3 I 4 Gesetzgebung. Vom Großherzogl. Hessischen Ministerium des Innern ist unterm 23. Nov. v. I. ein Erlaß an die Großherzogl. Kreisräthe und Provinzialcommissaire in Betreff der Er richtung neuer Buchhandlungen im Großherzogthum Hes sen ergangen, worin es u. a. heißt: „Die bei uns neuerdings häufig vorkommenden Gesuche um Eclaubniß zur Errichtung neuer Buchhandlungen, veranlassen uns, nach von verschiedenen Seiten darüber vernommenen Gutachten, folgende Bestimmungen sest- zusetzen, nach welchen wir von nun an derlei Gesuche bcurlheilen, bewilligen oder abweisen werden: 1) nur in Städten von ungefähr 8000 Seelen und darüber sollen Buchhandlungen bestehen; in Be zug auf deren Anzahl mit Berücksichtigung der vor handenen Eonjuncturen und Verhältnisse, des Be dürfnisses des Orts und der Umgegend; 2) der um die Eoncession Nachsuchende muß, s) von völliger Unbescholtenheit und Unverdäch tigkeit sein, k>) die zum Buchhandclübctrieb unerläßlich nö- thige Bildung besitzen; e) den Buchhandel in einer als solid bekannten Buchhandlung erlernt haben; rl) die zur Errichtung und zum Betrieb einer so liden Buchhandlung erforderlich erscheinenden Geld- oder anderen Mittel Nachweisen." Ferner enthält dieser Erlaß mehrere kräftige Verfügun gen gegen Eingriffe Unbefugter in den Buchhandel. Subscription. I. Können die, von andern Buchhändlern als dem Verle ger eines Wecks gesammelten Subscribenten gegen den Sammler auf Aufhebung des Vertrags klagen, wenn das Werk nicht innerhalb der bestimmten Zeit er scheint? II. Ist in diesem Falle der Rücktritt vom Vertrage und die Zurückgabe der bereits gelieferten Bände zulässig ? A. L. R. I. Til. 11. tz. 878. 981. 983. — Tit. 5. tz. 408—411. 360—367. Rechtssall, mitgetheilt in „Koch's Schlesischem Archiv für prakt.Rechtswissenschaft" *). Die H'sche Buchhandlung ließ 1834 eine Subscrip- tions-Liste auf das Werk: Sammlung sämmtlicher seit dem Jahre 1803 er schienenen Gesetze, nach den Materien zusammen gestellt. Naumburg, in derZimmermann'schen Buch handlung. *) Für gütige Mitthcilung des Heftes, welches diesen in teressanten Rechtssall enthält, sagen wir dem Herrn Verleger unfern Dank. Die Redaction. circuliren, auf welche der Justizrath B. zu Glogau sub- scribirte. Die gedruckte Anzeige der Aimmcrmann'schen Buchhandlung in Naumburg besagte, daß das Werk in 4 Bänden im Laufe des Jahres 1834, und Anfänge des Jahres 1835 erscheinen werde, daß ;eder Band 1^110 sA. kosten und für den Betrag über 80 Bogen nur 1H sA. Nachschuß bezahlt werden sollte. Es erschienen hierauf 1834 nur 2 Bände oder Liefe rungen, und bis December 1835 noch die 3. bis 7. Liefe rung, wofür zusammen 9^ 2sA. erhoben wurden, und ein Ende der Lieferungen war auch im Jahre 1836 noch ! nicht abzusehen. Der Subscribent B. wollte nunmehr nicht weiter an > den Vertrag gebunden sein, weil bei Verträgen über Hand lungen wegen nicht contractmäßig geleisteter Erfüllung jedem Theile der Rücktritt freistehe und auch Entschädigung ge bühre. (A. L.R.I. 5. §. 408 und Tit. 11. ß. 878, 881.) ! Er klagte im März 1836 gegen die H'sche Buchhandlung, antragend: ihn von dem Vertrage zu entbinden und die H'sche Buckhandlung zur Zurückzahlung der 9-^ 2szff. gegen Zurückempfang der Bücher zu verurtheilen. Die verklagte Handlung widersprach dem An träge: 1) weil die Angabe der Zeis, wo das Werk erschienen sein werde, kein bestimmtes Versprechen enthalte. Viel mehr bedeute sie nur so viel: daß der Verleger in dieser Zeit fertig zu werden gedenke. Dies beweise schon die Beifügung, daß das Werk vielleicht eine unbestimmte Aus dehnung über 80 Bogen erhallen werde. Die Verleger brauchten diese nur in 4Bdn. zu liefern, und das ge schehe auch; 2) weil, so lange der Kläger nicht nach ß. 325. Tit. 5 auf Gewähr des Fehlenden geklagt habe, kein Rücktritt Statt finde, weil ferner ein eigentlicher Lieferungsvertrag vorliege, bei dem die Bestimmungen des Tit. 1l. §. 981 bis 987 zur Anwendung kämen, überhaupt aber auch hier auf Erfüllung geklagt werden müsse. (Schluß folgt.) Bitte. Wir wiederholen die in No. 99 des vor. I. des B.-Bl. an die Buchhandlungen der Städte Deutschlands und der Schweiz, wo Nachdrucker sind, gethane Bitte um gütige Einsendung der vollständigen Eataloge derselben, Behufs eines im Börsenblalte milzutheilenden Verzeichnisses sämmt licher, oder wenigstens der neuern und jetzt noch häufig cur- sirenden Nachdrücke, je nachdem der Raum es gestattet. Die Vortheile, welche wir uns von einem solchen Verzeich nisse versprechen, haben wir bereits bei jener ersten Auffor derung angedeutet. Die Reduktion. Verantwortlicher Redactcur: C. F. Dbrffling.