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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.03.1838
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.03.1838
- Sprache
- Deutsch
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523 23 524 durchaus nicht Buchhändler, wenn er nicht beide Branchen in sich vereinigt. — Wie es nun möglich ist, daß zwei ganz verschiedene und einander entgegenstrebende Wesen sich zu einerlei Zwecken vereinigen wollen, ist mir eben so räthsel- haft, als daß sogar ein Fabrikant zum Vorstande der sogenannten „Deutschen" Buchhändler-Börse ge wählt werden konnte. Ich bin auch Fab ricant, aber als Buchhändler rufe ich alle meine Mitbrüder auf zu kräftigem Widerstande gegen alle literar. Fabrikanstalten, und mithin gegen alle Willkühr. Der Buchhändler verwende die große Mühe des Versen de ns der Neuigkeiten an seine Kunden ledig lich auf die Werke der Buchhändler, die wohl eben so viel wccth sind, als die der Fa b r i ca n t e n, deren Er zeugnisse der Nachfrage so lange Vorbehalten bleiben mö gen, bis die obige Lebensfrage rechtlich entschieden sein wird. Durch dieses einfache Mittel werden vielleicht in Kurzem Billigkeit und gleiche Rechte zu Tage gefördert werden. Dresden, den 20. Februar 1838. Christoph Arnold. Nachwort. Die Aufnahme des vorstehenden Aufsatzes in das Bör senblatt hat sowohl bei der Nedaclion desselben als bei der Leipziger Deputation Bedenken gesunden, und ist deshalb den Unterzeichneten Eommissaricn, welche nach dem Beschluß der letzten Generalversammlung in dergleichen Fällen zu ent scheiden haben, vorgelegt worden; sie tragen keinen Augen blick Bedenken, sich für die Aufnahme dieses, von einem Veteranen des Buchhandels herrührendcn und mit dessen Namensuntcrschrift versehenen, Artikels zu erklären, da sic, wenn sic gleich darin eine in mehrfacher Hinsicht einseitige Darstellung der Sache erblicken und auch die historischen Momente nicht als richtig anzuerkcnnen vermögen, doch der freiesten Untersuchung einer so wichtigen Sache nicht hinderlich sein wollen, und dem Leser zutraucn, daß er das Wahre vom Falschen oder Unrichtigen zu unterscheiden, und Uebcrtreibungen des Faktischen zu würdigen wissen werde. Berlin, den 15. März 1838. Enolin. Dunckcr. E. S. Mittler. Nachdruck in der Schweiz. In Bezug auf das bereits in No. 5, 12 u. 21 d. B.- Bl. v. 1838 erwähnte Nachdrucks-Etablissement in Alschwyl und den Beschluß des Negierungsrathcs von Basel-Landschaft gegen dasselbe geht uns jetzt folgende nähere Nachricht ein: „Basel, 8. März 1838. Das Nachdrucksinstitut in Alschwyl, Eanton Basel-Landschaft, geht bereits seinem Ende entgegen. Gegründet von einem gewissen Hübscher in Luzern, durch Beschluß der dasigcn Regierung von dort vertrieben, ging cs in die Hände eines gewissen I. G. Hirschmann aus Straßburg über, bisher Eommis in der Kunsthandlung I. P. Lamy in Basel. Dieser Mann, durch frühere verunglückte Unternehmungen mittellos ge worden, suchte eifrig Interessenten für sein Etablissement zu finden, scheint jedoch nur einen jungen Mann gewon nen zu haben, der, bisher in einer Fabrik angestellt, eben falls weder Mittel noch Fähigkeiten zu solchem Unternehmen besitzt. Dem Hirschmann konnte, als französischem Bürger, das Niederlassungsrecht in der Landschaft Basel nicht versagt werden, die Regierung ectheilte es ihm jedoch erst nach strengster Erfüllung aller Förmlichkeiten. Gegen den Nach druck giebt es in diesem Ländchcn kein Gesetz, wohl aber spricht sich die öffentliche Meinung, die ja ohnedies in einer so jungen Republik über demselben steht, entschieden da gegen aus. Noch während der geführten Unterhandlungen wegen des Niederlassungsrechtes wurde die aus 2 eisernen Pressen und sonstigem hinreichenden Material bestehende Of fizin von Luzern nach Alschwyl verpflanzt, und der Druck von Schillcr's Werken sofort begonnen. Mittlerweile hatte aber auch die Eotta'sche Buchhandlung, kraft eines ihr im Jahre 1829 von der Regierung des (damals noch nicht ge- theilten) Eantons Basel verliehenen Privilegiums gegen den Nachdruck von Schiller, den Schutz der Basel-Landschaftlichen Behörden angerufen. In einer in dieser Angelegenheit an- gcordnetcn Untersuchung nannte sich der Schenkwirth des Dorfes, Namens Adam, als Besitzer der Druckerei, spä ter behauptete er nur, sie sei ihm verpfändet. Dieser Adam, Schenkwirth, Fleischermcister, auch Beisitzer des Gerichts und anderer hohen Behörden, gehört wegen seines beredten Mundes und seiner nervigen Faust zu den Gewaltigen, nicht allein in seiner Gemeinde, sondern in ganz Israel. Die untersuchenden und ihm später den Befehl zur Einstellung des Nachdruckes von Schiller überbringenden Beamten drohte er mit blutigen Köpfen hcimzuschicken, bat sich am Ende aber doch für einige Tage Bedenkzeit aus. Die Negierung verharrte indessen auf ihrem früher» Beschlüsse, mit dessen Vollziehung sie den Bezicksvcrwaltcr beauftragte, mit der besondcrn Weisung, darauf zu wachen, daß der Druck von Schiller's Werken nicht fortgcsetzt werde. Hirschmann wandte sich nun unterm 2. März bittend an dieselbe: Er habe die Nachdruckerei erst nach vorhergegan- gencr Berathung mit einem Rechlsgclehrtcn unternommen, er sei ruinirt, wenn sie auf einmal stillgestellt werde; man möge ihm wenigstens erlauben, den ersten Band von Schil ler, der die Gedichte enthalte, auszudruckcn, denn selbst in Deutschland dürften ja einzelne Werke desselben nachgedruckt werden rc., sie fand sich jedoch nicht veranlaßt, darauf ein- zutretcn, „da H., zufolge der Statt gefundenen Untersuchung, nicht einmal Eigcnthümer der Druckerei sei." Von der Behörde gehemmt und ohne Mittel zum Fortbestände, läßt sich hoffen, daß dieses Eta blissement nicht nur bald aufhören werde, Gefahr zu drohen, sondern daß sein Untergang auch ein abschreckendes Beispiel für Andere werde. Sehr komisch zu lesen war ein Aufsatz: „die freie Buch- druckcrei gegenüber den Buchhändlcrpcivilegien", der seit ei niger Zeit von unbekannter Hand in hiesiger Gegend ver breitet wurde. Darin hieß es z. B.: „Wenn ein Buch händler ein Manuskript kaust, so kann ec es lesen, noch einmal lesen, abschreiben oder gar drucken lassen. Kaufe ich ein Bull), so kann ich es lesen, andern mitthci- len, und, wenn ich es mehrfach besitzen will, vcrvielfälti- tigen: denn was ich einmal besitzen darf, darf ich auch
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