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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.05.1838
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.05.1838
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- Deutsch
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957 42 958 Die darauf folgende Angabe des Gewinns für die Aah- lungsberechtigten, an sich falsch, ist überdies doppelt in Ansatz gebracht, sowohl bei der Einnahme, als bei der Ausgabe. Völlig irrig ist demnach auch die Berechnung der Verluste eines Sortimentsbuchh., zu Folge deren dieser auf 20,000 (so viel bleibt von der Ausgabe übrig)!! 1600-/?. verlieren soll. Daß das Handelsgericht in dieser Angelegenheit nichts ^ zu entscheiden habe, ergiebt sich ebenfalls von selbst. In Nr. 25 tritt Herr Niegel auf, und erwähnt auf! eine eigentlich dem Gegenstände fremde Art mancherlei Be-! schwernifse, wie Vorauszahlungen, Verlust bei herabge-i setzten Preisen (deren Ausfall doch gemeinhin vergütet! wird), ohne der oben erwähnten überwiegenden Vortheile für den Sortimenlsbuchhändler zu gedenken. Die von ihm angelegte Eoursberechnung des Geldes tritt deshalb nicht in Frage, weil der S.-B. namentlich i. 1.1837 Gelegenheit hatte, höchstens mit Iss Aufgeld ge gen Pr. Eour. I-. W. L. oder Sorten zu kaufen. Verlor er dabei auch durch die ungebührliche Soctenberechnung Iss, so blieben ihm noch an Gewinn immer 2ss übrig. Außer dem weiß Jedermann, daß der Cours des Goldes sich nur gegen die Messe spannt, und daß man 4 Wochen vorher Gold zu 12Hss gegen Pr. Ert. einwechseln konnte. Zudem bleibt der Cours des Goldes auch in Leipzig nur etwa bis zum Zahltage hoch, und trifft dann ein unvermeidlicher Verlust den Empfänger, der später bei gesunkenem Cours sein Geld zu verwenden hat. Es würden demnach, wenn Hrn. R's. Angabe an sich richtig wäre, beide Theile verlie ren. Uebrigens war bisher der hohe Cours des Goldes in Leipzig nur eine Scheinnotirung, wie sich beim wirklichen Verwechseln am besten kund gab. Mit Ucbergehung anderer Aeußerungcn, die nur Gesag tes wiederholen, pflichte ich dem Anträge des Hrn. Voß (No. 29) im Wesentlichen bei, und stelle nur noch die Frage an die vermeintlich Verletzten: wann hat je ein Verleger die Annahme des wirklich allgemein üblichen Zahlungsmittels (W.2. mit 4^ K) verweigert? Undhatsich je ei - n er derselben darüber beschwert, daß er durch den gesunkenenCours dieser Währung in nam- ha ften Ver l u st g e r a t h en sei? Meines Wissens nie. Und dennoch dürfte ein solcher Anspruch vor Billigdenken- den begründeter und gerechtfertigter erscheinen, als der jetzt erhobene wegen Annahme des Goldes zu einem einseitig fixirten und erzwungenen Cours. Zählt man nun noch den früher oben erwähnten Vor- theilcn für die S. Bhd. das seit Jahren theils, wenn auch ungern, doch stillschweigend zugelassene, ja zum Theil zum höchsten Nachthcil der Verleger erzwungene Dispositionsstel len älterer wie neuer Artikel hinzu, wobei der Verfügung des Bclheiligten vielfältig keine Rücksicht gegönnt wird, so daß ihm beim Entstehen neuer Auflagen öfters unvermeid liche Verluste Zuwachsen, so wird cs keinem Zweifel unter liegen , auf wessen Seite der gegenwärtig bestehende Ge schäftsgang die überwiegendsten Vorlbeile fallen läßt. Da aber Sächs. Landesmünze nicht genügend vorhan den ist, und allem Anschein nach bald ganz auf dem Geld markt verschwinden wird, was bleibt sodann übrig, als eine Zahlungsart einzuführen, die der bisher üblichen, ihrem anfänglichen Werthe nach sogar zum Vortheil der Zahlungs pflichtigen, entspricht? Ursprünglich sind Pistolen zu 5 Thalern Geltung im 20 Fl.-Fuß und zu 5^ Thlr. in Preuß. Cour, ausgeprägt worden, wie denn auch mehrere dieser Geldsortcn mit der ausdrücklichen Bezeichnung von 5 Thlrn. versehen sind, was nur auf Silberwerlh bezogen werden kann. Gleicher maßen verhält cs sich auch in fremden Ländern, wie z. B. in Frankreich ein 20 Fr.-Stück nicht mehr gilt, als 20 Fr. Silber, und 1 Pfd. Sterling in England nur 20 Sh. gleich kommt. Der Cours des Goldes war noch zu An fang des Jahrhunderts dem entsprechend, wo in Preußen der Frd'or 5^ Thlr. galt. Wenn dieser Cours sich später hin gehoben hat, so lag dies sowohl in der allgemeineren Verwendbarkeit des Goldes, als in dessen leichterer Trans portabilität. Wie wechselnd aber der Cours desselben zu mancher Zeit gewesen, ist bekannt, so daß z. B. in den Kriegsjahren 1806—8 im allgemeinen Verkehr der Frd'or mit 6 Thlr. bezahlt und gern angenommen wurde. Hier nach kann und darf von einer festen Regulirung unserer Zahlung nach Gold nie die Rede sein, und kein Ueberlegender wird je darein willigen. Eben so wenig kann ein Zahlungs fuß Billigung finden, auf welchen (gleich viel welche) Pcocentsätze zu vergüten sind. Jedermann hat schon bis her zum Ueberdruß diese lästige und zeitraubende Art der Berechnung empfunden, um ihr nicht, wenn auch selbst mit geringen Opfern, zu begegnen. Es giebt aber ein einfaches, dem eigenen Interesse der S. Bho. entsprechendes und sicher zumZieleführendes Mit tel, wenn nämlich diese sich dahin vereinigten, ihren Abnehmern zu erklären, daß sie sich durch dieStattgefundencEinführungderAah- lung in Pr. Cour. gezwungen sähen, auchglei- ches zu fordern. Dies wäre eine schönere und mehr gerechtfertigte Maaßregel derselben, als diejenige, welche verschiedentlich in Antrag gebracht worden, nämlich den Verlegern mit entschlossenem Widerstande entgegen zu tre ten, um solche zu nöthigen, den erzwungenen Zahlungs fuß ferner als gültig anzucrkennen. Die Herren vergessen nur dabei, daß sie der Verleger nicht entbehren können, von denen >a auch im Fall eines bestimmten Bedarfs nicht etwa, wie bei anderm Waarenhandel, einer den andern zu vertreten vermag. Die Beilage zur allg. Zeitung No. 103 berührt eben falls diese Angelegenheit, indem sie mit der falschen Be hauptung auftrilt, der Antrag auf Begründung eines fe sten Zahlungsfußes sei von mehreren größeren Verlagsbuch handlungen ausgegangen, obgleich bekanntlich auch eine Anzahl überwiegend dem Sortimentsbuchhandel zugewand ter Handlungen diesem Vorschläge ursprünglich oder später hin beitraten. Sodann vermeint der Einsender mit Hrn. Arnold, die Verleger nennten sich mit Unrecht Buchhändler. In Deutschland giebt cs nun wohl wenig oder gar keine ausschließliche Sortimentsbuchhandlungen, und cS dürfte
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