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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1838
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- Erscheinungsdatum
- 05.01.1838
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- Deutsch
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35 2 36 aus folgenden Gründen. Die Meinung des ersten Richters , daß die H.'sche Buchhandlung nur im Aufträge und als Bevollmächtigtes der Zimmermann'schen Buchhandlung gehandelt, und in! dieser Eigenschaft mit dem Kläger contcahirt habe, widere spricht geradezu dem Inhalte der Acten, denn von einem Aufträge der letztem Handlung an die Verklagte constirt gar nichts, aus der vorgelegten Subscriptionsliste ist viel-! mehr— wie dies auch in der Natur dieser Geschäfte liegt — deutlich zu ersehen, daß die H.'sche Buchhandlung die Subscriptionsliste nur in der Absicht circuliren ließ, um! darnach den Umfang des für eigene Rechnung mit der Zim-! mcrmann'schen Buchhandlung einzugehendcn Geschäfts ab zumessen, und daß die Subscribenten mit der Verkl., kei- nesweges aber mit der Zimmermann'schen Buchhandlung contcahirt haben. Wenn daher juäsx a c^uo annimmt, cs bestehe eigent lich zwischen den Parteien gar kein Vertragsverhältniß, so ist dies dem Inhalte der Acten entgegen, und somit er-I scheint das eingewandte Nccursgesuch nach §. 18. Tit. 20 P. O. formell begründet. Es ist dasselbe aber auch mate riell begründet. Das Rechtsverhältnis, in welchem Kl. zur H.'schew Buchhandlung durch Unterzeichnung der von Letzterer her- ^ umgeschickten Subscriptionsliste steht, kann unter keine an dere gesetzliche Kategorie gebracht werden, als unter die! der Lieferungs-Verträge (§. 981. Tit. 11. Th. 1. A. L. 9k.). Kläger will nun vom Vertrage zurücktreten, weil die ver klagte Buchhandlung ihm das Werk nicht innerhalb der in der Annonce der Verlagshandlung angegebenen Zeit — bis zu Anfang des Jahres 1635 — ja selbst nicht einmal bis , zur Anstellung der Klage, den 9. März 1836, geliefert habe, und bezieht sich zur Unterstützung seines Antrages auf die Vorschriften in §. 878. Tit. 11. und §. 408 —411. Tit. 5. Th. I. A. L. R. Diese Vorschriften finden aber auf den vorliegenden deshalb keine Anwendung, weil Ver klagte die Erfüllung des Vertrags nirgends verweigert hat, und weil nicht eigentlich Handlungen Gegenstand des Ver trags sind; Verklagte hat sich vielmehr verpflichtet, dem Kläger eine bestimmte Sache, i. e. ein Exemplar jenes Wer kes, für den vorbedungenen Preis zu verschaffen. Aber auch von einem Lieferungsvertrage kann derjenige Theil, welchem nicht zur gehörigen Zeit geliefert wird, zurücktceten. Der ß. 983. Tit. 11. Th. 1. A. L. R. verweist für den Fall, wenn es außer dem Bereich der Willkür des Lieferan ten liegt, innerhalb der bestimmten Zeit zu liefern, auf die Vorschriften des §-360-376. Tit. 5. Th. I. A. L. R. Hierbei fragt es sich nun aber zunächst, ob in dem Lie ferungsvertrage ein vie« stipulirt worden, bis zu welchem geliefert werden sollte? Diese Frage muß bejaht werden. Die Verklagte legte die Annonce der Zimmermann'schen Buchhandlung ihrer Aufforderung zum Grunde, und diese verspricht das Werk spätestens bis Anfangs 1835 erscheinen zu lassen; wer daher mit der Verkl. über Lieferung des Werkes contrahirte, legte auch diese bei einem Buche so wesentliche Bedingung stillschweigend zum Grunde, und ech kann daher gar keinem Zweifel unterliegen, daß die Verkl.! sich gegen den Subscribenten verpflichtete, das Werk bis Anfangs 1835 zu liefern. Dieser Verpflichtung ist Ver klagte nicht nachgekommen, und kann ihr auch nicht Nach kommen, da die Erfüllung ihrer Verbindlichkeit von den Handlungen eines Dritten, der Zimmermann'schen Buch handlung, abhängig ist. Da nun Verklagte nicht eher lie fern kann, als bis das Werk erschienen ist, und es in der Notocietät beruht, daß das Werk zur Zeit der Anstellung der Klage noch nicht erschienen war, so liegt es nicht in der Willkür der Verklagten, den Vertrag zur rechten Zeit zu erfüllen, sie wird vielmehr in der rechtzeitigen Erfüllung des Vertrages durch einen Zufall behindert, dann aber muß nach §. 364. 1. o. der Vertrag für aufgehoben geachtet werden, und nach §. 365 muß jeder Theil das bereits Ge gebene erstatten. (^eta 8. 515 Glogauec Kreis.) Nachdruck in der Schweiz. Wenn jetzt in diesen Blättern aus der Schweiz eine Stimme sich vernehmen läßt, so wird sie fast immer, cs ist traurig genug, dies sagen zu müssen, über den Nach druck laut. Dies Uebel ist aber auch allzu drohend, um nicht oft zur Sprache zu kommen. Wir haben bis jetzt in Deutschland dem Nachdrucke Deutscher Werke im Aus lande zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Der Grund hiervon mag sein, daß wir im eigenen Lande mit der Ver nichtung desselben genug zu thun hatten und unser ganzes Augenmerk darauf gerichtet sein mußte. In den interes santen Aktenstücken selbst, die vor einiger Zeit über die zum Wiener Eongresse gesandte Deputation Deutscher Buchhändler im Börsenblatte veröffentlicht wurden, wird so lediglich nur an Mittel zur Unterdrückung des Nachdrucks Deutscher Bücher in den Deutschen Staaten gedacht, daß man, (weil nicht, ohne die ehrenwerthen Männer, welche jene Deputation bildeten, für sehr kurzsichtig zu halten, an zunehmen ist, sie hätten nicht auch an die Möglichkeit, ja Wahrscheinlichkeit der Ucbersiedclung des aus den Deut schen Staaten verdrängten Nachdrucks nach dem Auslande gedacht,) glauben muß, sie hätten gegen das nähere Uebel eher sich schützen zu müssen geglaubt, als gegen das ent ferntere, und angenommen, daß, wenn jenes erst unter drücktsei, auch diesem schon werde abzuhelsen sein. Jetzt aber, wo jenes fast gänzlich beseitigt, wo der Nachdruck in ganz Deutschland gesetzlich verboten ist, tritt die Gefahr, die dem Deutschen Buchhandel vom Auslande her droht, desto greller hervor, und wahrlich! sie ist nicht so gering, als man vielleicht hier und da in Deutschland glaubt; der Deut sche Buchhandel kann nur zu bald und zu schmerzlich ihre schlimmen Folgen erfahren. Der Nachdruck Deutscher Bücher im Auslande hat sich seit zwei bis drei Jahren sehr vermehrt, besonders seit dem Verbote in Würtemberg. Durch dieses wurde er zuerst ganz aus Deutschland verdrängt, und er hat unter den Nachbarländern in der Schweiz, wo geistiges Eigen thum durch kein Gesetz geschützt ist, den besten Zufluchts ort gesunden. (Fortsetzung folgt.) Verantwortlicher Redactcur: C. F. Dbrffling.
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