VMMKtM-mKlltsckmVMlmM Nr. 22 (R. 11). Leipzig, Sonnabend den 28. Januar 1935. 1Ü2. Jahrgang. Bekanntmachung über Gehilfenprüsung und Reichsschule 1. Zur Gehilfenprüfung in den Kreisvereinen bzw. Gauen haben sich pflichtmäßig alle Jungbuchhändler und Jungbuchhändlerinnen zu stellen, die nicht später als am i. Oktober iyz; auslernen. Der Besitz des Prüfungszeugnisses ist für sie die Voraus setzung zur endgültigen Aufnahme in die Fachschaft der Angestellten und damit zur Zulassung in buchhändlerische Stellungen. (Bekanntmachung des Präsidenten der Reichsschrifttumskammer vom i. Mai 19Z4, Börsenblatt Nr. uz, und Bekanntmachung des Bildungsausschusses und der Reichsfachschaft vom io. Dezember igz4, Börsenblatt Nr. 294.) 2. Die Kreisvereine bzw. Gaue haben nach den Bestimmungen der Prüfungs-Ordnung und den Richtlinien für die buchhänd- lerische Gehilfenprüfung zu verfahren und für den Monat März ihre Prüfungen mit sechs Wochen Frist im Börsenblatt auszuschreiben. Die Vorschriften und Anmeldeformulare sind kostenlos beim Verlag des Börsenvereins erhältlich. Die an die Kreisvereine bzw. Gaue zu zahlende Prüfungsgebühr (§ 7 der Prüfungs-Ordnung) wird für 19z; auf RM 6.— fest gesetzt, wovon RM 1.— in den Prüfungsfonds des Börsenvereins abzuführen ist. g. Zu den monatlichen Sparzahlungen zugunsten des Besuchs der Reichsschule sind alle Lehrlinge verpflichtet, die später als am gi. März 19z; auslernen. Dagegen entfällt die Sparpflicht für diejenigen, die früher auslernen und infolgedessen nur für einen nachträglichen freiwilligen Schulbesuch in Frage kommen. Sie erhalten ihre Einzahlungen in Bälde zurück. 4. Die Verwaltung der Spargelder ist an die Fachschaft der Angestellten im Bund reichsdeutscher Buchhändler (Postscheckkonto Berlin 25167) übergegangen. Alle weiteren Sparzahlungen sind unaufgefordert dorthin zu leisten und dabei Name des Lehrlings, der Lehrfirma und Nummer des „vorläufigen" Ausweises des Lehrlings anzugeben. Soweit für Rückzahlungen gemäß Ziffer z nicht schon Anträge an den Börsenverein gestellt wurden, sind sie ebenfalls an die Fachschaft der Angestellten im Bund reichsdeutscher Buchhändler, Berlin-Wilmersdorf, Kaiserallee 2;, zu richten. 5. Für die ersten drei Schulungsmonate, April-Mai-Juni, der Reichsschule können freiwillige Anmeldungen an die „Verwaltungs stelle der Reichsschule" beim Börsenverein, Leipzig C 1, Postfach 274/7;, gerichtet werden. Sie müssen außer dem Namen des Lehrlings und der Lehrfirma das Auslerndatum enthalten und den vom Anmeldenden bevorzugten Monat. Ein An spruch auf die Einberufung in diesem Monat besteht nicht, auch wird vor der endgültigen Einberufung kein Zwischen bescheid erteilt. 6. Wir bitten dringend die früheren Verordnungen und Bekanntmachungen über Gehilfenprüfung und Reichsschule (Börsenblatt 19Z4, Nr. uz, 194,228,294) nachzulesen und briefliche Einzelanfragen auf die allerdringlichsten Fälle zu beschränken. Selbstverständlich werden die Einberufenen rechtzeitig und eingehend über alles unterrichtet, was sie vor der Abreise nach Leipzig wissen müssen. Leipzig, den 24. Januar 19z; Bildungsausschuß des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler Herbert Hoffmann Fachschaft der Angestellten im Bund reichsdeutscher Buchhändler Karl Thulke 69