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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.04.1838
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 03.04.1838
- Sprache
- Deutsch
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637 27 638 bei werden wir wohl beharren dürfen, ohne daß man uns mit Grund Unbilligkeit vorwerfen könnte. Leipzig, 29. März 1838. 1 Acimer (weidmann'sche Buchhandlung). Nachschrift. Auf alle Aufsätze, die bisher über die Zahlungsangelegenheit gedruckt sind, etwas zu erwiedern, schien mir nicht nothwendig , da die meisten sich darauf be schränken, die seit wenigen Jahren herabgcdcückke Wäh rung nicht nur festhalten zu wollen, sondern wo möglich noch mehr herabzudrücken, und nicht dies willkürlich fin den, sondern die ausgesprochne Absicht der Verleger, eine angemessene Ordnung herzustellen, diktatorisch schelten. Aber überraschenden Eindruck macht die so eben in Nr. 26 dieses Bl. abgegebene Meinung der Stuhr'schcn Buch handlung. Entgegnen läßt sich wohl darauf am allerwe nigsten etwas, aber doch den ehrenden Aufforderern dan ken , daß sie die löbl. Stuhr'sche Buchhandlung zu dieser Erklärung bewogen haben. Leipzig, 31. März 1838. Aeimer. Buchhändler-Zahlung! Nichts, als Buchhändler- Zahlung ! Jedenfalls wird in bevorstehender Ostermesse in einer Generalversammlung die Abschaffung unserer bisherigen Buchhändler-Währung zur Sprache kommen. Da aber dabei höchstwahrscheinlich mehr Verlags- als Sorti mentsbuchhändler zugegen sein werden, letztere aber in dieser Angelegenheit g anz besonders betheiligt sind, so würde vielleicht ein allgemein gültiger Beschluß am Besten dadurch zu erzielen sein, daß von Seiten des geehrten Börsen-Vorstandcs bei Zeiten Stimm zettel an alle Deutsche Buchhandlungen versendet würden. Es würden diese Stimmzettel, nach meiner ganz un maßgeblichen Ansicht, über folgende drei Arten von Buch händler-Währung zu entscheiden haben: 1) Preuß. Court, ohne Aufgeld und Louisd'or ä 5H-/). 2) " - - - - - (jedoch nur in der Messe.) 3) - - mit 2^K - - Louisdor ä 5A (jedoch nur in der Messe.) Ich würde mich für die Art unter 2) bestimmen, und werde, wenn obiger Vorschlag von dem resp. Börsen- vorstande keine Berücksichtigung findet, in der nächsten Generalversammlung einen demgemäßen Antrag stellen , im Voraus überzeugt, lebhafte Unterstützung zu finden. Da bei könnte auch wohl ein Amendement hinsichtlich der Du- caten, welche füglich aus der Buchh.-Zahlung zu streichen wären, am rechten Orte sein. Um nun nicht im Widerspruche mit der in d. Bl. bereits gegebenen Erklärung zu stehen, nehme ich dieselbe hierdurch zurück und bestimme mich, mit Vorbehalt der Entscheidung der Generalversammlung für die vorstehend unter 2) angegebene Zahlungsart. Meine Verlags-Unternehmungen sind allerdings nicht sehr bedeutend, mein Sortimentsgeschäft aber ganz unbe deutend: Eigennutz ist daher nicht die Triebfeder zu diesen Zeilen. Allein amAgi 0 will ich nichts gewinnen; verlieren kann ich aber dabei auch nichts, denn Autoren, Buch drucker, Papierhändlec und Buchbinder nehmen stets den Ld'or. mit Ludwig Schreck. -Rüge. Dem vomVerlagscomptvir in Grimma herausgegebcnen bibliographischen Anzeiger liegt eine gute Idee zum Grunde, die aber so schlecht ausgcsührk wird, daß man sich schämt, seine Firma darauf gedruckt zu erblicken. Zum Beweise mögen hier blos einige von den vielen groben Verstößen des ersten Bogens folgen. Es findet sich nämlich unter Jurisprudenz: Mcdicinalordnung für Zürich, Ordonnanz für die Züricher Scharfschützen. unter Geographie, Statistik, Neisc- beschrcibungen: Frank, Hypothekcnwesen zu Frankfurt. Hcnsen, die wichtigsten Beziehungen des bürgerlichen Lebens. Obermaicr, die amerikanischen Pönitentiarsysteme. Schumann und Mcnnsegg Leben v. Grubcrs. unter Naturgeschichte: Böttger, Beiträge zur Physik. Herschel's Astronomie. unter Pädagogik und Kinderschriften: Meirner, das Linzer Kochbuch (!) Reiter, Beicht-, Eommunion- und Meßandacht. unter ausländischen Sprachen: Küiilo Ortuicles mörvsrt uiicle t»t v. Lttiniiller ( ! ! ). Mil welcher Flüchtigkeit die einzelnen Titel angegeben sind, davon nur ein Beispiel: Hannov.Staatsgrundgcsctz. 12. Altona, Hammcrich. 4^. kann wohl nichts Anderes sein sollen, als: Meine Ueberzcugung über das H.St.G.G. 8spienti sst! Ein Subskribent des bibliographischen Anzeigers. Mis c e l l e n. London, 23. März. Die Bill über das Verlags recht, die der Rechlsgclehrte Talsourd (s. B.Bl. 1837. S. 955) nächstens vor das Unterhaus bringen wird, enthält 35 Bestimmungen, von welchen folgende die wichtigsten sind: Das Verlagsrecht an einem literarischen Wecke, das in Zukunft erscheint, dauert während des Verfassers Lebens zeit und weitere 60 Jahre. Ist der Verfasser gestorben, und das Verlagsrecht in den Händen seiner Erben, so sollen diese Erben dasselbe während der Dauer des Zeitraums von 60 Jahren vom Tode des Verfassers an behalten. Ist ein
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