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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.06.1838
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.06.1838
- Sprache
- Deutsch
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1119 57 1220 die im §. 29 a. a. O. als Bedingung gestellte Nutzbar keit der Platten, Formen und Modelle noch Statt finde. 6) Jedem dieser drei Vereine wird eine Anzahl von wenig stens vier Stellvertretern für etwa abwesende oder sonst verhinderte Mitglieder beigegeben. 7) Die Ernennung sowohl der Vorsitzenden, als auch der Mitglieder, sowie der Stellvertreter erfolgt nach vorgän- gigcr Eommunication mit dem Königlichen Justizmini sterium durch das Königliche Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Mcdicinal-Angelegenheiten. Letzteres hat auch zu bestimmen, welches der betreffenden Mit glieder in jedem Vereine den Vorsitzenden in Behindc- rungsfällen zu vertreten habe. 8) Nach erfolgter Ernennung werden die Vorsitzenden, Mit glieder und Stellvertreter durch vas Königliche Kammer- gcricht aus diessälligen Antrag des Königlichen Ministe riums der geistlichen , Unterrichts - und Medicinal-An- gclegcnheitcn als Sachverständige ein für alle Mal vereidigt. 9) Das Gericht, welches die Erstattung eines Gutachtens durch einen der drei Vereine für erforderlich hält, über sendet einen 8ta1n8 oau8-io et ocmtiovei8las nebst dem 6orpli8 äeliotl und dem Gegenstände, mit welchem letz teres verglichen werden soll, an das Königliche Ministe rium der geistlichen, Unterrichts - und Medicinal-Ange- legcnhcitcn Behufs der Vorlegung an den betreffenden Verein. Die zu vergleichenden beiden Gegenstände müssen jedoch vorher durch Anhängung des Gerichtssie gels oder auf andere Art so bezeichnet werden, daß die Identität nicht zweifelhaft werden kann, und jeder Ver wechselung vorgcbeugt ist. 10) Sobald der Antrag auf Erstattung eines sachverständi gen Gutachtens durch Vermittelung des Königlichen Mi nisteriums der geistlichen, Unterrichts- und Mcdicinal- Angclegenheiten an den Vorsitzenden des betreffenden Vereins gelangt ist, ernennt derselbe zwei Mitglieder, welche, unabhängig von einander, ihre Meinung schriftlich abzugebcn und solche demnächst dem Vereine mündlich vorzutragcn haben. Nach Statt gehabter Berathung erfolgt durch Stimmenmehrheit der Beschluß. Bei Stimmen gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 11) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwe senheit von wenigstens fünf Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden und der etwa zugczogencn Stellvertreter, erforderlich. 12) Nach Maßgabe deS gefaßten Beschlusses wird das Gutachten ausgescrtigt, und von den bei der Beschluß fassung anwesend gewesenen Mitgliedern des Vereins unterschrieben. Einer Untersiegelung bedarf es nicht. 13) Das Gutachten wird dem Königlichen Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheitcn durch den Vorsitzenden cingereicht, von dem Ministerium die Unterschrift der Mitglieder legalisirt und demnächst das Gutachten an das betreffende Gericht gesendet. 14) Der Verein ist befugt, an Gebühren für das Gut achten 2 bis 10,/. zu liguidircn, welche von dem Ge richte wie andere baare Auslagen zu berichtigen sind. Stempel werden zum Gutachten nicht verwandt. 15) Die nähere Ausführung vorstehender Instruction bleibt dem Königlichen Ministerium der geistlichen, Unterrichts und Medicinal-Angelegenheiten überlassen. Berlin, den 15. Mai 1838. Königliches Staats-Ministerium. 8riedricb Wilhelm, Kronprinz. Frhr. v. Altcnstcin. v. Aamptz. Msthlcr. v. Aochow. v. Nagler. Graf v. Älvcnolcben. Frhr. v. Ivcrtlicr. v. Rauch. Das Gesetz, worauf sich diese Instruction bezieht, ist ab gedruckt im Börsenblatt Nr. 102 vom 22. Dccbr. 1837. Das Königl. Preuß. Ober-Censur-Eollcgium hat für nachstehende, außerhalb der Staaten des Deutschen Bun des in Deutscher Sprache erschienene Schriften die Debitser- laubniß ertheilt: 1) Stunden der Andacht, neue Taschen-Ausgabe in zwölf Theilen. 5r 6r Thl. Aarau, Saucrländer. 2) — derselben 19. Aust, in gr. 8. 8r Bd. Ebcnd. 3) Göhinger, deutsche Sprachlehre. 4. Aust. gr. 8. Ebd. 4) v. Hagemcister, Mat. zu einer Geschichte der Land güter Livlands. 2rThl. gr.8. Riga. 1837. Frantzen. 5) He»8vlio1, (liotlcmiiolrs cko8 laiiAnes ironoriiss et killemaucke. 1. 1. II. Uai-is. gr. 8. 1838. Würtcmbcrg. Gesetz gegen den Nachdruck. Der Ausschuß der Gesellschaft zu Beförderung der Ge werbe hat an das Königl. Ministerium des Innern ein Gut achten über das bei den Ständen vorliegende Nachdruck- gesctz eingesandt. Dasselbe ist auch an die Ständever sammlung cingcgeben und von dieser an die mit Begutach tung dieses Gesetzes niedergesetzte Commission überwiesen worden. Es geht dahin, daß bei der Bestimmung des §. 38 des Preußischen Gesetzes gegen den Nachdruck, nach mercantilischcn Erfahrungen kein Ausweg bleibe, als auch in Würtcmbcrg dem Preußischem Gesetze sich anzuschließen. Der Schuß lautet: „Sodann erlauben wir uns auf die für das Deutsche Gestimmt-Vaterland wichtigste Erschei nung der Neuzeit hinzuweisen: auf den großen Deutschen Zoll-Verein. Unstreitig ist er durch das Bedürfnis der Ei nigung vereinzelter Interessen in ein großes Ganzes, durch die tiefe Anerkennung der Wohlthaten der Einheit und der unglückseligen Wirkungen der Zersplitterung hervorgerusen worden, und alle Thcile der großen Vereinigung freuen sich jetzt der Segnungen derselben. Einheit des Handels und der Zoll-Gesetzgebungen, Einheit in Münzen, Maaßen und Gewichten beabsichtigt der Zollverein in den vecbundenenDeut- schcnLändern, daS Princip dcrEinheit scheint in allen seinen unermeßlichen Vorthcilen anerkannt. Sollte dasselbe nicht verdienen, in einem Verhältnisse festgchaltcn zu werden, das mit der Nahrung Tausender zusammenhängt, und das noch dazu mit dem Punkte, in welchem schon früher Deutschland als ein Ganzes sich betrachtet hat — der Literatur — in so enger Verbindung steht? Wir erkühnen uns daher, Ew. Königl. Majestät untecthänigst zu bitten: die Bestimmun gen des Preußischen Gesetzes hinsichtlich der Dauer des ge setzlichen Schutzes gegen den Nachdruck, zur Sicherstellung des inländischen Buchhandels und der vielen mit demselben in Verbindung stehenden Gewerbe, in dem zu verabschieden den Gesetze gnädigst zu adoptircn." (Allg. Z.) Verantwortlicher Nedactcur: C. F. Dbrsfling.
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