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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.11.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1936-11-07
- Erscheinungsdatum
- 07.11.1936
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1936
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Nummer 260, 7. November 1836 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Internationaler Verleger-Kongreß Elfte Tagung, 6.—13. Juni 1936 in London Entschließungen zu den vorgelegten Berichten*) Entschließung zum Bericht des Herrn (Spanien) über »Vereinbarungen zwischen Spanien und einigen Republiken von Spanisch- Amerika, die der Berner Union nicht ange schlossen sind«: 1. Das Ständige Büro des Internationalen Verleger- Kongresses möchte sich an die beim Völkerbund bestehende Organi sation für geistige Zusammenarbeit wenden und diese ersuchen, bei den Mitglieds-Staaten des Völkerbundes einzuschreiten, damit diese die der Berner Union noch nicht angeschlossenen Staaten zum Beitritt zu veranlassen suchen. 2. Das Ständige Büro möchte sich ebenfalls an das Inter nationale Institut für geistige Zusammenarbeit wenden, damit dieses sich auf seine engen Beziehungen zu geistig führenden Kreisen in Mittel- und Südamerika stützt, um die Aufmerksamkeit dieser Länder auf die Notwendigkeit einer gewissenhaften Beachtung des Schutzes geistigen Eigentums zu lenken. 3. Das Ständige Büro möchte den gleichen Weg verfolgen, um zu erreichen, daß die in fast allen Staaten Spanisch-Südamerikas noch bestehende Bedingung zur Erlangung des Urheberrechts, nämlich die vorherige Hinterlegung von einem oder mehreren Exemplaren der im Ausland (in spanischer oder anderen Sprachen) erschienenen Werke, aufgehoben wird. * Entschließung zum Bericht des Herrn V. w. über »Die photographische Nachbildung von Teilen eines Verlags Werks in Bibliothe ken vermittelst eines photographischen Ver fahrens«: Der Kongreß empfiehlt, in alle Verlagsverträge besondere Bestimmungen aufzunehmen, die sich auf eine mechanische Wieder gabe (für Auge oder Ohr) von Verlagswerken beziehen. Besonders wird vorgeschlagen, daß die angeschlossenen Ver einigungen jeden Landes geeignete Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß photographische Wiedergaben von geschützten Wer ken diese im Handel in irgendeiner Form ersetzen. Mit den öffentlichen Bibliotheken soll zur Überwachung dieser Maßnahmen in Verbindung getreten werden. * Entschließung zum Bericht vonHerrn /ac§ue§ über die »Panamerikanische Kon vention: Der Kongreß spricht den -Wunsch aus, daß die Brüsseler diplomatische Konferenz auf dem Wege der Fühlungnahme mit den Vertretern der der Konvention von Montevideo angeschlos senen Staaten die Ausarbeitung einer sich auf alle Staaten er streckenden Vereinbarung ermöglichen solle, damit die in der Berner Union niedergelegten Grundsätze zur allgemeinen An wendung kommen können. * Entschließung zum Bericht von Herrn (Großbritannien) über »Die Ausbeutung desBuchesdurchRundfunkundSprechm aschinen«: Verleger sollten grundsätzlich das Recht haben, entweder von sich aus oder in Verbindung mit dem Verfasser die Benutzung der von ihnen verlegten Bücher zu Rundfunk-Zwecken oder für mechanische Wiedergabe zu überwachen. Desgleichen sollten sie das Recht haben, an den aus solcher Benutzung erzielten Einnahmen einen angemessenen Anteil zu erhalten. *) Nachdem wir soeben vom Ständigen Büro des »Internationalen Verleger-Kongresses« die Mitteilung erhalten, daß der französische Text der von dem Kongreß angenommenen Entschließungen als end gültig anzusehen ist, bringen wir nunmehr eine deutsche Übersetzung dieser Entschließungen. D. Schriftl. Da die Gefahr besteht, daß Rundfunk und Sprechmaschine mit der Zeit in ernsten Wettbewerb mit dem gedruckten Buche treten werden, so ist die Festsetzung solcher Grundsätze und ihre Einverleibung in Verlagsverträge von großer Wichtigkeit; ein gemeinschaftliches Vorgehen von Verfassern und Verlegern, unent behrlich zum Schutze ihrer beiderseitigen Belange, kann nur auf diesem Wege erzielt werden. * Entschließung zum Bericht der H e r r e n und cke örevrlle über »Die Gefahren einer vollkommenen Gleichstellung photographischer Bilder mit Kunstwerken«: In Erwägung, daß die Bebilderung von Büchern und Zeit schriften mit Lichtbildern sich immer mehr verbreitet; Daß aber die so abgedruckten Lichtbilder einen sehr verschie denen Wert darstellen; es also ungerechtfertigt wäre, allen das gleiche Recht auf Schutz künstlerischen Eigentums zuzuerkennen, wie er von den Photographen für alle Bilder verlangt wird; Daß ein solches Verfahren notwendigerweise eine Ver teuerung der Bücher mit sich bringen müßte und deshalb die Be lange der Öffentlichkeit, der Verleger und der Lichtbildner selber schädigen würde; Gibt der Kongreß der Meinung Ausdruck, daß bei Licht bildern unterschieden werden solle zwischen solchen, die ein geistiges Erzeugnis ihres Urhebers sind und deshalb Kunstwerken gleich gestellt werden können; und solchen, die lediglich die Wiedergabe von Gegenständen darstellen und deshalb keinen Anspruch auf Urheberrecht erheben können. Der Kongreß spricht deshalb den Wunsch aus: Es möchten die Verleger aller Länder beschließen, dem Licht bildner nur dann eine aus dem Schutz des geistigen Eigentums erwachsende Entschädigung zu gewähren, Wenn das Lichtbild eine ursprüngliche Schöpfung darstellt; das heißt, wenn dem Lichtbildner der Gegenstand von seiner eige nen Einbildungskraft eingegeben wurde und er den Zweck ver folgte, etwas Neues und Künstlerisches zu schaffen, das die Be wunderung der Kenner erregt; Es möchte infolgedessen jede derartige Entschädigung den Photographen-Verlegern verweigert werden, das heißt denjenigen Personen oder Firmen, die berufsmäßig Lichtbilder liefern in keiner anderen Absicht als der des Gewinns; Letzteren solle lediglich der Verkaufspreis für den gelieferten Abzug entrichtet werden, ohne jede Bezugnahme auf die in dem betreffenden Lande hinsichtlich der Schutzfrist geltenden Vor schriften für geistiges und künstlerisches Eigentum. * Entschließung zum Bericht des H e r r n Nantes ii/nr-nn (Großbritannien) über »Die von Verlegern einzunehmende Stellungnahme in bezug auf Übersetzungen«: 1. Bei Festsetzung des Preises für das übersetzungsrecht soll der Verleger, wenn es sich um einen noch unbekannten Schriftsteller handelt, sich das Interesse vor Augen halten, das dem ursprüng lichen Werke aus der Übersetzung erwächst. 2. In den meisten Fällen werden die Interessen der Parteien dadurch am besten gewahrt, daß für eine erste Versuchs-Ausgabe eine mäßige Entschädigung festgesetzt wird und erst für die fol genden) Ausgaben) ein Ertragsanteil an dem Ladenpreis ins Auge gefaßt wird. * Entschließung zum Bericht des Herrn illi. ^i. ?etrr (Niederlande) über »Die der ursprünglichen Ausgabe eines Buches aus seiner Übersetzung in eine Fremdsprache erwachsenden Vorteile«: 975
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