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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.04.1838
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 03.04.1838
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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639 27 640 bestehendes Verlagsrecht auf einen Andern übertragen, so soll der Inhaber es während der Lebenszeit des Verfassers, oder 28 Jahre lang genießen , und alsdann soll es auf die Erben des Verfassers für den Ueberrcst des Zeitraums von 60 Jahren nach dessen Tode übergehen. Ist ein Werk in einzelnen Theilcn erschienen, so beginnt der Anfang des Verlagsrechtes mit der Zeit der Herausgabe des letzten Thei- les. Hinsichtlich der vor der Entlastung des Gesetzes stereo- typirtcn Bücher enthält die Bill besondere Bestimmungen. Sind nach Ablauf der oben angegebenen Dauer des Ver lagsrechtes von 28 Jahren, oder nach des Verfassers Tode 5 Jahre verflossen , ohne daß eine Ausgabe eines vergriffe nen Werkes erschienen ist, so kann Jeder beim Lord- Kanzler um die Erlaubnis nachsuchen, ein solches Werk hcr- auszugebcn. Von jedem Buche muß von dem Inhaber des Verlagsrechts ein Exemplar an das Britische Museum abgege ben werden, und eben so ein Exemplar an jede der folgenden vier Sammlungen: an die Bodleianischc Bibliothek zu Oxford, die öffentliche Bibliothek zu Cambridge, die Advocaten-Biblio- thck zu Edinburg und die Universitäts-Bibliothek zu Dublin. In der Buch- und Papierhändler-Halle in London wird ein Buch gehalten, in welches die neuen Wecke cingezeichnet werden. Niemand darf in irgend einem Theile des Ver einigten Königreiches einen Nachdruck eines ursprünglich in dem Königreiche gedruckten Buches zum Verkauf einführen. Es steht darauf Geldbuße und Beschlagnahme der cingesühc- ten Bücher. Doch sind solche Werke ausgenommen, die seit 20 Jahren nicht in dem Vereinigten Königreiche gedruckt worden sind. Die Zeit des ausschließlichen Rechtes auf die Vorstellung dramat. Werke wird auf die Dauer des Ver lagsrechtes ausgedehnt, und wo dieses ausschließliche Recht jetzt dem Verfasser zusteht, soll es während seiner Lebenszeit und 60 Jahre nach seinem Tode fortdauern, und ist dieser todt, so genießen cs seine Erben während der Dauer dieses Zeitraums. Ist dieses Werk aus einen Anderen übertragen, so treten dieselben Rechtsverhältnisse ein, die bei anderen Werken gelten. Keine Uebertcagung des Verlagsrechtes eines dramatischen Werkes soll das Recht der Vorstellung einschließen, wenn dies nicht bei der Registrirung des Wer kes ausdrücklich bemerkt worden ist. Nachgedruckte Werke sollen das Eigcnthum des Inhabers des Verlagsrechtes werden , der darauf eine Klage anstellen kann. Kein In haber eines Verlagsrechtes kann gegen eine Verletzung seines Rechts klagen, wenn er das Werk nicht hat einzcichnen las sen. Das Gesetz soll für das ganze unter Britischer Herr schaft stehende Ländergebiet gellen. Verantwortlicher Redacteur: C. F. Dbrsfling. S e k a ir n t m Bücher, Musiüalicn u. s. w. unter der Presse. slSW.j Wien, 15. März 1838. Bei Ma»er u. Comp, in Wien erscheint gleich nach der Jub. -Messe I. E. Veith d c r verlorene Sohn. Ungefähr 20 Bogen stark zu 1-/S 8 As. auf schönstes Velin. Wir machen alle verchrlichen Handlungen, mit welchen wirin Rechnung stehen, darauf auf - mcrksam, damit sie zeitlich ihren muthmaßlichen Bedarf an geben können. Zugleich richten wir die dringende Bitte an jene Geschäftsfreunde, welche von dem ersten und zweiten Bande des H o m il i c n kva» ;c S von demselben Verfasser noch Exemplarcauf dem Lager haben, hiervon zur Jub. -Messe durch ans nichts zu disponier», weil der Vorrath da von zu Ende geht. Sollte unsere Bitte unbe rücksichtigt bleiben, so werden wir beim Ab schluß keine Notiz davon nehmen, sowie wir auch späterhin die Zurücknahme der Expl. ver weigern müssen. AllenjenenHandlungen, welchesichso freund schaftlich für den Absatz dieses Homilienkranzes bemüht hatten, sagen wir unfern verbindlich sten Dank, und bitten, dasselbe auch bei dem „verlorenen Sohn" zu thun. Auf fest bestellte 12 Expl. geben wir 1 frei. a cl) u n g e n. > s1591.s In diesen Lagen erscheint bei uns: Anti-Athanasius oder Dorxes und Dossier, die partci- , ganger der römischen Curie und Sachwalter des Erzbischofs von Loln. Beitrug Zur Geschichte des deutschen Chamalconismus, vom Verfasser der Schrift: der Erzbischof von Loln, seine Principicn und Op position. 8. geh. polemische Blatter. Zeitschrift in zwanglosen Hef ten. 1. Heft. Vom Verfasser der Schrift: Der Erz bischof von Cöln, seine Principicn und Opposition. 8. geh. Die Tendenz dieser Zeitschrift ist hauptsächlich gegen den Obscurantismus, Anfeindung des Protestantismus, und gegen die Bestrebungen der römischen Curie, Propaganda und ihre Partei gerichtet, mit Rücksicht auf die als öffentliches Organ derselben vom 1. April a c. zu München erscheinenden historisch politischen Blätter für das katholische Deutschland von Phi lipps und Görres. Da wir beide nicht unverlangt pro nov. versenden, so se hen wir Nachricht entgegen, im Falle man sich Absatz davon verspricht, wie viele Exemplare wir pr. Post oder pr. Fuhre ä con-l. senden sollen. Lemgo, den 23. März 1838. Meycr'sche Hofbuchhandlung. sis»2.s Von Krause's Nunkelrübenzucker-Fabrication ist die zweite, verbesserte Auflage unter der Presse. Ich bitte um gefällige Angabe des muthmaßlichen Bedarfs. Wien, den 24. März 1838. Beck'sche Universitäts-Buchhandlung 8ric-r. Beck.
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