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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.02.1838
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1838-02-06
- Erscheinungsdatum
- 06.02.1838
- Sprache
- Deutsch
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221 11 222 war er nie zweifelhaft. Er hat demzufolge, bewußt oder un bewußt, seine Preise danach calculirt, hat also niemals Scha den gehabt. Glaubt er aber doch nur auf Grund von Preuß. Court, seine Preise stellen zu muffen, nun, so schlage er künftig bei einem Buche zum Preise von üA-/?. 2 auf, und so nach Verhältnis Dies ist für den Käufer gar keine Differenz, der Verleger hat seinen Preis em pfangen, und der Sortimentshändler hat keinen Scha den erlitten. So rechtfertigt sich auch meine letzte Behauptung. Nach allem diesen glaube ich folgenden Vorschlag machen zu können. 1) Sächsische Währung wird aus allen Zahlungen verbannt. 2) Louisd'or werden zu 5Z- berechnet. 3) Preuß. Courant mit einem halben Silbergroschen pr. Thaler(^ö) angenommen, was demDurchschnitts- cours des Goldes entspricht. B. Ein Vorleger, der zugleich Sortiments- Buchhändler ist. Nachdruck in der Schweiz. Die Augsb. Allgem. I. Nr. 46 enthält folgenden Ar tikel : Zürich, 21. Jan. Es ist nicht zu zweifeln, daß in naher Zukunft der Nachdruck in der Schweiz, der keines wegs blos in Basellandschaft, sondern noch in mehreren andern Cantoncn bisher wenigstens geduldet ward, zu Ver handlungen mit dem Auslände und wahrscheinlich auch zu Maaßnahmcn in dem Innern Veranlassung geben wird. Wenn schon bei andern Fragen, so wird hier vornehmlich die eigenthümliche Lage der Schweiz auf das Klarste hervor treten. Es wirdchaher nicht außer Wege sein, jetzt schon auf diese besonder»: Verhältnisse aufmerksam zu machen. Ein Theil der Schweiz ist durch Sprache und Literatur auf's Engste mit Frankreich, der größere Theil in beiden Rück sichten mit Deutschland verbunden. Weder die Franzö sische noch die Deutsche Schweiz hat innere Kräfte genug, um eine eigene Schweizerische Literatur zu erzeugen, die, wie ausSchweizerischem Boden entstanden, so zunächst auch nur auf das Schweizerische Gebiet sich erstreckte: schon aus dem Grunde, weil die Schriftsteller, ihrem geistigen Wesen und ihrer Bildung nach, doch entweder Französische oder Deutsche Schriftsteller sein werden, somit subjektiv zwar wohl eine Schweizerische Färbung, aber nicht einen Schwei zerischen National-Charakter, der ein wesentlich Unfranzö sischer oder Undeutscher wäre, haben können, und aus dem zweiten Grunde, weil das Land viel zu klein ist, um eine eigene Literatur auch nur ökonomisch zu erhalten. Nur in untergeordneten Zweigen der Literatur, wie in localer Zei tungsschreiber«! und Flugschriften, kann die Schweiz, wie jedes andere eigenthümliche Land, auch seine kleine Literatur für sich haben. Sobald sie aber eine höhere Richtung nimmt, so erhält sie auch weitere Gesichtskreise, und macht ein aus gedehnteres Gebiet nothwendig. Daraus schon ergiebt sich, daß die Literatur, die in der Schweiz sich äußert, unmög lich eine blos Schweizerische sein kann, sondern entweder mit zur Französischen oder zur Deutschen Literatur gehört. Die innere Verbindung zeigt sich denn eben auch in Buch druckerei und Buchhandel: beide können den Absatz in Frankreich und Deutschland so wenig entbehren, als beide hinwieder gar nicht bestehen könnten, wenn nicht von die sen beiden großen Staaten her die Hauptmasse der Litera tur zu uns käme. Im Gegensätze nun mit diesen inncrn Beziehungen und Interessen, mit dieser innern Gemein schaft, ist die staatliche Absonderung; und eben daraus ent stehen denn jene Gefahren des Nachdrucks und die Schwie rigkeiten, ihn zu beseitigen. Das Gesetz des Deutschen Bundes gegen den Nachdruck findet hier so wenig Geltung, als die Gesetze Frankreichs gegen denselben. Daher wird auch hier wieder, — meist von Fremden — das neutrale Gebiet der Schweiz mißbraucht, um jene innere Verbin dung zu stören, und nicht blos den auswärtigen Verlegern zu schaden, sondern eben so sehr unfern eigenen, rechtmäßi gen Verlags- und Buchhandel zu gefährden. Man darf ja nicht glauben, daß unsere Regierungen den Nachdruck gerne sehen, oder gar ihn begünstigen. Sie fühlen dessen Verwerflichkeit auch und ahnen die Gefahren, welche für die ganze solide Existenz unserer literarischen Thätigkeit dar aus hervorgehen können. Aber sie sehen die Schwierigkei ten zu helfen lebhaft vor Augen und sind bis jetzt nicht dazu gelangt, dieselben zu überwinden. Wenn irgend Ge setze einzelner Staaten im Zusammenhänge mit den Ge setzen anderer Staaten bearbeitet werden müssen, so sind es die gegen den Nachdruck, eben weil die Literatur, welche dadurch geschützt werden soll, ein Gemeingut großer, über den Kreis einzelner Staatsgebiete hinausceichender Völker ist. Gemeinsame Bearbeitung von Gesetzen, zunächst schon unter den kleinen Schweizerischen Cantonen unter sich, und dann gar so, daß dabei auch auf die Gesetze des Aus landes gehörige Rücksicht genommen wird, ist nun aber in der Schweiz mit sehr großen Schwierigkeiten verbunden. Der Bund giebt nämlich kein Mittel, um ein Bundesgesetz zu erlassen, wie dies im Deutschen Bunde geschah. Man müßte vielmehr, um etwas Gemeinsames zu Stande zu bringen, zu Concordaten seine Zuflucht nehmen; und wer soll nun da den Anfang machen, wer den Ausschlag ge ben? Es zeigt sich hier wieder recht die Unbeholfenheit un seres Bundes, den zu verbessern so sehr noth thäte, der aber kaum je verbessert werden wird. Es ist daher voraus zusehen, daß cs erst, wenn das Uebel noch stärker um sich gefressen hat und noch bedauerlichere Erscheinungen vor Augen liegen, zu einem Concordat einzelner (es fragt sich sehr ob aller) Cantone gegen den Nachdruck kommen werde. Berichtigung. In Nr. 8. soll es auf der erste» Seite, in der zweiten Spalte in der 14. Zeile v. u. — in dem Aufsatz: „Das neue Gesetz gegen Nachdruck", heißen: die nicht selten ihre einzi gen (nicht eignen) Stützen sind. Verantwortlicher Redacteur: C. F. Ddrffling.
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