage 1833. I. L. B. Mohr. Provisorisches Gesetz gegen den Nachdruck in Würtemberg. (Correspondenz vom 26. Juni.) Ich beeile mich, aus der Ständeversammlung zurück gekehrt, Ihnen eine kurze Mittheilung über die heutigen Verhandlungen der zweiten Kammer über den Nach druck, zu machen. Die Debatten waren ziemlich lebhaft. Zuerst ward das abgeäudcrte provisorische Gesetz, das ich unten folgen laste, verlesen. Menzel verlangte zu demselben noch ei nige Zusätze, durch welche ec die Rechte der Verleger und Autoren in eine etwas günstigere Lage bringen wollte. Dem aber widersehte man sich von der Ministerbank aus; und Herr von Schlayer äußerte diesmal ganz öffentlich: es giebt kein literarisches Eigenthumsrecht: der li terarischen Erfindung gebührt nicht mehr Schutz des Staats, als der mechanischen. Ueberhaupt konnte man aus Allem deutlich sehen, wie ungern die Regierung den Nachdruck in Etwas nur beschränkte, was auch Freih. von Eotta andeutete, indem ec sagte, es thue ihm wehe, solche Aeußerungen vom Minister tische aus zu vernehmen. Das End-Resultat war, daß der Gesetzentwurf mit 44 gegen 41 Stimmen angenommen wurde. Gott sei Dank, das Gesetz ist nur ein provisori sches! Aber wie steht es mit den freudigen Hoffnungen, daß der Nachdruck ganz verbannt jetzt sei aus Deutschem Lande! Man hat sich etwas zu früh gefreut! Nähere Mittheilungcn über diese Verhandlungen wer den Sie aus den Zeitungen ersehen. Der Entwurf lautet also : „Bis zum Erscheinen eines definitiven Gesetzes gegen den Bücher-Nachdcuck verordnen und verfügen Wir, unter Abänderung Unseres unterm 22. Juli 1836 über diesen Gegenstand erlassenen Gesetzes, nach Anhörung unsres Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: Art. 1. Die im Königreich oder ei nem anderen im Deutschen Bunde begriffenen Staat seit dem 1. Januar 1833 erschienenen und künftig erscheinen den schriftstellerischen und künstlerischen Erzeugnisse genie ßen von der Zeit ihres Erscheinens an zehn Jahre lang ohne Entrichtung einer Abgabe gesetzlichen Schutz gegen den Nachdruck und gegen sonstige, durch mechanische Kunst be wirkte Vervielfältigung in derselben Weise, wie wenn ih nen nach dem Gesetz vom 25. Februar 1815 ein besonderes Privilegium deshalb verliehen worden wäre. Den gleichen Schutz haben die vom 1. Januar 1818 bis zum 31. De- cember 1837 im Umfange des Deutschen Bundes erschie nenen Werke der obigen Art bis zum 31. Deccmbcr 1Ä47 zu genießen. Art. 2. Die zur Zeit der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes bereits veranstalteten Nachdrücke oder sonstige mechanische Vervielfältigungen von Werken, welchen durch den zweiten Absatz des vorstehenden Art. 1 ein ihnen zuvor nicht zugekommener Schutz gegen mecha nische Vervielfältigung verliehen , oder der erloschene frühere Schutz erneuert wird, können zwar auch noch während der Dauer dieses Schutzes, jedoch nur in polizeilich gestempel ten Exemplaren, zum Absatz gebracht werden. Den poli zeilichen Stempel erhalten diejenigen Exemplare, welche dinnen dreißig Tagen, von der Verkündigung dieses Ge setzes an, von dem Nachdrucker oder Händler dem Bezirks- Polizei-Amt seines Wohnorts mit dem erforderlichen Nach weis über ihren schon vor der Verkündigung dieses Gesetzes veranstalteten Abdruck vorgelegt werden. Für die polizei liche Stempelung findet die Entrichtung einer Abgabe nicht Statt. Art. 3. Die nach Maßgabe der bisherigen Gesetze für einzelne Schriften verliehenen bcsondern Privilegien ge gen den Nachdruck bleiben, sofern sie den Bcthciligten größere Vortheile, als das gegenwärtige Gesetz, gewähren sollten, auch fernerhin in Kraft. Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Verantwortlicher Redactcur: C. F. Dbrffling. B ekanntmachunge n. Bücher, Musikalien u. s. w. unter -er Presse. s3181.) INüncken, lien 2. luni 1833. 1>. k. üliu xrösserer, s^stematisck xeo, llneter Katalox «ler in Italien, sownkl in ltalieiuscker als in anllern lskentlen oller tollte» tPracken esckieuene», Werl:« für Liiiliotlleken, 6olekrte, Lueltltüixller. so n ie t'ür festen lüteruturfreuutl int in -Irkeit. Lr wir«!, 80 viel vorlaut," kerecknet >ver<Ien Ilann, cirea 30 Noxe» Ar. 8. coinpresse» 8atLes stark >ver- <len, sin com^lettes Xutureurexister entlialte», un<l <ler Ureis pr. Noxe» 6 Irr nickt ükersteixe». lemskr ein solcker Xatalvx Kisker e!» lüklksres Ne- «lürlniss war, UN, so mekr xluuke ick, aus Ikre Nvstellun- xen nickt allein kur Ikre» eixene» Nellarf als Katalox, son- llern auck rum Deklt an Nikliotkeken U»<I 1-lteraturkreuucle recknen 2» lliiike». Ick Kitt«, u»> llie Orösse ller /^ullax« tlxiren LU kön nen, um Ikre kalilixe üestelluiix. Der Druck kann kexin-
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