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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.01.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-01-12
- Erscheinungsdatum
- 12.01.1935
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- Deutsch
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reichen, ohne daß den Inhabern der Urheberrechte daran auch nur der bescheidenste Anteil zugebilligt wird. Das Hauptargument, das von den Anhängern dieses eigen artigen Systems verlegcrischer Tätigkeit immer wieder vorgebracht wird und das offenbar auch durch den Gesetzgeber Anerkennung gefunden hat, ist die vorgegebene Notwendigkeit, den Preis der artiger Sammlungen, insbesondere also den Preis von Schul büchern, so niedrig wie möglich zu halten. Es besteht trif tiger Grund zu der Annahmq, daß überhaupt noch niemals in eine objektive und sachkundige Prüfung des Arguments eingetreten worden i st! Eine solche Prüfung würde jederzeit die absolute Hin fälligkeit des Beweisgrundes ergeben. Bei der Her stellung einer Sammlung von etwa hundert Liedern, unter denen sich vielleicht zehn geschützte und honorarpflichtigc Werke befinden, würde das zu zahlende Honorar in Höhe von einem halben Pfennig pro Lied in der Kalkulation keinerlei wesentliche Bedeu tung haben, in keinem Fall aberden Preis für den Verbraucher erhöhen dürfen. Es würde sich höchstens darum handeln, daß der nachdruckende Verleger bei der ersten Auflage einen etwas geringeren Gewinn erzielt. Von der zwei ten Auflage an, wenn die Kosten für Satz und Stich amortisiert sind, würde das Honorar in der Kalkulation einen so geringfügigen Betrag bedeuten, daß es nur einen Bruchteildes den Wie derverkäufe rn gewährten Rabattes ausmacht. Irgendwelche Stichhaltigkeit kann also dem Argument der Nach drucker, daß sie mit ihren Sammlungen billig bleiben müssen und aus diesem Grund für den Urheber und Originalverleger keinen Pfennig übrig haben, nicht zuerkannt werden. Dieses Argument gehört vielmehr zu jenen Übeln, die im Laufe der Jahre chronisch geworden find, weilsie niemals mit dem nötigen Nachdruck bekämpft wurden. Das neue Urheberrechtsgesetz soll, wie alle darüber in die Öffentlichkeit gedrungenen Mitteilungen bekunden, keine Schwä chung, sondern eine Stärkung des urheberrechtlichen Schutzes bringen. Der Musikverlag darf daran erinnern, welche Kulturwerte er in dein deutschen Liedgut verwaltet. Er darf for dern, daß dieses Gut in dem neuen Urheberrecht endlich denjenigen Schutz erhält, der ihm von dem alten Urhcberrechtsgesetz nur sehr lückenhaft gewahrt wurde. Dabei darf er sich dessen bewußt sein, daß er in keinem Sinne eine ungerechtfertigte oder auch unsoziale Fovderung stellt. Jeder rechtlich denkende Mensch wird in diesem Kampfe, der letzten Endes darum geht, den Wsrk- schöpfern und ihren Sachwaltern wohlerworbene Rechte gegenüber nur nutznießendcn Nachdruckern zu sichern, auf seiten des Musik verlages stehen. vr. A. Das Gesetz über die Verlängerung der Schutzfrist Das Gesetz vom 13. Dezember 1934 (RGBl. II S. 9; Bör senblatt 1934, Nr. 298) schafft eine vollendete Tatsache, die jede er neute Erörterung über Vorzüge oder Nachteile der dreißig- oder fünfzigjährigen Urheberrechtsdaucr überflüssig macht. Es waren vor allem Wohl internationale Rücksichten, die zu dieser Anglei chung der deutschen, bisher dreißigjährigen, Schutzfrist an die fünfzigjährige der Berner Übereinkunft und der meisten Kultur staaten (bei dreißig Jahren blieben insbesondere noch Schweden und die Schweiz) geführt haben. Diesem Gesichtspunkt gegenüber mußten andere — auch solche einer anti-individualistischen Aus gleichung — in den Hintergrund treten. Es handelt sich um die Werke, die durch das LitUrhG. und das KunstUrhG. geschützt sind, während die ebenfalls nach dem letz teren Gesetz zehn Jahre lang geschützten Erzeugnisse der Photo graphie ihren zehnjährigen Schutz behalten. Das neue Gesetz nimmt eine Änderung, die für das kommende einheitliche, Literatur und Kunst zugleich betreffende Urhebcr- fchutzgefetz vorgesehen war, vorweg. Werke, deren Schutzfrist bereits abgelaufen ist, bleiben gemein- frei. Ein Wiederaufleben der Schutzfrist kommt nicht in Frage. Das mag im Einzclfall ungerecht oder mißlich erscheinen, aber irgendein Schnittpunkt mußte ja gefunden werden. Wer also vor dem 31. Dezember 1903 gestorben ist, ist jetzt für seine Erben um zwanzig Jahre Schutzfrist ärmer als derjenige, der nach dem 31. Dezember 1903 gestorben ist. Und insbesondere ist zu beachten, daß damit auch eine Verlängerung der Schutzfrist von Werken derjenigen ausländischen nach dem 31. Dezember 1903 verstorbe nen Autoren in Deutschland einhergeht, deren Ursprungsland die fünfzigjährige Schutzfrist hat und die nunmehr — im Gegensatz zu dem bisherigen Rechtszustand in Deutschland — hier nun auch noch vom 31. bis 50. Jahr nach dem Tode des Autors Schutz genießen. Denn die Schutzdauer richtet sich ja nach dem Jnlands- recht, d. h. nach dem Recht des Landes, in welchem der Schutz be gehrt wird. Es hört also auf, daß beispielsweise ein französisches oder Polnisches Werk, das in Frankreich und Polen noch geschützt bleibt, in Deutschland zwanzig Jahre früher gemeinfrei wird. Und umgekehrt, genießt nun auch ein deutsches Werk in Frankreich und Polen den fünfzigjährigen Schutz, falls es am 20. Dezember 1934 (dem Tag des Inkrafttretens des neuen deutschen Gesetzes) noch nicht gemcinfrei war. Bei nachgelassenen Werken, deren Urheber dreißig Jahre tot sind, tritt die Verlängerung der Schutzfrist auf fünfzig Jahre ein, wenn seit Veröffentlichung des Werkes bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes noch nicht zehn Jahre verstrichen sind. Für Erwerber von Urheberrechten und urheberrechtlichen Be fugnissen, also insbesondere für den Verlag, ist der Abs. 2 des 8 2 des neuen Gesetzes von besonderer Bedeutung. Dieser lautet: »Wurde das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise einem anderen übertragen, so erstreckt sich diese Ver fügung im Zweifel nicht auf die Dauer der Verlängerung der Schutzfrist. Wer jedoch vor dem Inkrafttreten ein Urheberrecht er worben oder die Erlaubnis zur Ausübung einer urheberrechtlichen Befugnis erhalten hat, bleibt weiterhin gegen angemessene Ver gütung zur Nutzung des Werkes berechtigt.« Stichtag der Übertragung ist also der 20. Dezember 1934. Bei llberlassungsverträgen vor diesem Tage endet die Überlassung, wenn nicht etwa ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (»ini Zweifel«), mit Ablauf der früheren Schutzfrist. Aber — und das ist der Sinn des folgenden Satzes 2 — der Erwerber kann die überlassene Befugnis für die weiteren zwanzig Jahre gegen ange messene Vergütung als gesetzliche Lizenz erhalten. Insbesondere hört ein übertragenes Urheberrecht als solches beim Erwerber aus. Den Erben des Autors fallen ihre Rechte zurück, aber der bisherige Inhaber der Befugnisse hat ein Optionsrecht; er muß dafür angemessene Beträge zahlen. Die Angemessen heit ergibt sich sowohl aus den bis dahin zwischen den Parteien geltenden Abmachungen, die als mit der alten Schutzfrist endend angesehen und aus solchem Gesichtspunkt für die Verlängerung der Schutzdauer bewertet werden müssen, wie auch aus allgemeinen Gesichtspunkten. In Streitfällen mutz das Gericht die Angemessen heit bestimmen. Das Ganze bedeutet die Gewährung einer gesetzlichen Lizenz an den bisher Berechtigten; das Werk wird nicht frei, weder für ihn noch für einen Dritten, auch für die Erben nicht; die Erben aber erhalten neue Erwerbsmöglichkeiten ans dieser gesetzlichen Lizenz, die dem bisherigen Verleger oder sonstigen Rechtserwerber zukommt. Es liegt in der Natur der Sache, daß diese Verlängerung eben nur als gleichartige Verlängerung gedacht ist, also ein Ver lagsrecht die Lizenz auf Weitersührung des Verlagsrechts, ein Ver filmungsrecht die Lizenz auf Weiternutzung des Filmrechts be deutet usw. In dem Begriffe der Fortführung des Rechtes liegt es, daß die Einheit der Person des Rechtserwerbes gewahrt fein muß, also das Unternehmen das gleiche geblieben sein muß; das bedeutet aber natürlich, daß der Rechtsnachfolger, beispielsweise wenn ein Unternehmen (eine Firma) im ganzen veräußert worden ist, die dadurch übertragenen Rechte auch jenes Optionsrecht auf die neue gesetzliche Lizenz des 8 2 Abs. 2 in sich schließen. Bei Verlags- und sonstigen llberlassungsverträgen, die nach dem 20. Dezember 1934 abgeschlossen sind, bedeutet die Schutz dauer schon diejenige des neuen Gesetzes. Or. Alexander Elster. 37
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