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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.03.1838
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.03.1838
- Sprache
- Deutsch
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501 22 502 Willens, oder grober Uebcrtretungen seiner Verbindlichkei ten gegen ein Mitglied der Gesellschaft, der Verwaltungs-Aus schuß, mit einer Mehrheit von zwei Drittheilen seiner Mit glieder, einen Verleger mildem Jntcrdict belegt hat (aurs Irsppe ckinterckit u» pnblioateur cjuelcoii^ue), so muß jedes Mitglied sich jeder ferneren Lieferung von Manuscript an einen solchen enthalten, geschehe sic auf directc oder in- directe Weise, bis zu wieder aufgehobenem Jnterdicte. Ein Mitglied, das gegen dieses Verbot handelt, wird im ersten Eontravcntionssalle mit einer Geldbuße von 3 bis 30 Frcs. für 1000 Buchstaben, im zweiten mit dem doppelten Be trage derselben, im dritten mit der Ausschließung aus der Gesellschaft bestraft. Ausgestoßen für alle Zeit wird aber ein solches Mitglied, bei welchem es sich herausstcllt, daß es einen geheimen Vertrag geschlossen, um die Festsetzung in diesem Artikel illusorisch zu machen. — Der Verwaltungs- Ausschuß hat, nach Art. 47, das Recht, bei dreimaligen Verstößen gegen die Statuten, das schuldige Mitglied aus zuschließen. Eben so erfolgt diese Ausschließung von selbst bei der gerichtlichen Vcrurlhcilung eines Mitgliedes, wodurch seiner Ehre irgendwie Abbruch geschieht. Daraus folgt, daß cs als eine Ehre betrachtet werden kann, Mitglied der Gesellschaft zu sein, und, da nach Art. 51 der Ausschuß eine Liste von Autoren entworfen hat, die zum sofortigen Eintritt in die Gesellschaft aufgcsvrdcrt werden sollen, sie dazu nicht die unbedeutendsten gewählt haben wird, über dies Der, welcher, auf die an ihn ergangene Aufforde rung, sich nicht sogleich zum Beitritt bereit erklärt, diesen nicht eher nass suchen kann, als nach Ablauf von 3 Jahren; so ist wohl vorauszusetzen, daß in diesem Augenblick das Statut schon mit den berühmtesten Namen Frankreichs un terzeichnet sein mag. Gewiß gehört die Maaßrcgel aber zu den merkwürdigsten, welche die neueste Zeit auf dem Gebiete der Literatur hervor- gcrufcn hat. Sie scheint nämlich eine Grundlage zur Auf lösung des schwierigen Problems darzubieten, wie haupt sächlich das Acitungs- und Journalwesen auf einen honetten Fuß zu bringen sei: eine Frage, deren Lösung auch unsere vaterländische Gesetzgebung noch nicht versucht hat, deren Erörterung vielmehr erst mit Erfolg zu erwarten ist, wenn sich, nachdem das Gesetz vom 11. Juni v. I. in das Leben getreten, aus einer langjährigen Praxis, vorzüglich aus den Gutachten der Sachverständigen-Eommissionen, hinreichende Materialien dazu werden angcsammelt haben. Darin steht Frankreich sehr im Vorthcil gegen Deutschland. Es erfreut sich nämlich schon seit Jahrhunderten, namentlich aber seit der Revolution, einer Reihe von Gesetzen zum Schutze des Eigenthums gegen Nachdruck und Nachbildung (das Gesetz vom 19. Juli 1793 zieht zuerst Musikalien, Malereien u. dergl. in den Kreis der Gegenstände des Schutzes); mithin sind dort schon die schätzbarsten Erfahrungen über vorkom mende Beeinträchtigungen der Rechte am geistigen Eigen- thume gemacht. Dies giebt deutlich ein ungemein fleißiges, mit einer großen Zahl von NcchtsfäUcn durchwebtes, eben erschienenes Werk des Advocaten am k. Gerichtshöfe in Paris, Etien n e B la n c, unter dem Titel: Irsite cke In con ti ekacon ct cke sa poursuite eu suslice, zu erkennen, mit dessen Bearbeitung für Deutschland ich mich beschäftige, welche, wenn Gott mir die Kraft sie zu vollenden schenkt, denke ich, ein brauchbares Handbuch für unsere Richter, die Mitglieder der Vereine von Sachverständigen, Autoren und Buchhändler werden soll. — Doch, um wieder auf das Pariser Statut, und namentlich auf den Journalismus zurückzukommen,—können wir leugnen, daß es in dieser Beziehung auch bei uns *) im höchsten Grade im Argen liegt? Wie viele Zeitungen und Journale leben allein (um mich des Ausdrucks des Pariser Gesetzes zu bedienen) vom Raube, und zwar unter der schändlichsten Form? Giebt es nicht;. B. ein viel gelesenes, Deutsches Blatt, mit der perfiden Taktik, sich aus lauter Fragmenten zusammen zu setzen; die von wenig bekannten Autoren, deren Na men zu keiner Empfehlung dienen kann, als Original-Auf sätze in seine Spalten aufzunehmcn; wenn sie aber von Autoren von Ruf herrühren, die Namen, aber nicht die Quellen, woher die Exccrpte entlehnt worden, sein darunter zu setzen, damit das Publicum glaube, diese Autoren hätten die Artikel eigens diesem Blatte zuge- wandt, wogegen die Betheiligten, wenn sie cs erführen, gewiß höchlich protestircn würden? Und sollte nicht eine Vereini gung redlicher deutscher Zeitungs- und Journal-Redactoren auf eine ähnliche Art, wie sie das französische Statut dar- bictet, möglich sein? Es würde mich sehr dcglücken, durch diese Zeilen den ersten Anstoß dazu gegeben zu haben, und damit die Thatsachc von dem Zusammentritt des Pariser Vereins wenigstens recht im Vaterlands bekannt werde, autorisire, im Verein mit dem Herrn Eigen- thümer dieser Zeitung, ich auch jegliche andere Re daction einer Zeitung oder eines Journals, gegenwärtigen Aufsatz, ganz oder thcilweise, zu allgemeinem Nutz und From men , wieder abdruckcn zu lasten. vr, Julius Eduard hitzig. *) Die gleiche Klage hören wir aus England. So enthält die in Frankfurt a. M. erscheinende „Didaskalia" vom 9. Febr. d. I. eine Mittheilung über eine, unfern Gegenstand betref fende, Erklärung des Eigenthümers des, in London erscheinen den , Idierv moiiilil)- lVli>i;->L>iie. Er spricht darin von dem in der Welt der Journalistik „jetzt im Schwünge gehenden Raub- system," und von seinem Vorsatze, „mit dem, von ihm bisher befolgten Verfahren, aus interessanten, noch eingedruckten Wer ken Fragmente zu geben, deren sich sodann gleich die anderen Zeitungen bemächtigten, so lange inne zu halten, bis ein gesetz liches Mittel ausfindig gemacht worden, einem Unwesen Ein halt zu thun, welches, bei dem jetzigen Zustande der Gesetzge bung ^ nothwendiger Weise zerstörend auf die enlische Litera tur einwirken müsse." — Ich erwarte, wie ich aufrichtig ge stehe, von der Gesetzgebung und selbst von einer, sich durch Processe bildenden, Praxis, bei der Materie von dem partiellen Nachdruck oder dem Plagiate, weniger, als von dem Ausam- mentrcten honetter Acitungs-Redactoren auf der Grundlage der Rcciprocität. Wem das literarische Gewissen versagt ist, der wird sich dann wenigstens doch schämen, sein Blatt in Verruf erklärt zu sehen. Und den Charakter einer Gewissens - und Ehrensache trägt das Plagiat immer mehr an sich, als den eines vor Gericht zu ziehenden Vergehens. Verantwortlicher Redakteur: C. F. Dörffling.
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