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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1838
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- Erscheinungsdatum
- 16.01.1838
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- Deutsch
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101 5 102 und Verdachtsgründe die Eröffnung und Untersuchung rechtfertigen würden. Hingegen wird angeordnet: „daß für das Künftige, wenn ein Auszug aus einem ' größeren Werke sich von diesem nur im Format oder in einigen nicht wichtigen Noten oder Veränderungen un terscheidet, dessen Druck nicht zu erlauben, auch über haupt ohne Vorwissen des Autoris und Verlegers nicht zu privilegiren, noch zu protokolliccn, dasselbe auch zu beobachten, wenn eine neuere Uebersetzung eines Buchs von einer altern nicht wesentlich unterschieden und nicht wirklich besser als die vorhergehende befunden wird." Es erschöpfen diese Bestimmungen Alles, was in ir gend einer andern Gesetzgebung darüber gesagt worden ist, und die großen Verdienste der Sächsischen Regierung um den literarischen Verkehr stellen sich durch die in demselben Reseript erklärte Unchunlichkcit der Bestimmung fester Bü cherpreise oder der Beschränkung der Honorarien der Schriftsteller nur um so deutlicher heraus. Das Mandat vom 10. August 1812 enthält lediglich die Bestätigung der früher» Bestimmungen, wogegen die Erläutcrungsmandate vom 17. Juni und vom 10. August 1831, mit welchem die Particulargcsetzgebung über den Nachdruck insoweit schließt, als nicht einzelne formale Be stimmungen in die Preßpolizeiverordnung vom 13- Octbr. 1836 übcrgegangcn sind, einen wesentlichen neuen Fort schritt bezeichnen. Durch diese Gesetze werden zuerst die gegen den Büchernachdruck vorhandenen gesetzlichen Be stimmungen „auf jede, ohne die Einwilligung der Urheber und De rer, welche von ihnen das Recht der öffentlichen Be kanntmachung und Veräußerung erlangt haben, bewirkte Vervielfältigung musikalischer Eompvsitionen, Landchar ten und topographischer Zeichnungen, durch den Druck, die Kunst des Kupferstechers, Focmsckneiders, Stein- schrcibcrs, oder irgend eine andere ähnliche Kunst" erstreckt. Es wird ferner festgesetzt: „daß jede solche Vervielfältigung als unerlaubter Nach druck dann anzaschcn ist, wenn dieselbe blos mechani sche Fertigkeiten erfordert, und die Schaffung einer veränderten Form nicht selbst als Gcistesproduct anzu- seben ist." Zu Erläuterung dieser Bestimmungen wird, rücksicht lich der musikalisei en Eompositioncn, die Melodie als der eigentliche Gegenstand des Autorrechtes anerkannt-und in Bezug aus Wecke der bildenden und zeichnenden Künste be stimmt, daß die Nachbildung demselben dann als unerlaubt angesehen werden soll, wenn ->) die Nachbildung in allen Thcilen die gleiche Größe des Originals, oder 1>) dieselbe Brauchbarkeit zu wissenschaftlichen oder an dern Zwecken wie das Original und diese, die Haupt absicht, die Kunst der Darstellung blos Mittel zum Zweck ist, oder v) wenn dem Künstler oder Verleger in zweifelhaften Fällen ein besonderes Privilegium ertheilt worden ist. Endlich aber werden diese Vorschriften durch die An ordnung vervollständigt: „daß, wenn über die Grenzen des diesfalls Erlaubten Zweifel entstehen, das richterliche Ermessen der Bücher commission eintreten soll, welche nach Befinden das Gutachten Sachverständiger zu hören hat." Wersen wir nun einen Blick auf die ganze Reihe die ser Vorschriften, und vergleichen wir dieselben mit dem neuen Preußischen Gesetz, so finden wir die vollkommenste Uebcreinstimmung in den Grundsätzen nicht nur, sondern auch eine überraschende Vollständigkeit in allen wesentlichen Bestimmungen. Der Ancheil, welchen die Sächsische Regierung, und namentlich der Herr Minister von Carlowitz, ingleichen der Herr Gehcimerath v>. von Langen», durch Berufung des Börscnvorstandes und eines aus Abgeordneten der sämmt- lichen Dcntschen Buchhändler im Jahre 1834 gebildeten Eo- mite zu Abfassung der Vorschläge über Feststellung des lite rarischen Rechtszustandes in den Staaten des Deutschen Bundes, genommen hat, ist noch in zu gutem Gedächt nis, um hier besonders hervorgehoben zu werden. Wenn dagegen sich nicht in Abrede stellen läßt, daß das Preu ßische Gesetz durch Aufnahme der Werke der Sculptur, die ! Bestellung allgemeiner sachverständiger Jurys und die Si- i (Herstellung der dramatischen Dichter und Eomponisten ge gen unbefugte Darstellung ihrer Erzeugnisse einen Schritt vor der Sächsischen Gesetzgebung vorausgethan hat, so dür fen wir nicht vergessen, daß das Ministerium bereits die Zusage gemacht hat, daß der nächsten Ständeversammlung ein Gesetz über die Presse und die damit verwandten Ge-' genstäyde vorgelegt werden soll, welches in jedem Falle auch diese Lücke, unter Berücksichtigung aller Erfordernisse einer vorgeschrittenen Zeit, ausfüllen wird. Leipzig, im Januar 1838. vr. SchcLrritz. Buchhandel in Aegypten. Kairo, 20. Octbr. Die literarische Thätigkeit, welche sich durch die Bemühungen einiger Franzosen hier unter den Eingcbornen entwickelt hat, macht sehr schnelle Fort schritte und giebt zu Unternehmungen Veranlassung, welche noch vor wenigen Jahren ganz chimärisch erschienen wären. Seitdem Hassan Effendi, Bibliothekar des Paschas, eine Lithographie errichtet hat, haben sich nicht nur die Professo rs der Schu'e der Moschee el Azhar genähert, sondern es finden sich sogar eingeborne Eapitalisten, welche zu buchhänd lerischen Unternehmungen Geld vorschießen wollen. Ich will Ihnen einiges Deta:l über eine dieser Spekulationen geben. Seid Jsjack, ein reicher Mann und Ehef der Cor poration der Wechsler von Kairo, hat mit Hassan Effendi einen Eonlract abgeschlossen, nach welchem er von diesem 1000 Erempla.e des großen arabischen Lexikon Kanins drucken läßt. Sie benehmen sich dabei auf eine Art, die beweist, daß ihnen das Beispiel der kritischen Methoden, die ihnen einige europäische Gelehrte hier gegeben haben, nicht verloren gegangen ist. Sie haben als Rcdacteur und Corrcclor des Buchs den Scheich Al Tuns» angenommen, der eine sehr alte Handschrift zu Grunde legt, und sie mit acht andern und mit der Ealcuttanischen Ausgabe collatio-
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