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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.02.1838
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1838-02-23
- Erscheinungsdatum
- 23.02.1838
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- Deutsch
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355 16 356 forderlich ist, um hier nicht fehl zu gehen, desto wichtiger schien cs über die Ansichten des Handelsgerichts, welche in dieser Beziehung noch völlig unbekannt waren, Gewißheit zu erhalten und den Geist zu erforschen, in welchem dasselbe die Gesetze anwenden würde. Hauptsächlich zu diesem Zwecke erhob die Weidmann'sche Buchhandlung zu Anfang 1837 gegen Julius Wundec's Verlagsmagazin, wegen der »och von der Büchercommission für unerlaubten Nachdruck erklärten Herausgabe von Gocthc's Briefwechsel durch vr. Döring, und namentlich wegen der darin aufgenommencn Briefe an Lavater, eine förmliche Klage, worauf im letztverflossenen Monat ein Er kenntnis publicirt worden ist, welches die Klage zwar in der angebrachten Maaße abwcist, in den Entscheidungsgründcn jedoch sich vollständig über alle Fragen, die den Buchhandel intercssiren, verbreitet, und welches wir aus diesem Grunde hier, seinem ganzen Umfange nach, einzurückcn für ange messen finden. „In Sachen Herrn Salonion Hirzel's und Herrn Karl August Rcimcr's, als Inhaber der Wcidmann'schcn Buchhand lung, Kläger, gegen Herrn vr. Friedrich Ludwig Meißner, als Eigcnthümcrn oes Julius Wundcr'schen Verlags-Magazins, Beklagten, geben die zu der Stadt Leipzig Handelsgericht Verordnetcn diesen Bescheid: Daß die Klage in der angebrachten Maaße nicht Statt hat, es werden aber beiderseits aufgewendetc Kosten gegen einander aufgehoben. Von Gerichtswegen. Ents eh eidungsgründ e. Beklagter hat nicht blos Entbindung von der Instanz, sondern gänzliche Abweisung der Klage Bl. 15 b und 19 b ge fordert. Da der vorstehende Bescheid auf diese» Antrag nicht cingcgangcn ist, so sind zuvorderst die Gründe zu prüfen, aus welchen Beklagter denselben gerechtfertigt glaubte. Unter den fünfcn, welche er aufgeführt hat, nimmt Bl. 15 b die erste Stelle die Behauptung ein, daß, weil er das Manuskript der bei ihm erschienenen Sammlung Gocthe'schcr Briefe von dem Herausgeber, v>. Düring, erkauft, er auch dadurch das Ver lagsrecht dazu erworben habe. Es bedarf nur der Hinweisung auf den Titel seines Vcrlagswcrkcs, und auf dasjenige, was er, um das Recht der Kläger auf Herausgabe der Gocthe'schcn Briefe an Lavater zu bestreiten, Bl. 11b über Bricf-Eigcn- thum selbst angeführt hat, um ihn von der Unhaltbarkeic die ses Grundes zu überzeugen. Goethc'sche Briefe können nicht Döring'sche sein, erkaufte er also vom vr. Döring das Recht zur Herausgabe Gocthe'schcr Briese, so ist cs offenbar, daß er den Hr. Döring nicht als Autor «»sehen, mithin von ihm kein Verlagsrecht erwerben konnte. Die Schwäche seines Ar guments selbst fühlend, sucht er dasselbe zwar durch die wei tere Behauptung zu halten, daß v>. Döring die Materialien zu seinem Manuskript, was, wenn hier von einem eigenen Manuskripte des Herausgebers die Rede sein kann, nichts an deres heißen kann, als die Originale oder Concepte der Gocthe'schcn Briefe, welche er, 1>r. Döring, copirt hat, von der Gocthe'schcn Familie, nebst der Erlaubnis! zum Abdruck der selben mitgethcilt erhalten habe; allein abgesehen davon, daß er diese Behauptung uncrwiesen gelassen hat, ihm auch dieser Nachweis nach der Erklärung, welche der Vormund der Ge schwister v. Goethe, in dem an die ehemalige Büchcr-Commis- fion gerichteten Schreiben vom 21. November 1836 Bl. 22 b. der vor der Rathsstube zu Leipzig im Jahre 1836 ergangenen Acten «ub. 1>it. >V. Nr. 927 niedergclegt hat, schwerlich ge lingen dürfte, so konnte es ihm, als Buchhändler, auch nicht unbekannt sein, daß ein Theil dieser Briefe schon im Buchhandel eristire, woraus für ihn die Verbindlichkeit er wuchs , über die Berechtigung des 1>r. Döring und der von Gocthe'schcn Erbe» zur andcrwcitcn Herausgabe dieser bereits erschienenen Briefe sich zu unterrichten, denn bekanntlich ruht das Recht des Schriftstellers an seinem Schriftcigcnthum so lange, als nicht die früher von ihm in rechtmäßigen Verlag gegebene Auflage desselben abgcsetzt ist. Dem zweiten Bl. 16b. aufgestellten Grunde, daß nämlich die von Beklagtem hcrausgegebcnc Sammlung der Gocthe'schcn Briefe als eine Anthologie zu betrachten sei, ist bereits von Klägern Bl. 22 ausreichend begegnet worden. Der Begriff einer Anthologie oder Mustersammlung steht mit dem, was hier vorlicgt, nämlich eine Sammlung aller Briefe Goethe's von dem Beginne seiner schriftstellerischen Laufbahn an, bis zu deren Ende, mlso eine Zusammenstellung ohne weitern Plan, als den, daß darin die Chronologie beobachtet worden, übri gens aber ohne Auswahl, in so auffallendem Widerspruche, daß Kläger vollkommen Recht haben, wenn sie Bl. 22 be haupten, daß eine solche Sammlung von Geistesproducten eines und desselben Schriftstellers, noch dazu auf eine so einseitige Gattung derselben bcfchränkt, wohl noch nie eine Anthologie genannt worden sei. Hiernach ist es überflüssig, auf die Frage einzugehen, ob der Herausgeber einer Antho logie dazu der Einwilligung der Verfasser von den in seine Sammlung aufgenommcnen Erzeugnissen bedürfe. Wenn Beklagter sich drittens Bl. 16b. darauf bezieht, daß die in seine Sammlung mit aufgenommencn Briefe von Goethe an Lavater nicht in unveränderter Gestalt gegeben wor den seien, so ist ihm zuvorderst cinzuhalten, daß die Verän derungen, die 1>r.Döring mit denselben vorgcnommcn, ledig lich in Weglassungen bestehen, mithin von demselben durchaus nichts Neues producirt worden ist, was er auch, wenn der Inhalt den Titel nicht Lügen strafen sollte, nicht thun konnte. Die Thätigkcit des I>r. Döring hat sich daher in dieser Hin sicht lediglich auf Wcgstreichcn beschränkt, und eine Ansicht der gestrichenen Stellen crgiebt, daß fast durchgängig nur un bedeutende Aeußerungcn, z. B. Grüße, Beziehungen auf Fa milien- und ökonomische Verhältnisse, Bestellungen u. s. w., die für das größere Publikum gar kein Interesse haben, weg- gcblicbcn sind. Beklagter wird nun aber selbst nicht behaup ten wollen, daß hierzu schriftstellerische Thätigkcit gehört habe, und eben so wenig in Zweifel ziehen, daß das von ihm wieder Abgedrucktc fortwährend rein Goethe'schcs Geistcsproduct geblieben sei. Aber auch angenommen, vr. Döring hätte wesentliche Veränderungen mit den Gocthe'schcn Briefen vorgc nommcn , so würde dies den Beklagten doch nimmermehr be rechtigt haben, sie unter dem Titel: „Goethc'sche Briefe" hecaus- zugebcn, denn er hätte sich dadurch einer Täuschung gegen das Publicum, einer Beeinträchtigung der Gocthe'schcn Erben, und eines Eingriffes in die Rechte der Verleger schuldig ge macht, welche zu der Herausgabe eines Thciles dieser Briefe bereits auf rechtmäßige Weise ein Verlagsrecht erworben hatten. Endlich kann aber auch das Mehr oder Weniger des Nach- gcdruckten in dem Rechtsbegriffe selbst nichts ändern, und wenn es auch nicht verboten ist, die Gcistcswerke Dritter bei einem eigenen Werke insoweit zu benutzen, daß man einzelne Stellen derselben in seinem Werke selbst wörtlich wicdcrgiebt (exccr- pirt), so versteht es sich doch von selbst, daß ein eigenes Werk vorliegen, und dieses den Hauptbestandthcil des Herausgcgebe- ncn ausmachen müsse. clr. Kramer: die Rechte der Schriftsteller und Verleger. Heidelberg, 1827. pax. 92. Dem vierten Einwande, Bl. 176, daß nämlich die Dbring'- sche Sammlung mit zahlreichen literarischen Notizen und Rach weisungen versehen fei, welche der Hirzcl'schen Ausgabe der Goethe'schen Briefe an Lavater fehlten, kann ebenfalls kein Ge wicht zugestanden werden. Abgesehen davon, daß diese Notizen, wie der Augenschein lehrt, an Zahl wie an Gehalt höchst unbedeutend sind, so berechtigen auch Noten, und selbst fortlaufende Coin- mentare zu einem fremden Texte noch auf keine Weise zum Abdrucke des letztere, dafern er nicht etwa, wie die Schriften alter Classiker, als herrenlos anzusehen ist.
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