Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1838
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1838
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18380116
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-183801167
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18380116
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1838
- Monat1838-01
- Tag1838-01-16
- Monat1838-01
- Jahr1838
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
99 Die Gesetzgebung gegen den Nachdruck in Sachsen. In dem vortrefflichen Eommentar von Hitzig über das König!. Prcuß. Gesetz vom 10. Juni 1837 ist anerkannt, daß bereits durch ein Gesetz von 1636 der Nachdruck in Sachsen, unabhängig von der Ertheilung von Privilegien, verboten und das Recht der Schriftsteller an ihren Hcrvor- bcingungen gesetzlich anerkannt worden ist. Mit je größe rer und mit je gerechterer Vorliebe aber der Verfasser sich der Entwickelung der Preußischen Gesetzgebung zuwendet, die in dem vorerwähnten Gesetz einen hellglänzenden Schlußstein gefunden hat, desto dringender ist die Auffor derung für jeden Sachsen, den Beweis zu führen, daß Sachsen bereits im Jahre l83l an demselben Punkte an- gclangt ist, und dessen Gesetzgebung, aufrichtigen Grund lagen basirt, den Rechten der Autoren und Verleger den vollständigsten Schutz gewährt. Noch ist bei uns der neuste Bundcsbeschluß, über wel chen wir uns hier jeder Bemerkung enthalten, nicht publi- cirt, wir dürfen inzwischen mit dem vollsten Rechte voraus- setzcn, daß derselbe in dieser Beziehung keine Abänderung der frühern Gesetzgebung zur Folge haben wird. Die Ansicht, daß der Schutz der Bücher von landes herrlichen Privilegien abhängig sei, ist in Sachsen nur in den beiden ältesten Gesetzen vom 13. October 1620 und in der Erledigung der Landcsgcbrechen vom 22. Juni 1661, Eap. von Justizsachcn §. 81, festgehalten worden. Bereits in dem vorerwähnten Mandate vom 27. Februar 1686 wird verordnet: „daß sich hinführo Jedermann des verbotenen Nachdrü ckens zum höchsten Schaden derer, welche Bücher von den Autoribus redlicher Weise an sich gebracht, auch wohl darüber Privilegia erlangt, zu enthalten;" und das hierin anerkannte Recht der Schriftsteller an ihren Gcistesproducten ist für alle Folgezeit und mit einer für die damalige Zeit höchst bemeckenswerthen Eonsequenz fest- gehalten worden, wie dies namentlich aus dem in dieser Beziehung höchst wichtigen Rescripte vom 4. Juli 1798 deutlich erhellt. Das ausführlichste Gesetz über diesen Ge genstand ist das Mandat vom 18. Dccember 1773, wel chem das Regulativ über Einrichtung des Büchcrpcotokolls bcigegebcn ist, und welches die genügendsten Vorschriften ertheilt, ob es gleich, neben dem Rechte des Autors, die selbstständige Verleihung eines Rechtes durch Bewilligung von Privilegien festhält. Durch dieses Gesetz wird an geordnet : „daß allen in- undausländischen Buchhändlern in An sehung ihrer in Sachsen gedruckten Bücher aller Art, gegen die Nachdrucker, so ihre Waare in hiesige Lande embcingcn und damit ihr Gewerbe stören, auf Jmplora- tion der ordentlichen Obrigkeit, schleunigste Justiz ad- ministrirt, der Verkauf des Nachdrucks sofort unter saget und der Nachdrucker zum Ersatz des zugefügten Schadens durch die bereitesten Zwangmlllel ungehalten werden solle." Diese Vorschrift wird an die cinstgc Bedingung ge knüpft : 100 „daß der klagende Buchhändler zuvörderst, daß er das Verlagsrecht an dem Buche, Uebersetzung oder sonstiger Schrift, von dem Schriftsteller redlicher Weise an stich gebracht habe und daß das Rcciprocum in der Hcimath des Ausländers gegen diesseitige llnterthanen beobach tet werde, behörig zu erweisen habe." Ilm nun diesen Beweis zu erleichtern, wird zugleich nachgelassen, daß auch Ausländer, welche sich in Anse hung ihrer in Sachsen nicht gedruckten Bücher gegen den Nachdruck sicher stellen und einer geschwinden Execution versichern wollen, entweder ein Privilegium auswirken, oder auch ihre Vcrlagsbücher in ein bei der Büchercom mission zu haltendes Bücherprotokoll eintcagcn lassen, wel cher Einzeichnung die Kraft und Wirkung eines ausdrück lichen Privilegiums dergestalt beigelegt wird, daß : „in ganz Sachsen der Nachdruck dergleichen, eingezeich- netcr sowohl, als privilcgictcr Bücher, nicht weniger das Einbringen, Verkaufen, Vertauschen oder Ver rechnen der auswärts davon gefertigten Nachdrucke in und außer den Messen verboten sein, denjenigen, so solche Nachdrücke fertigen oder einbringen, die einge- brachten Ercmplare weggenommen und consiseiret, oder, dafern solche nicht mehr zu erlangen, sie zu Erlegung des Werthes davon und hierüber noch in beiden Fällen zu einer Geldbuße von Fünfzig Neichsthalern, wovon die Hälfte dem Fiscus, die andere Hälfte dem Verleger verfällt, angehalten werden sollen. Die Eognition über diese Fälle wird in den folgen den Paragraphen des Gesetzes, für Leipzig der Bücher commission , für alle andere Orte der ordentlichen Obrig keit übertragen, die Ausflucht der Durchfuhr abgeschnitten, auch die Theilnahme am Vertriebe des Nachdrucks „bei willkührlicher Strafe" verboten und schließlich gegen den i Mißbrauch dieser Rechte durch Uedertheuerung oder Sorg losigkeit gewarnt, auch für diesen Fall 'Rücknahme der obi gen Vorschriften ausdrücklich bedungen. Die wohlthätigen Absichten dieses Gesetzes scheinen we nigstens nicht vollständig erreicht worden zu sein, da wir bereits in dem Rescripte vom 25. Mai 1731 finden, daß im Jahr 1779 ein Bericht von der Büchcrcommission we gen der von dem Buchhändler Reich gemachten Vorschläge, zu Aufnahme des Buchhandels und Abhülfe der Beschwer den der Buchhändler, erstattet worden ist, auf welchen das nurerwähnte Rescript, die, nach Anhörung der Commer- ciendeputation, auch einiger in- und ausländischen Buch händler Gutachten, gefaßten Entschließungen enthält. Diese beziehen sich theils auf das Verfahren der Bü chercommission, welche angewiesen wird, bei Streitigkeiten über Buchhändlerangelegenheiten sich mit den Buchhand- lungs-Deputirten entweder mündli h oder schriftlich zu ver nehmen , theils auf deren Zusammensetzung, rücksichtlich welcher der öftere Wechsel des Rathsdeputirten beseitigt wird. Hingegen wird ein Antrag der Buchhändler auf Anhalt und Durchsetzung aller „von berüchtigten Nach druckern" zu Leipzig ein- und durchgehenden Bücherballen in Bezug auf die auf einer Achse durchgehenden oder bis zum Ausgang unter gerich liches Siegel gelegten Ballen insoweit zucückgewiesen, als nicht besondere Umstände
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder