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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.05.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1915-05-25
- Erscheinungsdatum
- 25.05.1915
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- Deutsch
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i?hrMH?Ä!E rr Nr. 117. Leipzig, Dienstag den 25. Mat 1915. 82. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Copyright. Von Fritz Hansen, Berlin. Die Abneigung gegen alles Ausländische, insbesondere gegen England, hat nicht nur dahin geführt, daß in gerechter Vergeltung des von der englischen Regierung proklamierten Wirtschafts krieges englische Waren vom deutschen Publikum abgelchnt wer de», auch der Buch- und Zeitschriftenhandel hat diese Abneigung gegen England zu spüren bekommen. Allerdings vereinzelt in recht origineller Form. So z. B. haben illustrierte Zeitschriften gleich bei Ausbruch des Krieges gegen England ganze Berge von Zuschriften aus dem Leserkreise erhalten, die sich darüber beschweren, datz beim Abdruck von Romanen am Kopfe derselben der Vermerk angebracht ist: »Copyright by « Die Zeitschriften haben natürlich ihre Leser über die Be deutung des Vermerks aufgeklärt und lassen jetzt, da die Be schwerden damit nicht erledigt waren, sondern immer wieder auftauchtcn, eine Fußnote in jeder Nummer erscheinen, daß dieser Vermerk zwecks Wahrung des Urheberrechts in Amerika in der dortigen Sprache erscheinen muß. Da nun neuerdings eine Abänderung des Urheberrechtsge- setzcs in den Vereinigten Staaten von Amerika durch Gesetz her- bcigcsiihrt worden ist, so erscheint es bei der Bedeutung, die der Urhcberrechtsschutz in Amerika gerade jetzt für unsere Verlags- ' austaltcn hat, angebracht, daraus an dieser Stelle einmal näher einzugehen. Mit den Bereinigten Staaten von Nordamerika hat Deutsch, land im Jahre 1892 ein Übereinkommen getroffen, das den An gehörigen beider Länder in jedem derselben scheinbar den glei chen Rechtsschutz gewährte, wie er den eigenen Staatsangehöri gen zuteil wird. Nach Artikel 1 dieser Übereinkunft werden die Bürger der Vereinigten Staaten hinsichtlich des Schutzes ihrer Urheber rechte innerhalb des Deutschen Reiches den Reichzangehörigen vollkommen gleichgestellt. Artikel 2 sichert dagegen den deutschen Reichsangehörigcn zu, daß die Bestimmungen des amerikanischen Copyright vom 3. März 1891 auch auf die Werke deutscher Urheber Anwendung finden. Diese Bestimmungen sind es, die scheinbar eine Möglich keit geben, den Schutz des Copyright für ausländische Urheber zu erwerben, ihn in Wirklichkeit jedoch für die meisten Werke ausschlossen, die auf photographischem, typographischem oder litho graphischem Wege hergestellt wurden. Die Erlangung des Rechts schutzes war nämlich nach der Copyrightaktc an die Bedingung ge knüpft, der Kongrcßbibliothek zu Washington spätestens am Tage des Erscheinens des zu schützenden Werkes zwei Exemplare ein zureichen. Auf diesen eingetragenen Werken sowie auf allen Reproduktionen, die von dem Werke veröffentlicht werden, mutzten ausnahmslos an leicht ersichtlicher Stelle die englischen Worte »Copyright...« (Jahreszahl) by (Angabe des Namens) stehen. Leider aber waren auch die in Amerika zur Copyright eintragung angemeldeten Werke der sogenannten »manukneturing elansa« unterworfen, d. h. der Vorschrift, datz sie von Negativen, Formen, Platten usw. hergestellt sein mutzten, die innerhalb des Gebietes der Vereinigten Staaten angefertigt worden waren. Die Werke deutscher Urheber konnten also in den Vereinigten Staaten nur dann einen Schutz erlangen, wenn sie spätestens am Tage ihres Erscheinens im Ursprungslaude auch in den Vereinigten Staaten hcrgcstellt und auf dem Bureau des Kongretzbibliothekars zu Washington eingercicht wurden. Das ist natürlich nur in den seltensten Fällen möglich. Die weitaus meisten Werke deutscher Urheber waren also in Amerika schutzlos, während umgekehrt auf Grund des Übereinkommens die amerikanischen Urheber für ihre Arbeiten in Deutschland den gleichen Schutz genießen wie die Reichsangchörigen. Am 4. März 1999 ist nun, nachdem bereits ein ungenügendes Jnterimsgesctz aus Anlaß der Ausstellung in St. Louis geschaffen worden war, vom Kongreß und vomSenat derVereinigtcnStaaten ein neues Urheberrechtsgesey angenommen worden, das am 1. Juli 1999 in Kraft trat. Dieses Gesetz hat für die deutschen Urheber- rechtsinteresscnten eine ganz besondere Bedeutung, da es die praktische Möglichkeit bietet, den Urheberrechtsschutz in den Ver einigten Staaten tatsächlich zu erreichen. Denn da nach dem deutsch-amerikanischen Vertrage deutsche Urheber den Bürgern der Vereinigten Staaten gleichgestellt werden, kommen die Verbesse rungen, die das neue Gesetz bietet, auch den deutschen Interes senten zugute. Von erheblicher praktischer Bedeutung für die deutschen Ur heber ist die Abänderung der Bestimmungen über die Voraus setzungen des Schutzes. Das Copyright entsteht durch Veröffent lichung des Werkes unter gleichzeitiger Anbringung eines Copy right-Vermerkes auf den zur Verbreitung in den Vereinigten Staaten bestimmten Exemplaren. Der Vermerk mutz bestehen aus dem Worte »Copyright, oder der Abkürzung »Copr.« oder bei Kunstwerken, Photographien, Abbildungen usw. nur »C.« mit der Beifügung des Erscheinungsjahres und des Namens des Ver legers. Damit ist ein Urheberrechtsschutz erlangt. Um diesen Urhcberrechtsschutz aufrecht zu erhalten, ist die Hinterlegung und Eintragung zu bewirken. Diese Eintra gung und Hinterlegung von je zwei Exemplaren der zu schützen den Werke beim Register ok Oopxrigbt in Washington ist jedoch nicht mehr eine Bedingung der Entstehung des Schutzrechtes, sondern nur eine Voraussetzung für die Rechtsverfolgung und un ter gewissen Verhältnissen der Erhaltung des Urheberrechts. Des halb soll die Hinterlegung auch möglichst bald nach der Veröffent lichung erfolgen. Geschieht das nicht, so kann der Direktor der Lvpzriglit Okkies den Inhaber des Urheberrechts zur Hinterlegung ausfordern, und wenn diese dann nicht innerhalb sechs Monaten erfolgt, ist das Urheberrecht verwirkt, und dessen Inhaber kann außerdem noch in eine Strafe von 109 Dollar genommen werden. Die beiden zu hinterlegenden Werke sind mit einem Eintragungs formular und dem Betrag von 1 Dollar einzureichen. Eine weitere Vereinfachung der Förmlichkeiten für die Erlangung des Urhcberrechtsschutzes in den Vereinigten Staaten von Nord amerika ist durch das Gesetz vom 28. März 1914 erreicht worden. Durch dieses Gesetz ist der Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Mürz 1909 dahin abgcändert worden, datz künftighin nur noch ein Exemplar aller Werke solcher Autoren, die Bürger eines fremden Landes sind und deren Werke im Auslande verlegt werden, beim Register ok Lopxrigbt zu hinterlegen ist. Auf die Bedeutung dieser Neuerung für den deutschen Buchhandel ist an dieser Stelle wiederholt, insbesondere auch in einem Artikel von Professor 777
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