Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.10.1936
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- 1936-10-17
- Erscheinungsdatum
- 17.10.1936
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- Deutsch
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Nummer 243, 17. Oktober 1936 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel schützt sind. Das ist durchaus nicht bei allen Briefen der Fall, son dern nur dann, wenn sie sich als individuelle Geistesschöpfung, als Ausfluß einer individuellen Geistestätigkeit darstellen. Es genügt nicht, daß ein Brief wegen des darin enthaltenen Tatsachen materials als historische Urkunde allgemein interessant und litera risch verwertbar ist. Vielmehr ist unter Ausscheidung des etwaigen historischen oder biographischen Interesses zu untersuchen, ob ein Brief — auch abgesehen von den bekundeten Tatsachen und von der Persönlichkeit des Verfassers — als Erzeugnis eines beliebigen Verfassers literarisch bedeutsam sein würde tvergl. Entscheidung des Reichsgerichts vom 17. November 1808 Bd. 89 S. 401 ff., ins besondere S. 404 f.). Es ist nicht notwendig, daß der Brief eine künstlerische, einen ästhetischen Reiz ausübende Form ausweist. Notwendig ist eine schassende Geistestätigkeit, die den Gedankenausdruck zu einem be lehrenden, zweckentsprechenden, leichtfatzlichen macht, also nicht auf den Kunstsinn, sondern auf den Verstand wirkt (vergl. hierzu meine Ausführungen im Gutachten Nr. 6 des zweiten Bandes meines Gutachtenwerkes S. 23 s.). Die Frage, ob die bisher unveröffentlichten Briefe urheber rechtlich geschützt sind, kann also nur nach genauer Prüfung der einzelnen Briese durch einen literarischen Sachverständigen be antwortet werden. Dabei ist es sehr gut möglich, daß das Urteil bezüglich der einzelnen Briefe verschieden ausfällt und das Ur heberrecht an einzelnen Briefen bejaht, an einzelnen verneint wird. Soweit die Frage bejaht wird, genießt die Originalausgabe der — wie ich annehme — französisch geschriebenen Briefe in den Verbandsländern der Berner Übereinkunft diejenigen Rechte, welche die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegen wärtig einräumen oder in Zukunft einräumen werden, sowie die in der »Übereinkunft» besonders festgesetzten Rechte (vergl. Revi dierte Berner Übereinkunft Art. 4). Ist das Originalwerk urheberrechtlich nicht geschützt, weil es derjenigen Formgestaltung entbehrt, die für den Begriff des Schriftwerkes erforderlich ist, so kann natürlich auch nicht eine wörtliche Übersetzung — unabhängig vom Originalwerk — urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen. Ist aber das Ori ginalwerk geschützt, dann genießt auch die Übersetzung selbständigen, wenn auch vom Urheberrecht des Originalwerkes abhängigen Ur heberrechtsschutz. Erscheint die deutsche Übersetzung in Deutschland, so ist sie nach dem oben angezogenen Artikel 4 nach Maßgabe des deutschen Gesetzes geschützt und genießt in der Schweiz den Schutz, der nach schweizerischen Gesetzen einem Berbandsurheber zukommt. — Er scheint die Übersetzung in der Schweiz, so ist das Schweizer Recht für den Schutz in der Schweiz maßgebend und das deutsche Recht für den Schutz in Deutschland. Ich lasse dabei die Frage unerörtert, falls es sich um Rechte handelt, die in der Übereinkunft besonders festgesetzt sind und die von allen Verbandsländern ohne Rücksicht auf die eigene Gesetzgebung beachtet werden sollen. Bezüglich der Schutzdauer ist mit Rücksicht auf Art. 7 der Revidierten Berner Übereinkunft, wonach die Dauer nach dem Ge setz desjenigen Landes, wo der Schutz beansprucht wird, bemessen wird, mit der Maßgabe, daß sie die in dem Ursprungslands fest gesetzte Dauer nicht überschreiten dars, folgendes zu bemerken: Deutschland hat nach dem neuen Gesetz vom 13. Dezember 1934 (RGBl. Teil II Nr. 61 »om 19. Dezember 1934) die fünfzig jährige Schutzdauer vom Ablauf des Jahres, in dem der Verfasser verstorben ist, eingeführt. Die Schweiz kennt nach Art. 36 in Ver bindung mit Art. 41 des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1922 die dreißigjährige, ebenfalls vom Ablauf des Sterbejahres des Ver fassers ab berechnete'Schutzfrist. Erscheint also die Übersetzung in der Schweiz, so ist sie nicht nur in der Schweiz, sondern auch in Deutschland und in allen anderen Verbandsländern nur dreißig Jahre vom Ablauf des Sterbejahres des Verfassers ab gerechnet geschützt. Erscheint die Übersetzung in Deutschland, so genießt sie in allen Verbandsländern, die eine fünfzigjährige oder längere Schutzfrist haben, den Schutz des deutschen Rechts mit fünfzig Jahren. Es ist also in dieser Beziehung ein Vorteil, wenn die deutsche Übersetzung in Deutschland erscheint. Die Schutzdauer für die Übersetzung wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß etwa eine englische Übersetzung zuvor in England erschienen ist. Für die französische Originalausgabe kann ein Urheberrechtsschutz über- 906 Haupt nicht mehr in Anspruch genommen werden, weil nach der allerdings bestrittenen Auffassung der Schutz für nachgelassene Werke ebenfalls nur fünfzig Jahre nach dem Tode des Verfassers beträgt, wie übrigens auch im Schweizerischen Bundesgesetz vom 7. Dezember 1922 in Art. 38 Abs. 2 verordnet ist. Die franzö sische Ausgabe stört also die deutsche Ausgabe nicht. Leipzig, den 17. Januar 1935. Justizrat Or. Hillig. Zum Begriff der Zugabe. 1. Ist eine einer Zeitschrift beigefügte Beilage auf Kunstdruckpapier in einer Stärke von sechzehn Seiten als »verbotene Zugabe« im Sinne der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft vom 9. März 1932 in der Fassung der Novelle vom 12. Mai 1933 anzusehen? 2. Ergibt sich der Charakter der Beilage als »verbotene Zugabe« durch die auf Seite 8 der Zeitschrift enthaltene Ankündigung des Verlages, in der die Beilage als »Sondereinlage«, als »Kunst druckzeitung der L-Fachschule« angekündigt und als »äußerst wertvolle Beigabe zu der Zeitung« bezeichnet wird, sowie durch den Hinweis darauf, daß diese Kunstdruckbellagen aus der Zeitung leicht herauszunehmen sind und dann am Jahresende »ein pracht volles Fachwerk von großem Wert» abgeben werden, zu dem der Verlag Einbanddeckel, Titelblatt und Inhaltsverzeichnis nach- liesern wird? Die gesetzlichen Bestimmungen über das Zugabewesen bringen keine Begriffsbestimmung der Zugabe. Jedoch ist der Begrifs einmal aus 8 1 Absatz 1 und aus der Gegenüberstellung der in 8 1 Absatz 2 gegebenen Ausnahmevorschriften wohl dahin zu definieren, daß unter »Zugaben« Zuwendungen irgendwelcher Vermögenswerte zu ver stehen sind, die neben einer Hauptware (oder Hauptleistung) gewährt werden (vgl. Urteil des Landgerichts I Berlin vom 20. September 1932). Weiter ist entscheidend, daß die Zuwendung von dem Gegen stand des Hauptrechtsgeschäfts in gewisser Weise verschieden sein muß. Ist die Zugabe mit der gekauften Ware identisch, so fehlt es an dem für die Zugabe kennzeichnenden Täuschungsmoment über den Wert der Zusatzleistung (so Junckerstorff in der Juristischen Wochenschrift, Heft 44 vom 4. November 1933, Seite 2445). Nun ist die in Frage kommende Beilage, die der Nummer der Zeitschrift beigehcftet ist, ihrer Art nach dem Inhalte der Zeitschrift nicht wesensfremd. Für den Leser der Zeitschrift bildet der Text und die Kunstdruckbeilage eine Einheit, für die er den Bezugspreis als den Kaufpreis zahlt. Das gilt zunächst für den neuen Bezieher der Zeitschrift. Aber auch die alten Bezieher, die früher diese Kunstdruck beilagen nicht gehabt haben, werden die Beilagen nicht als »Zugabe» empfinden, sondern eben nur als eine Verbesserung des Inhalts. Die Einlage reiht sich auch vollständig in den gedanklichen Inhalt der Zeitschrift ein. Ich halte deshalb an sich eine Verletzung des Zugabeverbots durch die Beifügung der Beilage noch nicht für gegeben. Aber auch die Ankündigung dieser »wertvollen Beigabe« läßt bei dem Leser der Zeitschrift nicht den Gedanken auskommen, daß ihm mit dieser Beilage etwas geschenkt, unentgeltlich zugegeben werde. Davon steht auch in dem Text der Ankündigung nichts. Ebensowenig läßt sich für die Bejahung der Hinweis der Ankündigung verwenden, daß sich die Beilage, die jeder ersten Monatsnummer bei wöchent lichem Erscheinen der Zeitschrift beigelegt werden soll, am Schlüsse des Jahres ausheften und zu einem besonderen Werke vereinigen läßt, zu dem der Verlag Einbanddeckel, Titelblatt und Inhaltsverzeichnis nachliefcrn wird. Ich denke dabei an wissenschaftliche Zeitschriften, die in literarischen Teil und Referatenteil zerfallen, und bei denen es nicht allzu selten vorkommt, daß der Reseratenteil nach Schluß eines Jahrgangs als besonderer Band in die Bibliothek eingereiht werden kann. Man wird auch in diesem Falle nicht aus den Gedanken kommen, daß es sich hier um eine »verbotene Zugabe» handelt, selbst wenn der Wert dieser Einlage kein ganz unerheblicher ist und die Wett bewerber durch diese Einrichtung beeinträchtigt werden. Es handelt sich hier um einen vom Gesetz nicht verbotenen Leistungswettbewerb. Aus diesem Grunde ist auch ein Einschreiten aus dem Gesichtspunkt des unlauteren oder unerlaubten Wettbewerbs nicht am Platze. Leipzig, den 20. Januar 1934. Justizrat vr. Hillig.
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