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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.05.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1915-05-25
- Erscheinungsdatum
- 25.05.1915
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19150525
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191505250
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1915
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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redalttoneller Teil. ^ 1l7, 25. Mai 1915. Röthlisbcrger hingewicsen lvordcn. (Siche Börsenblatt 1914, Nr. 93 und 103.) Die Erledigung der Formalitäten für die Eintragung wird von der »Amtlichen Stelle für den deutschen Buch-, Kunst- und Musikverlag« in New Uork 24, West Street 20, besorgt. Wie diese amtliche Stelle gewirkt hat, zeigen ihre Berichte über die er folgte Eintragung von Werket! in Washington (Börsenblatt l914, Nr. 100). Daneben verdient aber auch die Tätigkeit des Ameri kanischen Instituts in Berlin Beachtung, das als kostenloser Ver mittler für die Eintragung deutscher Werke beim 6og/rigl>i Okkioo tätig ist. Welche Werte aber durch diese Tätigkeit den deutschen Autoren und Verlegern erhalten werden, geht schon allein daraus hervor, bah, wie in Nr. 15 des Börsenblattes 1015 be richtet wurde, im Jahre 1913 mehr als 5000 deutsche Veröffent lichungen unter den Schutz des amerikanischen Urhebcrrechts- gesetzes gestellt wurden. Die zur Eintragung bestimmten Werke dürfen nicht in den Handel gebracht werden, bevor nicht dem betreffenden Verleger die Mitteilung zugcht, daß die Eintragung in Washington gesetzmäßig stattgefunden hat. Neuerlich gab die Amtliche Stelle für den deutschen Buch-, Kunst- und Musikalienverlag für Copyrighteintragung in Amerika (Breitkopf L Härtel in Leipzig) bekannt, daß das amerikanische Copyright-Amt infolge eines »Lot to Increu8e tlla International Revenue« für jede nach dem 1. Dezember 1914 erfolgte Copyright eintragung eine Extragebühr in Gestalt einer »Revenus-Ztamg« in Höhe von 10 Cts. erhebt. Die bisherige Eintragungsgebühr erhöhte sich daher von -44 8.— auf .4k 8.50, für die Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler und des Vereins der Deutschen Musikalienhändler von ,4k 0.— auf -44 6.50. Die Änderung, die nun durch das neueste Gesetz vom 2. März 1915 cingcführt wurde, bezieht sich ans Artikel 55 des Gesetzes vom 4. März 1909, der folgende Fassung erhalten hat: »Ist eine Eintragung bewirkt worden, so soll der als In- anspruchnehmer des Urheberrechts Verzcichnete ein Anrecht aus eine Eintragungsbescheinigung unter dem Siegel des llrheber- rechtsamtes haben, die enthalten muß den Namen und die Wohnungsangabe des Antragstellers, den Namen des Landes, dessen Bürger oder Angehöriger der Urheber des Werkes ist, und, sofern «in ausländischer Urheber zur Zeit der gedachten Eintragung in den Vereinigten Staaten wohnte, eine Beschei nigung dieser Tatsache unter Angabe seines Wohnortes, den Namen des Urhebers (wenn die Eintragungen des Urheber rechtsamtes diesen ersehen lassen), den Titel des eingetragenen Werkes, wofür das Urheberrecht beantragt wird, das Datum der Hinterlegung von Stücken dieses Werkes, das Datum der Veröffentlichung, wenn das Werk behufs Verkaufs vervielfältigt oder öffentlich ausgegcbcn worden ist, ferner weitere, zum voll ständigen Nämlichkcitsnachweise der Eintragung gehörige An gaben über Klassenbezeichnung und Eintragungsnummcr. Handelt es sich um ein Buch, so soll die Bescheinigung auch den Ernpfang der durch Z 16 dieses Gesetzes vorgesehenen eidesstatt lichen Versicherung und das Datum der Beendigung des Druckes oder das Datum der Veröffentlichung des Buches, wie es in der eidesstattlichen Versicherung angegeben ist, erwähnen. Der Urhebcrrechts-Registcrftthrcr hat für diese Bescheinigungen Vor drucke bcreitzuhalten, die in jedem Falle, wie oben vorgesehen, auszufüllen sind bei allen Eintragungen, die nach dem Inkraft treten dieses Gesetzes erfolgen, und hinsichtlich früherer Ein tragungen soweit, als die Angaben des Urhcberrcchtsamtcs diese Tatsachen erkennen lassen. Diese Bescheinigung soll vor jedem Gericht als grima kaoia-Bcweis der darin angegebenen Tatsachen zugelassen werden. Außer dieser Bescheinigung soll der Urheberrechts-Registerführer auf Antrag, ohne Erhebung einer weiteren Gebühr, einen Empfangsschein über die zur Voll ziehung der Eintragung hinterlegten Stücke des Werkes aus stellen.« Von den bisherigen Änderungen des amerikanischen Copy right-Gesetzes war am wichtigsten, daß die Herstellungsklausel be seitigt wurde. Für Bücher in englischer Sprache und ebenso auch leider für Lithographien und Photographien ist allerdings die Uanukaetnring-Klausel bestehen geblieben. Eine Ausnahme be- 778 steht nur für Illustrationen zu wissenschaftlichen Werken und für Reproduktionen von Kunstwerken, deren Originale sich im Aus lände befinden. Soweit aber für andere Lithographien und Photo, gravürcn die tilanukaeturing-Klausel ausrechterhalten ist, bleibt auch das im A 31 des Gesetzes vom 4. März 1909 vorgesehene Einfuhrverbot für solche im Auslande hergestellte Drucke be stehen, während es natürlich für deutsche Bücher, die eingetragen sind, aufgehoben ist. Die Schutzdaucr währt 28 Jahre von der ersten Veröffentlichung an gerechnet und kann um eine weitere Frist von 28 Jahren verlängert werden, wenn seitens des Urhebers oder seiner Angehörigen ein entspre chender Antrag gestellt wird. Die Verlängerung kommt, soweit es sich nicht um Zeitschriften oder Sammelwerke handelt, nur den Angehörigen oder Erben des Urhebers zugute. Aber erst wenn die lästigen Formalitäten ganz beseitigt sind, werden die deutschen Urheber in Amerika den gleichen Schutz ge- Hießen, wie ihn die Übereinkunft schon jetzt den Amerikanern in Deutschland gewährt. Die Zeiluna im Kriege und nach dem Kriege. Von vr. Friedrich Leiter. 8°. 89 S. Wien 1915, Verlag von Moritz Perles, K. u. K. Hof-Buchhandlung. Xi. 1.20 ord. Durch den Krieg haben die Zeitungen nicht nur eine stärkere Beach tung des Publikums gefunden, sondern auch manche innere und äußere Wandlung erfahren. Diese Erscheinungen sind dem Laien nur zum Teil ohne weiteres verständlich. Es dürfte daher einem Bedürfnis vieler Zeitungsleser entsprechen, wenn in der vorliegenden Broschüre der Ver such gemacht wird, dem Laien einen kürzen nnd sachlichen Einblick in die Verhältnisse der Zeitungen während des Krieges zu geben. Er wird dann manche Schwierigkeiten, die den Zeitungsleuten gerade jetzt in der Ausübung ihres Berufes nicht immer freie Hand lassen, besser würdigen lernen und sich vor einer übereilten Kritik hüten. Die kleine Schrift beschäftigt sich eingangs mit den drei großen Kriegserforder nissen, der eisernen, goldenen und papiernen Rüstung, und kommt auf diese Weise auf natürlichem Wege zur Zeitung. Die freie Entschlie ßung der Redaktionen wird durch die Staatsgewalt aus Gründen der Landesverteidigung eingeschränkt. Die amtliche Wahrheit und leider auch die amtliche Unwahrheit dienen mehr oder weniger als Mittel zum Zweck, als Kampfmittel. Die Organisation der internationalen Nachrichten agenturen, die während des Friedens durch gegenseitige Verträge geregelt war, ist durch den Krieg gesprengt. Die Macht der überlegenen Nach- richtcnvermittlung zeigt sich in der Beherrschung der Kabel durch Eng land, das dadurch in Gemeinschaft mit seinen Verbündeten imstande ist, einen mit einer noch nie dagewesenen Skrupellosigkeit in Szene gesetzten Lügenfeldzug gegen die Zentralmächte zu entfesseln und die ganze Welt gegen diese cinzunehmen. Überall waltet der Rotstift der Zensur, hier weniger, dort mehr, vielfach von wesentlich verschiedenen Gesichtspunkten ausgehend. Gleichwohl sind die Zeitungen imstande, ihre Aufgaben im Kriege zu erfüllen, die darin bestehen, die Bericht erstattung, mag sie in der Wiedergabe amtlicher oder privater Mit teilungen bestehen, mit den Bedürfnissen des Publikums und den staat lichen Forderungen in Einklang zu bringen. Auch die Tätigkeit der Kriegsberichterstatter an der Front unterliegt der staatlichen Zensur und wird dadurch erheblich beschränkt. Eine andere Nachrichtenstelle fließt den Zeitungen durch Korrespondenten und freiwillige Mitarbeiter in der Front. Die Ausgabe von Extrablättern über besonders wichtige Nachrichten ist eine Frage des Taktes. Aufgabe der Zeitung im Kriege ist ihre Einwirkung ans die Volksstimmung. Hierbei spielen der Feld postbrief, die Kriegspoesie, der Humor im Schützengraben und die Gc- fangenenkorrespondenz keine geringe Nolle. Die Einwirkungen des Krieges auf die Literatur, auf Theater und Mode spiegeln sich in den Zeitungen wider, ebenso das charitative Wirken der Frau und die all gemeine Liebestätigkeit. Der Charakter des Krieges als Wirtschafts krieg läßt viele Fragen der Volks- und Einzelwirtschaft, die sonst unr einen kleineren Kreis beschäftigen, in das Licht des Allgemeininter- esscs rücken. Die gesamte Tätigkeit der Zeitungen wird ergänzt durch die der illustrierten Zeitschriften mit ihrer hochentwickelten Technik, der Witzblätter und der Kriegszeitung im Felde. Auch an den Zeitun gen der neutralen Länder läßt sich die Einwirkung des Krieges ver folgen. Große Ziele winken der Tagespresse mit dem Frieden. Eine ihrer Hauptaufgaben wird der Abbau des Hasses, die Wicderaufrichtung der Internationale der Intellektuellen und die Reform ihres aus ländischen Nachrichtendienstes sein. Schließlich dient sie als Sammcl- quellc der Lehren und Erfahrungen des Krieges.
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