Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.03.1838
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 02.03.1838
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18380302
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-183803023
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18380302
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1838
- Monat1838-03
- Tag1838-03-02
- Monat1838-03
- Jahr1838
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
403 18 404 Die nothwcndige Beachtung dieser verschiedene» Vorschriften hat die in den vor dem Rathe zu Leipzig ergangenen Acten «üb I!t. VV. No. 930. Bl. 1. und 34., so wie in den vor dem Stadtgericht zu Leipzig sub »Io. 4. I-it. IVI. ergangenen Acten Bl. 3. erlassenen Verordnungen zur Folge gehabt, und es könnte demnach, zumal da die letztangezogene Verordnung des König!. Hohen Appcllationsgerichts vom 24. Januar 1837 dem Stadtgericht aufgiebt, hinsichtlich der von mehrcrn andern Buchhandlungen, außer der in gegenwärtiger Rechtssache als Kläger ausgetretenen Wcidmann'schcn, namentlich von der Handlung Dunckcr und Humblot, gestellten Anträge das weiter Nüthige in der Sache den Rechten gemäß zu verfügen, die Frage entstehen, ob nicht unerwartet besonderer Klagcvorbrin- gen von Seiten der Buchhandlungen, welche Beschwerde ge führt haben, gegen Beklagten hätte erkannt werden sollen, um so mehr, als nicht zu verkennen ist, daß der jetzt gespro chene Bescheid den Erwartungen, welche die Verordnung der Konigl. Hohen Krcisdircctio» vom 10. August 1837 Bl. 35. ^ctor. sab >V. Hlo. 930 ausspricht, in seinem Erfolge nicht entsprechen wird, da durch ihn die verfügte provisorische Be schlagnahme der in Bcklagtcns Verlage erschienenen Gocthe'- schen Briefe weder in eine definitive verwandelt, noch muth- maaßlich aufgehoben werden wird. Gleichwohl hat das Gericht sich nicht ermächtigt halten können, über die Grenzen hinaus- zugchcn, die ihm durch das angezogene Gesetz vom 28. Jan. 1835 gestellt sind. Dieses Gesetz stellt die Streitigkeiten über Verlagsrcchte ausdrücklich auch hinsichtlich des Verfahrens den Handelssachen gleich und hebt §. 66 alle ihm cntgcgcnlausende allgemeine und besondere Bestimmungen aus, und die Verord nung vom 28. März 1835 weist in §. 37 in sämmtlichen be reits anhängigen Rechtssachen die Bctheiligten an, nunmehr das, was ihnen bei den frühem Behörden zu thun oblag, bei den neuen Behörden zu verrichten. Offenbar haben nach die sen Bestimmungen sämmtliche gegen Beklagten bei der Bü cher-Commission und dem Rathe zu Leipzig aufgetretene Buchhandlungen ihre Anträge, soweit sic auf definitive Ent scheidung gerichtet waren, bei inkompetenten Behörden ange bracht, und eben so unbestritten war cs ihre Sache, nachdem sie hierüber durch die ergangenen, ihnen besonders publicirten Verordnungen belehrt, auch hierzu durch die vom Stadtgericht unterm 7. Februar d. I. an sie erlassene, Bl. 15. act. k4o. 4. Hit. IVI. ersichtliche Verfügung ausdrücklich angewiesen worden waren, diese Anträge bei der kompetenten Behörde zu wieder holen. Ob dies mittelst förmlicher schlüssiger Klage oder im Wege einer Jmploration hätte geschehen sollen, mag für jetzt unerörtert bleiben, genug, soviel steht fest, daß sich der Ci- vilrichter nicht von dem Grundsätze: Wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter, entfernen darf. Sollte dieser Grundsatz bei der Zuweisung der Streitigkeiten über Verlagsrechts an dcks hiesige Stadtgericht, und namentlich an dessen handelsge richtliche Section verlassen, insbesondere der Justizbehörde ein Einschreiten ex otkcio zur Pflicht gemacht werden, so hätte dies im Gesetz ausdrücklich ausgesprochen werden müssen. Daß dasselbe aber nicht beabsichtigt habe, jener diese Ermächtigung zu crtheilen, erhellet aus der Ministcrial-Verordnung vom 13. October 1836, durch welche die Handhabung der Preßpo- lizei ausdrücklich einer Verwaltungsbehörde übertragen wird. Hatte demnach das Gericht die Erneuerung der von den klagen den Buchhandlungen bei inkompetenten Behörden gestellten Gesuche abzuwarten, so durste es auch erwarten, daß sie ent weder zugleich, oder doch diejenigen unter ihnen als Kläger auftretcn würden, deren Verlagsrecht laut der Voractcn schon hinreichend bescheinigt vorlag, ein Fall, der bei der Handlung Duncker und Humblot vorhanden zu sein scheint. Wenn statt dessen nur die Inhaber der Weidmann'schc» Buchhandlung als Kläger aufgetreten sind, diese aber ihr Verlagsrecht, wie ih nen oblag, und worauf sie schon der von der ehemaligen Bü- cher-Commission ertheiltc, jedoch für nichtig erklärte Bescheid in seinen Entscheidungsgründcn hingewicsen hatte, nicht be scheinigt haben, so ist es lediglich die Schuld der Gegner des Beklagten, daß eine definitive Entscheidung der Hauptfrage nicht hat erfolgen können, und wird daher der gesprochene Bescheid auch in dieser Hinsicht als gerechtfertigt erscheinen. Es ist gegen dieses Erkenntniß von beiden Parteien Ap pellation eingewendet worden, von den Klagern, weil darin auf die bloße Autorität eines Privatmannes eine Beschrän kung in dem Eigenthum von Briefen angenommen worden ist, die gegen die Natur der Dinge durch kein Gesetz unter stützt wird, von dem Beklagten gegen alle übrige Punkte, und wir behalten uns vor, über das Resultat der einge wandten Rechtsmittel später zu berichten. Soviel steht inzwischen schon jetzt fest, und dies ist der Gewinn, welchen der gestimmte Buchhandel Deutschlands aus dieser Verhandlung zieht, daß unser Handelsgericht die Ge setze gegen den Nachdruck in ihrer ganzen Strenge anzuwen- dcn gemeint und weit davon entfernt ist, aus mißverstande nem Billigkeitsgesühl eine mildere Beurtheilung eintreten zu lassen, welche große Befürchtungen für den Deutschen Buchhandel im Allgemeinen, und für den von Leipzig ins besondere um so nothwendiger erregt haben würde, zu je größeren Zweifeln die neue Bundesgesetzgebung, über welche wir uns später aussprechen werden, Veranlassung geben dürfte. Leipzig, im Januar 1838. vr. Schellwitz. Erklärung. Mit Beziehung auf die in Nr. 17 dieser Blätter ent haltene „Entgegnung"-von Seiten des löbl. Vorstandes der Frankfurter Buchhändler stehe'ich keinen Augenblick an, mich als den Verfasser der in Nr. 13 abgedrucklen „Be merkungen zu dem Frankfurter Manifest" zu nennen. Da letztere nur eine Thatsache uachwiescn, für welche unwider legbare Beweise beigebracht waren, so war cs vollkommen gleichgültig, ob der Verfasser sich nannte oder nicht, und ich kann aus eben diesem Grunde die „nichtssagenden Re densarten" der Entgegnung ruhig und ohne Erwiederung hinnehmen. Leipzig, den 28. Febr. 1838. S. Hirgel. (wcidmann'sche Buchhandl.) Nachdruck. Der Schwäb. Merkur vom 16. Januar d. I. enthält folgende Anzeige: „Reutlingen. sWohlfeile Bücher aus allen Fächern der Literatur, welche bei dem Unterzeichneten gegen Einsendung des Betrags zu haben sind.s Ammon's Sittcnlehre, 3 Bde. (Ldpr. 8 fl. 6 kr.) 1 fl. 38 kr.— Eichhorn, Weltgeschichte. 5 Thle. (10 fl. 48 kr.) 2 fl. 42 kr. — Pfaff, Geschichte Wüctcmbcrgs mit einer Karte. 2 Thle. (6 fl. 30 kr.) 1 fl. 38 kr. — Bauer's deutsch-lateinisches Lexikon. 2 Thle. (5 fl.) 45 kr. — Horaz, Satyren, erklärt von Hcindorf. (2 fl. 15 kr.) 34 kr. — Wagemann, die Aphorismen des Hippokratcs (1 fl.) 15 kr. — Dessen Gedichte. 2 Thle. (2 fl.) 30 kr. -—Jörg's Krankheiten des Weibes (4 fl.) 1 fl. — Klein's Beiträge zur gerichtlichen Arznciwissenschaft (Ist. 30 kr.) 23 kr. — Abeihl, die zweckmäßigsten Mittel gegen den Bandwurm (30 kr.) 8 kr. — Andreße, über schweres Zahnen der Kinder (30 kr.) 8 kr. — Fischer's Heil - und Verhaltungs-Regeln für Brustkranke. (1 fl. 12 kr.) 18 kr.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder