Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.06.1838
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- 26.06.1838
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- Deutsch
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1269 59 1270 Zulassung des Gesetzes, für eine Schlechtigkeit, für einen,! von den Preußen angesehen und behandelt. Die Folge Nachdruck ansehen (so etwa, wie auch unter uns kein ebr- >davon wäre, daß er durch die Stimmenmehrheit der Nörd licher Mann nachdruckt, obgleich das Gesetz es ihm, vor! deutschen aus dem Leipziger Börscnvcreine gestrichen würde, 1838, gar nicht, sondern nur die Billigkeit und Sittlich- dessen Ordnung jedem Mitglied des Ncreines den Nach teil verbot). druck geradezu verbietet. Er verlöre somit als Verleger die In dem ersteren Falle ist klar, daß die Würtcmbergische Gesetzgebung einen, vielleicht bedeutenden, Gewinn, wel chen ein Würtembergischer Verlagsbuchhändler gemacht hätte, diesem entzieht und ihn einem Preußen zuwirft, wel cher nach seiner eigenen Landesgesetzgebung gar kein Recht darauf hätte, und gegenüber von einem Landsmann diesen Gewinn auch gar nie machen darf. Vielleicht hofft der Gesetzesentwurf, daß dieser Nachdruck von einem Wür- temberger, und nicht von einem Preußen werde unter nommen werden, und glaubt dann den Verlust des Autors und unfern ausgleichen zu können mit dem Gewinne des einheimischen Nachdruckers. Abgesehen von der Billigkeit oder Unbilligkeit einer solchen Berechnung, so ist klar, daß die Wahrscheinlichkeit keineswegs für ihr Eintreffen spricht. Würtcmberg hat weil weniger Buchhändler, Buchdrucker und Speculanten, als der große Preußische Staat. Glei ches Recht vorausgesetzt, ist also die weit größere Wahr scheinlichkeit, daß in Preußen und nicht in Würtemberg nachgedruckt werden wird. Es dürfte aber die Gefahr für uns um so sicherer angenommen werden, da der zum Nachdruck lusttragende Preuße nur eine viel kleinere Anzahl von Schriften Nachdrucken kann, nämlich eben nur unsere Verlagsarlikel, während dem Wüctemberger alle Schriften der ganzen Welt freistünden, und er also nicht gerade sich an uns vergreifen müßte. Unwidersprechlich ist also die Gefahr und der Verlust ganz auf Seiten der Würtembergi- schen Autoren und Buchhändler, d. h. also auch auf Sei ten des Würtembccgischcn Nationalvermögens. Daß aber eine solche Gesetzgebung mit den Grundsätzen einer gesunden Volkswirthschaftßpflege vereinbar sei, will wenigstens uns, den ehrerbictigst Unterzeichneten, keines wegs einleuchten. Und man wende dagegen nicht ein, daß der dadurch erlittene Nachtheil wenigstens von dem Wür- tembergischen Buchhändler auf der andern Seite da durch wieder ausgeglichen werden könne, daß er Preußische Verlagsarlikel ebenfalls früher abdrucke, als das Preußische Gesetz dieses erlaube. Einmal müssen wir auf das Be stimmteste erklären, daß wir es nicht mit unfern Ansichten von Ehre und Recht vereinigen könnten, gegen einen Preu ßen eine Handlung zu begehen, welche wir in Preußen selbst nicht begehen dürften. Wir könnten und wollten also von dieser unerwünschten Vergünstigung des Entwur fes nie Gebrauch machen, wir weisen sie im Gcgentheil von uns. Dann aber sei es uns gestattet zu bemerken, daß der Würtembergische Verlagsbuchhandel doch unter al len Umständen im Nachtheile bliebe. Derselbe ist ver hältnismäßig weit bedeutender, als der Preußische, und somit würde der Nachtheil auch in dieser Beziehung jeden Falls aus der Würtembcrgischen Seite liegen. Nimmt man aber den andern Fall an, — und er ist der weit wahrscheinlichere, — so würde der Würtembergische Buchhändler, welcher von den Bestimmungen seines ein heimischen Gesetzes Gebrauch machte, als Nach druck er Möglichkeit eines Absatzes nach Norddeutschland und die Abrechnung auf der Messe; als Sortimentsbuchhändler aber den Bezug Norddeutscher Verlagswerke. Wer nun aber auch nur den entferntesten Begriff von der Einrichtung des Deutschen Buchhandels hat, wird mit Einem Blicke über sehen, was dadurch für ihn und für Würtcmberg verloren ginge. Für den Verleger ist in Preußen nach seiner Größe und nach der Bildung seiner Einwohner der bedeutendste Absatz zu erwarten; bei sehr vielen Büchern betr gt derselbe weit über die Hälfte des ganzen Verkaufes. Der Würtembergische Verleger müßte somit in den meisten Fäl len sein Geschäft ganz aufgcben. Ebenso klar ist, daß ein Verleger, mit welchem nicht an der Messe zu Leipzig abge rechnet wird, der nicht Mitglied des BöcsenvcreinS bleiben könnte, überhaupt nicht bestehen kann. Was aber den Sortimentsbuchhändler betrifft, so kennt man seit unvor denklicher Zeit in Deutschland die Möglichkeit gab nicht, ein Buch bei einem Sortimentsbuchhändler nicht erhalten zu können. Man fordert dieses als etwas, das sich ganz von selbst versteht. Wer diese unbedingte Lieferungsfähig keit nicht hätte, würde augenblicklich vom Publikum ver lassen, und wäre ruinict. — Somit also kann, das zweite Glied der Alternative angenommen, nie ein Würtembcr- gischer Verlags - oder Sortimentsbuchhändler es wagen, von der gesetzlichen früheren Abdruckserlaubniß Gebrauch zu machen, wollte er nicht selbst seine Thcilnahme an dem Vereine Deutscher Buchhändler verwirken und sich zu Grunde richten. Die Absicht des Entwurfes, den Buchhändlern oder dem Publikum einen Vocthcil zu verschaffen durch die kür zere Schutzzeit, könnte somit, so weit vom Druck durch ordentliche Buchhändler die Rede ist, nie und nimmer mehr erreicht werden. Allein sehr würde man sich irren, wenn man wähnte, somit ordne er nur etwas Ueberflüssi- ges und Gleichgültiges an. - Buchhändler würden zwar in Würtemberg den Preußi schen Verlegern nicht Nachdrucken; allein sicher würden es Andere thun. Wir wollen in dem Schnauze nicht rühren, und somit die Beweise nicht liefern, wer in Würtemberg bisher nachgcdruckt hat. Dieselben Menschen würden na türlich auch künftig sich nicht säumen. Wer steht uns dann aber dafür, daß nicht auch in Preußen ein Autor oder Buchhändler, gereizt durch solchen Angriff auf sein In teresse, Repressalien (etwa unter fremdem Namen) ergreifen ließe, und dem nächsten, dem besten von uns seine vor- theilhaftestcn Artikel Nachdrucken, oder vielmehr gesetzlich abdruckcn ließe? Wer gibt uns eine Sicherheit, daß nicht auch in Preußen von wenig skrupulösen Speculanten aus eigenem Antriebe der Art. 38 des dortigen Gesetzes zu un serem und der Würtembcrgischen Autoren größten Ver luste benutzt würde?? Kur; wir mögen den Fall stellen, wie nur möglich, immer droht dem Würtembcrgischen Buchhandel durch die
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