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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.04.1838
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1838-04-17
- Erscheinungsdatum
- 17.04.1838
- Sprache
- Deutsch
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733 31 734 1) Das Gewerbe des Nachdrucks ist längst in den Augen I des rechtlichen und gebildeten Publicums, sowie durch j dieGesetzgebung der meisten Europäischen Staaten, mit > dem Brandmahle „unehrlich" bezeichnet, und nunmehr ! vermöge Bundesbeschlusses vom Novbr. 1837 in al- ^ len Deutschen Staaten verboten. 2) Ein rechtlicher Buchhändler wird sich deshalb nie damit befassen. Die für jetzt noch in Würtemberg bestehende theilweise Erlaubniß des Nachdruckes kann ihm also nimmermehr zum Vortheil, wohl aber zum entschie densten Nachlheil gereichen. Die Pflicht der Selbst erhaltung zwingt ihn, sich gegen letztem auf jede ge setzliche Weise zu schützen. 3) Der Nachdruck greift die Lebcnsprincipien des Buch handels : die Verhältnisse zwischen Autor und Buch händler und zwischen Buchhändler und Publikum an der Wurzel an. Die Furcht vor dem Nachdruck ent- > zieht oder schmälert den Schriftstellern den Lohn, wel cher geistiger Arbeit doch wenigstens mit demselben - Rechte gebührt, wie körperlicher, oder wenn der Buch- > Händler wagt, Honorar zu bezahlen, so raubt ihm j der Nachdrucker Auslage und Gewinn. Manches wünschenwerthe Unternehmen ist deshalb in Deutsch land unterblieben*), manches begonnene zu Grunde gegangen, mancher bittere Schaden an rechtmäßig er worbenem Eigenthum offen am Tage straflos zugc- fügt worden **). Der Nachdrucker untergrabt und verfälscht auch die Stellung des Buchhändlers zum Publicum. Er, der kein Honorar bezahlt, keine gewerbliche und persönliche Ehre zu behaupten hat, kann niedrigere Preise machen, als der ehrliche Verleger. Letzterer muß ihm folgen, wenn er nicht seine Ausgaben zu Maculatur machen will, und so entsteht ein Ucbcrbicten, nicht in Wohlfeilheit, äußerer Schönheit und innerem Gehalte, wie durch ehrliche, mit gleichen Waf fen kämpfende Eoncurcenz, sondern in Wohlfeilheit und Verschlechterung. — Das Publicum muß hieran nothwen- dig irre werden; es zögert zu kaufen, weil es an keine Sta bilität der Preise mehr glaubt, und es hat den ehrlichen Buchhändler im Verdachte übertriebener Gewinnsucht, weil er die wohlfeilen Preise erst stellt, wenn ihn der Nachdruck, zu seinem bittersten Schaden, dazu gezwungen. Es wurde in Deutschland erst möglich, schöne Ausgaben zu veranstal ten , als Gesetze den Nachdruck in den meisten Deutschen Ländern verboten hatten. 4) All' dieses Unheil des Nachdrucks verstärkt und ver mehrt sich, wenn er in ein kleineres Land, z. B. Wür- lemberg, als in seinen letzten Schlupfwinkel, zurückge- *) Ein Beispiel statt vieler: Man vermißt in Deutschland noch ein umfassendes, gedie genes Wörterbuch unserer Sprache, nach Art des französ. vic- l'ionsirv eie l'acruisniie. Der Gedanke zu einem solchen Unter nehmen liegt nahe genug, und an Speculationsgeist hat es den Deutschen Buchhändlern noch nie gefehlt; aber wer könnte wagen, einen Verein von tüchtigen Gelehrte» Jahre lang da mit zu beschäftigen und angemessen zu honorircn, so lange dem Nachdrucker freisteht, sich des mühsam vollendeten Wer kes zu bemächtigen? **) Hier folgt die schon in Nr. 21 d.Bl. mitgetheilte Note. drängt und dort zum Schaden der eigenen Unterthanen und der Nachbarn geduldet wird. Gleich dem Schmuggclhandel lockt er müßige Speculanten an, die, zu träge oder zu unverständig für offene freie Eoncurcenz im ehrlichen Gewerbe, lieber Blutsauger an der vaterländischen Industrie werden, als Hebel und Träger derselben, — und Handlanger, die zu Al lem bereit sind, am Ende auch zu Betrug und zum Hehlen und Verbreiten von Diebstahl *). Das freundliche Vernehmen des Würtemberg. Buch händlers gegen seine Eollegen im Auslande wird dann ge stört, durch gegenseitige, oft gegründete, oft ungegründcte Beschuldigungen der Theilnahme an Veranstaltung von Nachdrücken oder deren Verkauf. Endlich muß der Würtcmbergische Buchhandel in steter und gerechter Furcht leben, daß andere Deutsche Regierun gen Repressalien gebrauchen und ihren Unterthanen den Nachdruck Würtemberg. Verlags gestatten werden; wenn dieser Fall einträte, wenn der Schutz von Außen verloren ginge, während er leider von innen noch nicht genügend be steht, dann bliebe dem so schön aufgeblühten Würtembergi- schen Buchhandel nur die Wahl zwischen.Untergang und Auswanderung aus dem Vaterlande. 5) Der Nachdruck vergütet so vielen Schaden durch keinen einzigen Vortheil! Er verletzt den Autor und den ehr lichen Buchhandel an Eigenthum und Recht, und hilft dagegen Niemandem zu Fortkommen oder Gewinn, nicht einmal dem Nachdrucker selbst. Wir verweisen auf das endliche Schicksal aller Nachdrucker in und außer Würtemberg. Wir hoffen, daß die Journalistik, deren Interessen so vielfach und enge mit denen des rechtlichen Buchhandels ver- schwistert sind, und zu deren schönsten Aufgaben es gehört, für den Schutz von Recht und Eigenthum mitzuwirken, uns die erbetene Unterstützung nicht versagen werde und stellen ^ die Bitte an alle Redaktionen, diese Aufforderung mit ihrer zustimmendcn Erklärung durch eines ihrer nächsten Blätter zu veröffentlichen. Stuttgart, den 22. Febr. 1838. I. Dckcr'sche Vuchh., I. Scbcil'le'o Buchh., Paul ilcff, 6. 8. Autcnricth'scl'e Buchh., Balz'sche Buchh., L. 8> Aicgcr u. Lomp., Dcck u. 8ra'nkel, Aodlcr, Litcratur-Eomptoir, Carl Dopet, verlae, der Llassiker, weisen. Stop- pani, L. A. Soiincwald'sche Buchh., Imle u. Lieftbing, Ldr. Dclscr'sche Buchh., -Aoff- maiin'sche Verlagsh., I. 8. Stcinkopf, 8crd. Stcinkopf, I. D. Totta'sche Buchh., L. Ac>th, D. D. Ebncr'sche Kunsth., I. D. Nlctzlcr'sche Buchh., Halkl'crger'schc Verlagshdlg., S. D. LicscbiNtf, 1L. Scbweizerdarl, 8ricdr. Drod- hacssche Buchh., Lhr. 8r. Autenricth. Wir halten für billig, vorstehendem Ansuchen sämmtli- eher Stuttgarter Verlags - und Sorcimentshandlungen zu *) Wir erinnern, statt aller andern Beispiele, an das Ge webe von Erbärmlichkeiten, das in der Sache des entwichenen Nachdruckcrs Krafft, actenmäßig zu Tage kam.
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