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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.04.1838
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- Erscheinungsdatum
- 20.04.1838
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- Deutsch
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757 32 758 Nicht minder ungelegen kam ihm wohl die Kunde, daß der ! Geh. Hofr. Roßhirt zu Heidelberg nach Mackeldey's Tode ! in den Besitz von dessen sämmtlichcn hinterlassenen literari schen Materialien gelangte, und unter Beibehaltung des beliebten Mackeldey'schcn Planes eine 1b. Originalaus-> gäbe bearbeitete, welche nun unter Beibehaltung des al ten Preises im Februar dieses Jahres fertig und versendet werden wird. Bei Nr. 8, v. Savigny's klassischem Werke: die Lehre vom Besitze, hat die Nemesis dem Entwichenen bei diesem, vielleicht letzten Betrugsunternchmen ein Eurio- sum seltsamer Art in den Weg treten lassen. Ich brachte und versandte bekanntlich eine 6., bedeutend vermehrte und verbesserte Original-Ausgabe dieses Werks im Mai 1837, und gleichzeitig las ich in Stuttgar te r öffentlichen Blattern , daß die Haus man n'sche lite rarische Diebstahlsanstalt daselbst einen eben erschie nenen Nachdruck der 5. Ausgabe feil bietet! Man hat mich versichert, die Niederlagen des entwichenen Krafft seien in Beschlag genommen worden. Ich bin nun begierig, zu erfahren, was man in Stuttgart über die sen Detrugsartikel vom Rechte eines Besitzers in gedoppelter Beziehung rechtlich verfügen wird? Gießen, 26. Januar 1838. D. 8- Hcycr, Vater. Nachdruck in Würtemberg. Wir haben in der letzten Nr. d. Bl. ein Actcnstück mitgetheilt, das von den Bemühungen der Stuttgarter Buchhandlungen zur Unterdrückung des Nachdrucks in Würtemberg Zeugniß ablcgtc; seitdem ist uns noch das fol gende zugegangen, welches wohl ebenfalls hier eine Stelle verdient. Königlich Hochlöbl. Stadt-Direction in Stuttgart. Gefahr auf dem Verzüge. Als Anwalt der gestimmten hiesigen Buchhandlungen, in welcher Eigenschaft ich mich jeden Augenblick durch ein förmliches Mandat ausweisen kann, bringe ich einige Tat sachen hinsichtlich des Nachdrucks, der sein Gewerbe zum Trotz der Bundesgesetzgebung und der Privilegien der recht mäßigen Buchhändler noch immer foctsetzt, zur Kennlniß Einer König!. Stadt-Direction. Die Ehre des Buchhandels und die wichtigsten Geld- Interessen, die hier auf dem Spiele stehen, verlangen ein rasches und energisches Einschreiten. Zum Glück für meine Mandanten brauche ich mich nicht dabei auf die allgemeinen Gesetze zu beziehen, sondern das Mittel ihres Schutzes und das Recht, die öffentliche Ge walt zur Geltendmachung desselben aufzurufen, liegt ganz nahe, und zwar in der Gewerks - Eoncession, die meinen Mandanten zur Seite steht und dem Nachdrucke abgeht. Meine Beschwerde beschränkt sich zunächst auf folgende höchst dringende Fälle: 1) Nach dem beigeschlossenen Exemplar der Stuttgarter Anzeigen vom 2. d. M. Nr. 27 Seite 171, bietet das Königliche Stadtgericht dahier aus der Gammasse des entwichenen Nachdruckers O. F. Krafft dahier, dessen Verlags- und Antiquariatsbuchhandlung zum öffentlichen Verkaufe an. Es ist bekannt, daß Krafft unter der Firma der Haus- mann'schen Buchhandlung dahier einen Verlagshandcl mit nachgedruckten Werken trieb, und daß in seiner Ganlmasse eine große Anzahl solcher Nachdrücke vorhanden ist, welche das Königliche Stadtgericht öffentlich zu verkaufen jetzt in Begriff steht. Nun ist es Thatsache, daß weder Hausmann noch Krafft die polizeiliche Eoncession zum Verkauf neuer Bücher, d. h. zum Verlags - und Sortimentshandel, hatte, und daß er daher auch neue Bücher nicht verkaufen durfte. Eine Masse-Curatel ist aber nur der Eollectivname für die Gesammtheit der Gläubiger, und cs ist ein unbestrittener Rcchtssatz, daß die Crcditorschaft, und mithin auch die Massc-Euratel, keine weiteren Rechte hat, als der Eridar selbst. Bei dieser Lage der Sache kann nun dicKraffc'sche Ere- ditorschaft unmöglich berechtigt sein, sich eine Buchhandlcr- Eoncession anzumaaßen, indem sie die in der Masse vorhan denen neuen Bücher verkauft, und ich bitte daher dringend, > den angckündigten Verkauf alsobald zu inhibircn und die i sämmtlichcn Vorräthe neuer Bücher unter polizeiliches Sic- j gel zu legen. 2) Der Bijoutier I. Saillet dahier ist im Begriff, einen von den in der I. G. Cotta'schen Buchhandlung unter Privilegien erschienenen Schiller'schen Werken veranstalteten Nachdruck in diesen Tagen auszugebcn, und die Buchdrucker F. Müller, G. Reiß und Henne haben es übernommen, den Debit zu besorgen. Da nun weder Saillet selbst, noch Müller, noch Reiß, noch Henne die Eoncession zum Buchhandel haben, so kann, nach der obigen Ausführung, nicht nur Saillet den veran stalteten Nachdruck nicht an Müller, Reiß und Henne ab- lasscn, sondern es können auch die Letzteren den Debit nicht besorgen, und ich bitte daher, den gestimmten, von einem Nichtbuchhändler veranstalteten Nachdruck der Schiller' schen Werke so bald als möglich bei den genannten Perso nen mit Beschlag zu belegen, und ihnen jede fernere Anmaa- ßung einer Buchhändler-Eoncession bei strenger Ahndung zu untersagen. 3) Dieselbe Bitte stelle ich hinsichtlich des Buchdruckers Friedrich Müller, welcher einen Nachdruck von Rotteck's Geschichte, welche bei E. Hoffmann dahier im recht mäßigen Verlage erschienen ist, gleich einem Buch händler in öffentlichen Blättern zum Verkaufe anbietct. Eine Königliche Stadt-Direction wird sich aus den vor getragenen Thatsachen überzeugen, daß cs sich hier nicht darum handelt, die noch immerhin schwebende Gesetzgebung über den Nachdruck zum Schutze meiner Mandanten an zurufen; ich mache vielmehr nur, was jedem zünftigen oder conccssionirten Gewerbe unzweifelhaft zusteht, das Recht des gesetzmäßigen Gewerbbetriebs gegen die söge-
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