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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.02.1838
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.02.1838
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- Deutsch
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357 16 358 ckr. Kramer p. 101. I'grckessus, Oourg äs Zrvit eommercisl IV. hlckit. Ik. 1. ^ p. 268. Unsi o'est svoir eontreksit un ouvrsgs litte^ raire, gus äe le publier sans l'gveu 3s i'guteur, etc. yuanck Tneme on U /croit kies Notes, kies coriections et I rrulees aktc/i'tions, /ut-ce sous /e nonr k/e commentaree. Ist also auch dem Verfasser solcher Noten oder eines Com- mentars ein Eigcnthumsrecht an denselben, da sic als ein eig nes Geistesproduct anzuschcn sind, nicht abzusprcchen, so hat er, es mögen deren viel oder wenig sein, doch nur das Recht, sie besonders abdrucken zu lassen, zur Herausgabe des Urtextes bedarf es jederzeit der Genehmigung des Autors oder derer, die von ihm causam haben. ckr. Preuß. Landrecht. Thl. 1. T. 11. Abschn. 8. §. 10. 23. Rdssig, Handbuch des Buchhandelsrechts. Leipzig 1804. §.37. pax. 188. Endlich glaubt sich Beklagter gegen den Vorwurf des un ternommenen Nachdrucks Bl. 17 b mit der Behauptung schützen zu können, daß der Herausgabe der Ddring'schen Sammlung eine ganz neue Idee zum Grunde liege, insofern er alle Goethe'- sche Briefe in chronologischer Ordnung zusammengcstellt, da durch aber eine Uebcrsicht von dem Lebens- und Bildungs gänge Goethe's und seiner Gcistesrichtung in den verschiedenen Perioden seines Lebens geliefert habe, welche aus den bis jetzt erschienenen Sammlungen der Goethe'schcn Briefe nicht zu er langen sei. Es braucht nicht darauf aufmerksam gemacht zu werden, daß derselbe Grund den ör. Döring auch berechtigt haben würde, sämmtliche Gocthe'schc Werke vom Beginn seiner schriftstellerischen Laufbahn an bis zu seinem Lode ebenfalls in chronologischer Ordnung herauszugcbcn, unstreitig würde sich dadurch noch ein weit klareres Bild seincs Bildungsgan ges und seiner Gcistesrichtung Herausstellen; es genügt, zu be merken, daß, sowie der Autor selbst kein Recht hat, in eine Sammlung seiner Werke einzelne derselben, welche er früher in Verlag gegeben, vor deren völligem Absätze ohne Zustim mung ihres Verlegers mit aufzunchmen, so dieses Recht eben so wenig einem Dritten zugestandcn werden kann, ckr. Preuß. Landrecht loc. cit. §. 1024. Graf, Versuch einer einleuchtenden Darstellung des Eigen- thums w. des Schriftstellers und Verlegers. Lpzg. 1794. xax. 124 u. flg. Mittcrmaicr, Grundsätze des gemeinen Deutschen Pri vatrechts. 4e Ausg. 1830. §. 204. Nr. 6. pax. 487. karckessus, lih. lgu3. V. 1. 180. Rdssig, in der angeführten Schrift c. 7. §.23. x. 180. Kramer, S. 91. 99. Auch hier bedarf cs daher nicht einer Erörterung der Frage, ob die Redaction der gedachten Briefe in chronologische Ordnung als ein Product geistiger Schöpfung betrachtet wer den könne, ob es gleich nicht schwer fallen dürfte, solche mit guten Gründen verneinend zu beantworten. Sind demnach die von Beklagtem vorgcbrachtcn Gründe nicht geeignet, ihn hin sichtlich derjenigen Briefe seiner Sammlung, welche bereits in einem andern Verlage erschienen sind, von dem Vorwürfe des Nachdrucks frcizusprechen, und kann es nicht bezweifelt werden, daß auch die Sächs. Gesetzgebung mit den zu Widerlegung je ner Gründe umstehend ausgestellten Principien, wenn sich solche gleich in den verschiedenen, über Verlagsrecht und Nachdruck ergangenen Gesetzen Rescript vom 13. Mai 1620. Erleb, der Landcsgebrechen v. 22. Juni 1661 Tit. von Ju stizsachen §. 81. Mandat v. 27. Febr. 1686. Mandat, den Buchhandel betr. vom 18. Decbr. 1773. Rescript vom 23. Mai 1781. Rescr. vom 4. Juli 1798. Mandat vom 10. August 1812 §. IV. Mandat vom 10. August 1831. darüber nicht allenthalben spcciell ausspricht, vollkommen über- cinstimme, da der Geist und die Tendenz aller dieser Gesetze dahin gerichtet ist, den im redlichen Besitze des Verlagsrechts sich befindenden Verleger gegen die Nachtheile zu verwahren, die ihm durch die von Dritten unternommene Vervielfältigung seiner Vcrlagswerke erwachsen würden, hat demnach seinem Anträge auf gänzliche Abweisung der wider ihn erhobenen Klage keineswegs entsprochen werden können, so ist auch nicht allen den Gründen beizupflichten gewesen, aus welchen er min destens Abweisung von der Instanz fordern zu können geglaubt hat. Wenn er nämlich Bl. 13 b die Bcwcisfähigkcit der Bl. 6 beigcbrachten Urkunde s»b N. deshalb bezweifelt, weil der No tar, der solche ausgestellt hat, nicht berechtigt gewesen sei, die Qualität der Personen, welche die Urkunde unterzeichnet haben, als Erben Johann Caspar Lavater's zu bezeugen, so scheint er die bcschränkrc Wirksamkeit, welche unsere Landcs- gcsetze den diesseitigen Notaren einräumcn, irrthümlich auf die Notare des Cantons Zürich übertragen, dabei aber auch über sehen zu haben, daß, wie die Umschrift des Siegels Bl. 6k> unzweideutig zu erkennen giebt, der Notar Eschcr, welcher jenes Zeugniß ausgestellt hat, solches nicht in Folge einer bei jedem Notar vorauszusctzendcn Ermächtigung zur Ausübung gewisser Zweige der extrajudiciellen Praxis, sondern als wirk licher Beamter der Stadt Zürich, mithin als obrigkeitliche Be hörde bewirkt habe, und daß kein Grund vorlicgt, jenen, Zeug- niiic den Glauben zu versagen, auf welchen alle öffentliche Ur kunden gesetzlichen Anspruch haben. Was hicrnächst de» ge rügten Mangel eines Nachweises über den von Seiten der Lavater'schen Erben bewirkten Erbschaftsantritt anlangt, so j bedarf cs nur der Bemerkung,daß solcher auch factisch geschehen kann, nach der vorliegenden Urkunde 0. aber als geschehen präsumirt werden muß, weil die Lavater'schen Erben ein — mindestens nach ihrem Dafürhalten — im Nachlasse begriffenes Recht anderweit veräußert haben, was sie nicht konnten, wenn sic nicht Johann Caspar Lavater's Erben gcworvcn wären. Der weitere Einwand, welchen Beklagter Bl. 14 aus dem Umstande hergenommen hat, daß nicht die gedachten Erben, sondern Heinrich Hirzcl als Herausgeber der im Verlage der Kläger erschienenen Briefe Goethe's an Lavater auf dem Titel bezeichnet sei, und daher Kläger mit dem Herausgeber Hirzcl, nicht mit den Lavater'schen Erben, contrahirt hatten, erhält gerade durch die Stelle des Vorwortes, welche er für sich an- zicht, seine Erledigung, denn sie weist ganz unverkennbar darauf hin, daß Hirzcl nur im Aufträge der Lavater'schen Er ben jene Briefe herausgegeben, und daher nicht vermöge ei- i gcnen, von Jenen erworbenen Rechtes gehandelt hat. lSch lu ß folgt.) M i s c e l l e. In London erschien im Januar d. I.: Pro^ooeci nerv I-arv ok OcP^i'iZIit, ok tlie In^Ixest iur- porlsnce Io sntlror8 auct itrs iulrai>itgut8 ok 6rest Lritnin snck Irelsnci. In s letter ko sslr. Ker^esnt Igikovrcl. 8. 1 s. Olroervations on tirs isrv ok Oopg-riAiit; in rekereuos to tlie kill iutrockuesci into tlre Hcnros ok 0oioniou8 irg- iVIr. LerAennt Isikourci, in rvlrioir it 18 nttem^teil ko ^rove tilgt tire provigions ok kirnt IriU sre opPoseäto tire pwinoPIes ok LnAÜsir Isrv ; tilgt sutiror8 re^nire no sckckilionsi protection ; gnil tilgt 8uoir a Irill rvouicl iuüict s iresv)' iriorv on iiterstnre, suci prove s Arest cÜ8voursZenreut to it8 clikkrwion in tirio eountrg-. 2 ». In Paris erschien: Kociete äe81)-poArgpi>e8. ?ro8psctu8. 8. ^ Bogen. (Es werden 3000 Actien zu 100 Fr. ausgegebcn.) Verantwortlicher Rcdacteur: C. F. Ddrffling.
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