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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.04.1838
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- Erscheinungsdatum
- 24.04.1838
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- Deutsch
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779 33 Auf die in unserer letzten Nummer mitgetheilte Be schwerde der Stuttgarter Buchhandlungen erfolgte nach stehende Entscheidung: Die Königlich Würtembergische Regierung des Neckar-Kreises an die Königl. Stadtdirection Stuttgart. Auf den Bericht vom 10/12. d. M. betreffend die Be schwerde der Buchhändler zu Stuttgart gegen die Creditor- schaft des abwesenden C. F. Krafft daselbst, als Inhabers der Hausmann'schen Antiquariats-Handlung, wegen unbe fugten Betriebs des Buchhandels, wird der K. Stadt- Dircction Folgendes zu erkennen gegeben: Was 1) Die Beschwerde gegen die Ercdilorschaft des Krafft be trifft, so ergiebt sich aus den vorliegenden Acten, daß dem Buchbinder Hausmann zu Stuttgart durch Regie rungs-Erlaß vom 10. Januar 1832 die Erlaubniß zu Errichtung einer Antiquariats-Handlung crtheilt worden ist, und daß derselbe den Betrieb dieses Geschäfts gegen einen jährlichen Abtrag von 25 fl. dem Krafft überlas sen hat, ohne irgend einen Antheil an dem Geschäft selbst zu nehmen. Mit dem unter der Firma „Hausmann'sche Antiquariats-Handlung" angebrachten Gesuche um die Erlaubniß zur Errichtung einer Verlags - Buchhandlung wurde Krafft durch Regie rungs-Erlaß vom 19. Januar 1833 abgewicsen. Vermöge der gedachten Concesston zu einem Antiqua riate stand dem Krafft blos die Befugniß zu, mit bereits ge brauchten, gebundenen oder gehefteten, Büchern Handel zu treiben. Dagegen hat er sich dadurch, daß er mehrere Schriften in Verlag genommen hat, einen Eingriff in das Gewerbe der concesstonictcn Buchhändler zu Schulden kom men lasten, und es fragt sich nun, ob in Folge dieser Ver fehlung der Absatz der in der Gantmastc des Krafft noch vorhandenen Exemplare der von ihm in Verlag genomme nen, oder sonst zum Antiquariatöhandel sich nicht eignenden Schriften verhindert werden kann. Im Art. 2 der Ge werbeordnung , wo die Vorbedingungen jeden Gewerbsbe- triebes angegeben sind, ist die Bestimmung enthalten, daß die Unterlassung der Anzeige bei dem Ortsvorstcher vor dem Beginne eines Gewerbsbctricbcs, unter Nachholung der ver fallenen Gewerbesteuer, neben der allenfalls durch den un befugten Betrieb des Gewccbs verwirkten Strafe (Art. 74), durch Ordnungs-Strafen geahndet werde. Der Act. 74 enthält die Strafbestimmungen für die unbefugte Betrei bung zünftiger Arbeiten. Für den unbefugten Betrieb unzünftiger Gewerbe fin den sich keine besondcrn Strafbestimmungen in dem Ge setze, und auch in dem Art. 128, welcher sich über die An wendbarkeit einzelner für die zünftigen Gewerbe gegebenen Bestimmungen auf die ungünstigen ausspricht, ist sich auf den Artikel 74 nicht bezogen. Wollte man auch den Art. 74 analog auf den unbefug ten Betrieb unzünstigcr Gewerbe anocdncn, so könnte, da .80 erst für den zweiten Rückfall der Pfuscherei die Eonsiscation der unbefugt verfertigten Waaren angedroht ist, es sich nur von einer gegen Krafft bei seiner Rückkehr in das König reich zu erkennenden Geld- oder Gefängniß-Strafe han deln, wogegen die Freigebung des Absatzes der in der Krafft'- schen Maste befindlichen Druckschriften schon auch um des willen keinem Anstande unterliegen kann, weil, wenn dies nicht geschehen würde, eine der Eonsiscation gleichkommende Wirkung einträte. Hierzu kommt noch, daß auch der §. 24 des Preßgesetzes vom 30. Jan. 1817 nur von der Erkennung auf eine Polizeistreife gegen diejenigen, welche unbefugter Weise sich mit dem Buchhandel abgeben, spricht. Diesem Allen nach weiß man dem Verkaufe der in der Kraffl'schcn Gantmastc befindlichen Verlags-Werke und anderer Druckschriften, in so weit Krafft zu deren Absatz nicht schon als Inhaber einer Antiquariats-Handlung con- cessionirt war, kein Hindccniß in den Weg zu legen, zumal da nach der Acußcrung des K. Stadt-Gerichts vom 24. Fe bruar d. I. künftig der Detail-Verkauf nicht mehr Statt finden wird. Hierbei versteht es sich jedoch von selbst, daß deren Veräußerung nicht aus andern Gründen, z. B. we gen verbotswidrigen Nachdrucks, unzulässig ist*). Ucbrigens ist der Stadtrath zu Stuttgart auf die nach trägliche Zuziehung des von Krafft unbefugter Weife betrie benen Buchhandels zur Gewcrbsteuer aufmerksam zu machen. 2) Rücksichtlich der Klage der Buchhändler gegen den Kaufmann Saillet, und die Buchdrucker Müller, Henne und Reiß, wegen unbefugten Buchhandels, wird die K. Stadt-Dircction auf den besonder» Erlaß vom heu tigen Tage in Betreff der Bitte des Saillet um die Erthcilung der Eonccssion zum Buchhandel verwiesen **). Uebrigens sinv dieBuchdruckerHenne und Reiß vor ei nem unbefugten Eingriffe in das Gewerbe der Buchhändler ernstlich und unter Strafandrohung zu verwarnen. Sodann wird 3) der K. Stadt-Direction überlasten, gegen den Buch drucker F. Müller wegen Eingreifen in das Gewerbe der Buchhändler das Geeignete in strafrechtlicher Be ziehung zu verfügen. Ludwigsburg, den 20. März 1833. *) Wir erinnern hierbei an die in Nr. 26 d. Bl. mitge theilte Nachricht aus Stuttgart, nach welcher die sämmtlichen Ärafft'schen Nachdrücke nicht gestempelt waren. Sofern jene richtig, waren die Nachdrücke wohl schon dadurch „verbotswi drige" gemäß dem Provisor. Gesetze gegen Büchernachdruck vom I. 1835. (S. B.-Bl. 1836 Nr. 32.) **) In einem besonder» gleichzeitigen Schreiben der Reg. des Neckarkr. an die Stadtdirection Stuttgart wird letztere an gewiesen, dem Saillet die Concesston, jedoch nur mit Be schränkung aus seine Person, gegen Bezahlung einer Sportel von 40fl. zu crtheilen. Sie soll dabei zugleich den Bittstel ler zu Einhaltung der in Beziehung auf den Buchhandel be stehenden Gesetze und Vorschriften auffordern, und ihn insbe sondere mit der K. Verordnung vom 11. Febr. 1823 wegen nachträglicher Vollziehung des Bundestags-Beschlusses vom 20. Sept. 1819 hinsichtlich der Beschränkung der Preßfreiheit bekannt machen. — Weiter enthält dies Schreiben nichts We sentliches. Die Redactio».
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