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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.06.1838
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- Erscheinungsdatum
- 26.06.1838
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- Deutsch
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1267 59 1268 ren Inhalt für die Schriftsteller und uns schützender, oder deren Ausdruck deutlicher und unbestreitbarer sein könnte. Wir erlauben uns nicht einmal, eine Zusammenstellung der normircnden Satze des Entwurfs mit den entsprechenden Punkten der Gesetze anderer deutscher und fremder Staaten vorzulegen, aus welcher hecvocgehen dürfte, wie sehr sich das ganze System der Regierung an das Minimum der be stehenden Verbote gegen den Nachdruck anlehnt. Allein wir müssen alle unsere Kraft darauf verwenden, die fast un berechenbare» Nachtheilc hervorzuheben, welche die vorge schlagenen Bestimmungen hinsichtlich der Dauer des Schutzes gegen Nachdruck dem Würtembcrgischen Buchhandel zufügcn müßten, wenn sie unvecbessect zum Gesetze würden. Der Gesetzesentwurf stellt im Art. 8 und 9 folgendes System über die Dauer des Nachdruckverbots auf: „D er Nachdruck einer Druckschrift ist ver boten zwanzig Jahre lang, von dem ersten Januar nach dcm Ers cheincn gerechnct. Bei Werken aus mehreren Banden oder Heften läuft der Termin von dem Erscheinen der letzten Abtheilung an, es müßte denn ein solches Werk nur eine Sammlung von ab geschlossenen Abhandlungen sein, in wel chem Falle jeder Band seinen eigenen Ter min hat. Bei Manuskripten und Nachschrif ten ist der zwanzigjährige Schutz von dem ersten Januar nach vollendeter Abfassung! an zu rechnen. Nur einen dreijährigen Schutz sollen diejenigen Schriften genie ßen, welche sich im Handel ganz vergriffen haben, falls nicht in dieser Zeit eine neue Auflage veranstaltet wird." Es sei uns nun gestattet, neben diese Vorschläge die Bestimmungen des Königlich Preußischen Gesetzes vom 11. Juli 1837 zu stellen. Dasselbe bestimmt in §§. 5—8, daß der Schutz dauern soll: erstens während der gan zen übrigen Lebenszeit des Verfassers, zwei tens noch dreißig Jahre lang nach dessen Tode, letzteres zuGunsten derErben des Autorsoder des siever tretenden Verlegers. Nur bei pseu donymen oder anonymen Schriften ist die Schutzdauer auf fünfzehn Jahre von der Zeit! dcrersten Erscheinung beschränkt, falls nicht die Namenlosigkeit später noch aufgehoben wird. G cse ll sch a fts sch ri ftc n haben Schutz während dreißig Jahren. Demnach will der Würtembergische Entwurf wenig er gewähren, als das Preußische Gesetz gibt: s) genannten und einzeln stehenden Schriftstellern jedenfalls zehn Jahre, so dann aber noch die ganze Lebensdauer derselben, welche (abgesehen von noch andern , hierher zunächst nicht gehöri gen Betrachtungen) im Durchschnitte etwa weitere 22 Jahre betragen möchte, wenn nämlich das mittlere Alter der Schriftsteller auf das vierzigste Lebensjahr, und die wahr scheinliche mittlere Lebensdauer eines vierzigjährigen Man nes auf 22 Jahre angenommen wird; b) gelehrten Gesell schaften zehn Jahre; o) neuen Austagen will beinahe gar ! kein, nämlich nur ein dreijähriger Schutz, vom Augenblicke ! des gänzlichen Verschlusses an, gegeben werden. Dagegen I gewährt das Würtembergische Gesetz mehr Schutz den un genannten ober falschgenannten Schriftstellern, und zwar im Belaufe von 5 Jahren. Wir führen nun aber dieses Preußische Gesetz keineswegs deshalb an, um zu zeigen, wie weit der Entwurf hinter dem zurück bleibt, was andere Staaten für recht, billig und ! klug erachten; schon die öffentlichen Blätter unterrichten Jeden hiervon und von den das Preußische Recht zum Thcil noch weit überbietenden Bemühungen in andern Ländern, z. B. gegenwärtig in England; sondern wir rufen sie ins Gedächtnis, weil wir der hohen Ständeversammlung jetzt den Beweis zu liefern unternehmen wollen, daß das in Wür ttemberg zu Stande zu bringende Gesetz die Preußischen Schutztermine gleichmäßig fcststellen müsse, wenn nicht der Würtembergische Buchhandel in offenbare Gefahr gänzli cher Vernichtung kommen soll. Au dem Ende erlauben wir uns denn zweierlei nachzu- weiscn. Erstens, daß eine Gleichheit der Schutzzelt für den Würtembergischen Buchhandel von der äußersten Bedeu tung , ja daß sie eine eigentliche Lebensfrage für ihn ist. Zweitens, daß das Preußische Recht keineswegs exorbitante, nur zum Voctheile Weniger gegenüber vom Publikum die nende Begünstigungen des literarischen Eigenthums ver leiht. Wenn wir hierbei auch auf allgemeine staatswirth- schaftliche Gesichtspunkte einzugehen uns veranlaßt sehen werden, so hoffen wir nicht den Schein einer ungebührli chen Anmaßung auf uns zu ziehen. Gerade dieser Gesichts punkt ist in dem Gesetzesentwucfe und dessen Motiven, aus uns unbekannten Gründen, ganz übergangen; ist aber doch sicherlich ein höchst beachlenswecther. 1. Beweis der Nothwendigkeit einer Ilebcreinstimmung des Würtembergischen Gesetzes mit dem Preußischen Rechte in Beziehung auf die Dauer des Schutzes gegen Nach druck. Das Preußische Gesetz enthält in §. 38 die Bestim mung, daß es „auf die in einem fremden Staate erschei nenden Wecke in dem Maße Anwendung finde, als die neu bestimmten Rechte den im Preußischen Staate erschienenen Werken durch die Gesetze jenes Staates ebenfalls gewährt werden." Da nun, wie wir oben gezeigt haben, der Würtembergische Gesetzentwurf bei der großen Mehrzahl der literarischen Erzeugnisse einen weit geringeren, in der Regel etwa um 32 Jahre kürzeren Schutz gewährt, so folgt daraus, daß jeder Preuße ermächtigt würde: einen in Wüctemberg erscheinenden Verlagsartikel ebenfalls in der Regel um 32 Jahre früher abzudrucken, als er dieses thun dürste, wenn dasselbe Buch in einer Preußischen Verlags buchhandlung erschienen wäre. Nun muß aber von zwei Fällen der eine erfolgen. Ent weder nehmen die Einwohner von Preußen dieses Recht gegen ihre Würtembcrgischen Gewcrbegenosscn wirklich in Anspruch, diesen früheren Abdruck nicht als Nachdruck an sehend; oder aber sie machen von dem Rechte keinen Ge brauch, weil sie eine solche Handlung, trotz der indirecten
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