Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.04.1838
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 10.04.1838
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18380410
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-183804107
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18380410
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1838
- Monat1838-04
- Tag1838-04-10
- Monat1838-04
- Jahr1838
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
691 29 692 Buchhandel. Neun Sätze zur Buchhändlcrzahlung. DieZahl der über diesen Gegenstand Sprechenden wächst von Blatt zu Blatt, und der Hinzutretende muß fürchten, die Mehrzahl zu vergrößern, wo persönliches Interesse, Un kenntnis; oder Nichtbeachtung der Sachverhältnisse das Wort führen. — Nachdem nun aber auch ein Mitglied des Bör senvorstandes in seinen, der Verständigung darüber gewid meten, Zeilen das waltende Motiv der nvthwcndigcn Aendc- rung der seit 1807 üblichen Buchhändlerzahlung, nämlich die bevorstehende Veränderung des Sächsischen Münzfußes, ganz unberücksichtigt gelassen hat, so wird es für Jeden, der einen Beitrag zur Erörterung geben zu können glaubt, eine Pflicht, diesen zu geben, auch wenn man sich nicht irriger Weise für so klug hält, daß man von „ehrenden Aufforderungen dazu" träumt. — Dieser Pflicht genüge ich in nachfolgenden Sätzen. 1. Die Sächsische nach dem 20 Guldenfuß geprägte Landes münze wird als solche mit dem Jahre 1839 aufhörcn, und dafür der 21H Guldcnfuß (der sogenannte Preußische) ein- gesührt werden. 2. Da sonach die Basis der seit 1807 üblichen, damals wegen des durch die politischen Eonjuncturen hcrbeizcführ- tcn Verfalls des Preußischen Geldes von dem verstorbenen Hartknoch (H.) cingeführten Buchhändlerzahlung factisch aufhörcn wird, so muß sich dafür eine neue scststcllen. 3. Das Interesse der auswärtigen Buchhandlungen for dert in der am Stapelplatzc Statt findenden Iahlungsusance eine Garantie gegen Willkühr in der Berechnung der Com- missionairs. 4. Diese Garantie kann nur die Landcs-Silbermünze ge währen , welche keinem Eourse unterworfen ist. Gold hat hier, wie überall, stets einen schwankenden Cours, und bei Zahlungen in dieser Gcldsorte muß der Commissionair gewinnen, da er, bei seiner, mildest ausgedrückt, nicht glänzenden Stellung im Allgemeinen, dabei weder etwas verlieren, noch sich einem ctwaigpn spätem Verlust durch die Berechnung aussetzen kann. Leipzigs Vorthcil liegt aber gewiß nicht in dem dunklen Gewinne einzelner Eommissio- nairs, sondern in der Hellen Solidität der hiesigen Eom- missionsverhältnisse überhaupt. 5. Die nun nach dem Preußischen Fuße geprägte Sächsi sche Landesmünze wird, unter Berücksichtigung anderer Münzverhältnisse, gegen 5K schlechter sein, als das bishe rige, nach dem 20 Guldenfuße geprägte Geld; daher eine Zahlung in Elfterer sk xsrl mit Buchhändlerzahlung ihrem Realwcrthe nach schlechter ist, als die jetzt übliche Zah lungsweise im 20 Guldensuß mit 4H K Agio. 6. Der jetzt Statt findende höhere Eoucs als der wirkliche Werth des Preußischen Geldes, besteht allein in Folge der l häufigen Benutzung dieser Münze in Ländern, die einen andern und bessern Münzfuß haben. Sobald der Preußi sche Münzfuß einer allgemeinen Einführung unterliegt, wird er fallen, und wo er eingeführt ist, kann er nur nach sei nem wirklichen Werthe betrachtet werden. 7. Es ist aber sehr unwesentlich, wem die Differenz von 1 bis IHK zu vergüten sei, ob dem Sortimentsbuchhändler oder dem Verleger, denn selbst eine größere Differenz von 2^-r o mit 6 5.. auf den Thalcc auszuglcichen, wie von ei nigen Seiten mit Unkcnntniß des Leipziger Verkehrs vorge schlagen wurde, ist darin nicht ausführbar. 8. Die Bestimmung des Ladenpreises, des Rabatts u. s. w., sowie die Bestimmung der Geldsortc, gegen welche er sein Vcrlagsbuch verkaufen will, steht allein dem Verleger zu. Sein Interesse ist cs, diese Verhältnisse, also auch das scinige zum Sortimcnlsbuchhändlcr, richtig zu ermessen. Kein anderes Gesetz, als dasjenige, welchem jedes kaufmännische Geschäft unterliegt, kann hier walten. Eine Opposition von einer größern Zahl vereinigter Sortimcntsbuchhändler gegen Verleger könnte nur Wirkung haben: wenn diese von einer moralischen Kraft unterstützt würde, welche aber im vorliegenden Falle nicht zu finden ist. Eben so würde ein bereits angedeuteter Beschluß des Börsenvereins darüber nur illusorisch sein, die moralische Kraft des Vereins schwächen, und den Weg zu seiner Auflösung zeigen. Möchte doch der Börscnverein zahlreiche Gcschäftsmißbräuche, welche den Sortimcntsbuchhändler plagen, und welche dem soliden Verleger fremd sind, öffentlich stempeln; dazu hat er Kraft, und dadurch würde er seine Kraft verstärken. 9. Der Verkehr in der Ostcrmessc ist von der Geschäftszeit des übrigen Jahres sehr verschieden. In der Messe findet directc Regulirung der Rechnungen Statt; der Creditor kann durch Annahme von Geld zu höherem Eourse, durch Gestattung von Ucberträgen u. s. w. Verbindlichkeiten mo- dificircn. Die hier Statt findende persönliche Annäherung, Rücksicht auf die kostspielige, häufig allein durch Ordnungs liebe veranlaßte Gegenwart des Eollegen u. s. w. führen solche Erleichterungen herbei. Jede Vorherbestimmung dar über im Allgemeinen, oder gar ein darauf bezüglicher Be schluß des Börsenvcreins, würde unzulässig sein, oder dann wahrscheinlich ein entgegengesetztes Resultat durch die Kraft entwickelung der Parteien bewirken. Leipzig, d. 4. April 1833. Leopold Voss. Wirren im Buchhandel. Das sogenannte Frankfurter Manifest. Die Frankfurter Eollegen haben durch Eirculare, wie durchs Börsenblatt Nr. 10 sich über Ealamitäten des dor tigen Geschäfts,— speciell über die Antiquare Hcn. Bär u. St.-Goar, — und nebenbei über das Benehmen mehrer Verlagsbuchhandluugcn beschwert, die wahrscheinlich durch Bereitwilligkeit in Eonto- und Rabattgebcn diese 2 Herren crmuthigt und befähigt haben, dem Publicum die reducirten
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder