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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.01.1838
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.01.1838
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- Deutsch
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91 4 92 mann'schen Convcrsationslexikons beizutragcn. Die Weigerung Herrn Leich's war begründet in der wegen dieser Fortsetzung getroffenen Uebercinkunft, wonach seine Verpflichtungen sich darauf beschränkten: 1) den Debit des Werkes zu besorgen, und die Eingänge zunächst an Herrn Wigand zu Tilgung seiner Vorschüsse für Beendigung des Werkes zu zahlen, 2) mit seinen eigenen Vorschüssen wegen Herstellung des 13. und 14. Heftes bis nach erfolgter Befriedigung Herrn Wigand's zurückzustchcn, endlich 3s gegen das Publicum gemeinschaftlich mit Herrn Wigand dafür zu haften, daß das Werk vollendet werde. Herr Wigand erhob beinahe gleichzeitig mit seinen An griffen im Börsenblatt gerichtliche Klage gegen Herrn Leich auf antheilige Erstattung gewisser von ihm für das Conver- sationslcxiko» bestrittene» Ausgaben, und Herrn Leich, welcher gänzlich in Abrede stellte, sich zu etwas mehr, als oben ge sagt ist, und namentlich zu Herstellung des Werkes auf ge meinschaftliche Kosten verpflichtet zu haben, zugleich aber nachwies, daß er den ganzen Erlös aus den verkauflen Exem plaren im Betrag von 3377 >/S 2 /. bereits zu Gunsten Herrn Wigand's und zum größer» Lhcil sogar pränumerando, verwendet hatte, wurde die Beeidigung des Satzes: daß er mit Klägern sich nicht vereinigt habe, das in dem Verlag Karl Brüggcmann's erschienene Conversa- tionslcxikon von und mit der 15. Lieferung a» auf ge meinschaftliche Kosten fortzusetzen und zu beendigen, auferlcgt, demselben jedoch zugleich die Vertretung seines Ge wissens mit Beweis nachgelassen. Diese hat Herr Leich auch angetreten und cs ist vor eini gen Tagen von dem Handelsgericht der nachstehende Bescheid crtheilt, worden, der seine Behauptungen als vollkommen erwiesen anerkennt. In Sachen Herrn Otto Wigand's, Klägers, entgegen Herrn Johann Friedrich Leich, Beklagten, geben die zu der Stadt Leipzig Handelsgericht Berordnctcn diesen Bescheid'- Daß Kläger, dessen Sachwalter nunmehro zur Gnüge sich lcgitimirct, mit Rccognition der bei der unternommenen Gc- wissensrührung seo. iol. 34 inducirtcn Bcschcinigungsurkun- den zu verschonen; jedoch auf sothane Urkunden sich zu be ziehen beiden Theilcn gestattet, im übrigen mit Vercid- und Abhörung des kol. 46 angegebenen Zcugcns über die daselbst bemerkten Artikel und das kol. 49 übergebene allgemeine Frag stück mit Wegfall der beigefügtcn besondcrn zu verfahren ge wesen ist. Und hat Beklagter sein Gewissen zur Gnüge ver treten; dcrowegcn derselbe von der erhobenen Klage zu ent binden und loszuzählen; cs werde» jedoch die erwachsenen Un kosten gegen einander aufgehoben. Die kol. 61b verzeichneten Gerichtsexpensc» verbleiben ohne Abgang. Von Gerichtswegen. E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e. Die in dem Bescheid kol. 24 erforderte Vollmacht ist sec. kol. 35 bcigebracht worden; den bei der übergebenen Gewis- sensvertrctung inducirtcn aus gerichtlichen Acten bestehenden Urkunden kommt, bekannten Rechten nach, auch ohne Re- cognition Beweiskraft zu; der gesuchten Abhörung des ange gebenen Zeugen hat, da Widerspruch nicht vorgebracht wor den, überhaupt aber etwas, was gegen die Zulässigkeit des ermeldeten Zeugen einigen Zweifel begründen könnte, nicht zu bemerken gewesen ist, zwar nicht über die kol. 49 b überge benen spccicllen Fragstücke, dergleichen nach ebenfalls bekann ten Rechten bei der Gcwiffensrührung nicht zulässig sind, wohl aber über das kol. 49 ersichtliche allgemeine Fragstück und die in dem Directorio kol. 46 angegebenen Artikel unbedenk lich Folge gegeben werden könne». Hiermit wird der vorste hende Bescheid, soweit er aus die Legitimation zu dem Pro- ccß, inglcichen auf die Formalieu der übergebenen Gewiffens- vcrtretung sich beziehet, vollkommen gerechtscrtigct. Was die Hauptsache anlangt, so hatte Beklagter in der ihm vorbehaltencn Gewissensvertretluig darzuthun, daß er mit Klägern eine Vereinigung, zu Folge deren das in dem Brüggemann'schen Verlag erschienene Conversationslerikon von und mit der 15. Lieferung an von ihm und Klägern auf ge meinschaftliche Kosten fortgesetzt werden solle, nicht ge schlossen habe. Und diese Aufgabe ist von ihm auf befriedi gende Weise geldset worden. Der hauptsächlichste Grund, dies anzunehmen, liegt unstreitig in den als Bcscheinigungsdocu- ment II. ungezogenen Acten und namentlich in der daselbst kol. 6 ersichtlichen kol. 6b ack pt. 1. c. 7 u. 8, ingleichen kol. 15 zur Gnüge anerkannten Schrift sub 0. Die Vereini gung, auf welche Kläger in der erhobenen Klage sich gründet, ist seo. Ivl. 1 in dem Monat Mai des Jahres 1836, d. h. nach dem Zugeständniß desselben in dem angezogenen als Bcweisdocument II. benutzten Aktenstück k»l. 11 b. ack pt. l. o. 4, den 15. des gedachten Monats abgeschlossen worden. Die erwähnte Schrift ward, wie aus dem fernern Zugeständ niß ack pl. I. o. 7, 8 lol. 12 b. ace. lauckck. hervorgehet, von dem Kläger eigenhändig geschrieben, und sic enthält die Be dingungen der getroffenen Vereinigung. In derselben findet sich auch nicht eine einzige Stelle, welche darauf hindeutctc, daß Beklagter einen Beitrag zu Fortsetzung des in Frage ste henden Werks aus eignen Mittel» zu gewahren sich verpflich tet habe; überhaupt keine Verpflichtung Beklagtens als die am Ende erwähnte, die Listen der sämmtlichcn Abnehmer zu ver schaffen. Wohl aber finden sich i» derselben Stellen wie folgende: Otto Wigand sorgt für Papier, Druck und Honorar; er legt nach Beendigung des Werks Herrn Leich Rech nung ab, und übcrgiebt die Ueberschüsse und die Bor- räthe von Exemplaren demselben; er beendigt dieses Weck aus purem Interesse des deutschen Buchhandels und verlangt für sich keine Entschädigung; und diese weisen sowohl einzeln als in ihrer Verbindung mit einander auf das unzweideutigste darauf hin, daß Kläger we gen der Fortsetzung des in Frage stehenden Werks den erfor derlichen Aufwand allein und jeden Falls ohne Zuthun des Beklagten zu gewähren übernommen habe. Zwar bestreitet der dermalige Kläger in der von ihm als Beklagten in der Erläuterung zu der Einlassung ack pt. >. c. 5, lol. 12 des beiliegenden Aktenstücks, so wie s»1. 15 ibick. die erste der vor stehend ausgchobenen Stellen, nicht in Ansehung ihrer Aecht- heit, wohl aber in Ansehung des Sinnes, welchen der dortige Beklagte und dermalige Kläger derselben unterlegt, insofern, als er behauptet, daß in erwähnter Stelle keineswegs die Ver pflichtung ausgesprochen werde, die Kosten der Fortsetzung des fraglichen Werks lediglich aus eignen Mitteln und ohne Anspruch auf Ersatz zu übernehmen. Allein man kann dem dermalige» Kläger dies zugebcn, ohne daß damit für ihn gegen Beklagten etwas gewonnen wird. Denn immer bleiben die übrigen angczogenen Stellen »»beseitiget; in Ver bindung mit ihnen kann der wahre Sinn der bestrittenen Stelle nicht zweifelhaft erscheinen, und in keinem Fall folgt aus der Interpretation, welche Kläger angcwcndet wissen will, eine Verpflichtung des Beklagten, zu dem Aufwand für Fort setzung des mehrerwähntcn Werks beizutragen. Das, was nach dem bisher Gesagten aus der Bescheini gungs-Urkunde II. und der in selbiger enthaltenen Schrift «nb O. hervorgehet, reicht allein schon hin, die unternommene Ge wissensvertretung als vollführt anzusehen; es wird aber auch, abgesehen von dem Art. 8 behaupteten und mindestens zu ei nem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit gebrachten Umstand: dem bedeutenden eignen Interesse, welches Kläger an der Fort setzung des Brüggemann'schen Convcrsationslexikons haben mußte, durch die Aussage des abgehörten Zeugen gar sehr un terstützt. Der Zeuge, dessen ' Glaubwürdigkeit auch nicht dem leisesten Zweifel unterliegt, weiß zwar nichts von einer in seinem Beisein zwischen Klägern und Beklagten vollstän dig getroffenen Vereinigung; er spricht nur von einer Ver einigung über einzelne Punete, und diese Vereinigung hat in seiner Gegenwart nicht, wie -4rt. 25 der Gewiffens- vcrtretung behauptet wird, den 26. Mai 1836, sondern schon den 2. April des gedachten Jahres Statt gefunden, ckep. »ck 25, kol. 56.
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