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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1933
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- 1933-04-11
- Erscheinungsdatum
- 11.04.1933
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86, I I. April 1933. Redaktioneller Teil Pvrsknblatt f. t>. Dtschn Buchhandel. werden viele kommen und schreiben wollen, die guten Willens sind. Es werden andere kommen, die im Nationalen eine neue günstige Konjunktur ersehen. Aber es darf und soll nicht wieder so werden, wie in den Jahrzehnten nach 1870, in denen ein« natio nale Erhebung geistig rettungslos verflachte, weil wir uns mit Phrasen begnügten und nicht um Vertiefung mühten. Wir haben solange kein Recht, fremden Einfluß zu verwerfen, als unser geistiges Eigen-gut nicht stärker und reifer sich behauptet. Auf den Schaffenden ganz allein ruht die Erfüllung, die sich mit dieser Zeitenwende anbahnt, denn Zeitenwende ist Geistes wende und die Bücher der Schaffenden sind Dokumente dafür. Bu.: Und wir stehen in dieser Zeitenwende zu ihnen, wir die Mittler und Vermittler. Wir sind stolz, an unserm Teile Kulturträger zu sein, indem durch unsere Hand und durch unfern Rat die Bücher ihren Weg zu den Lesenden finden. Wir haben Teil an der Verantwortung für das deutsche Buch und wir wollen freudig unfern Teil an dieser Verantwortung tragen. Schr.:So sind wir eins im Willen um die Bücher. — Bücher! Dem einen sind sie unnütz bedrucktes Papier. Dem andern sind sie willkommene Täuschung über die Härten des Lebens. Dem dritten sind sie Geschäft und Ware. Uns aber sind sie mehr. Sie sind uns Spiegel, darin sich die Seele unseres Volkes spiegelt. Sie sind uns Vermächtnis und Weisung. Sie sind uns lebendig! Dreifach lebendig und wert, da wir an der Zeiten Wende stehen und voran wollen. Sie sind unsere Freunde, die Bücher! Zur Frage nach dem gutgläubigen Erwerb gestohlener Bücher und Handschriften in einer öffentlichen Ver steigerung. Zu der neuerdings wieder des öfteren diskutierten Frag« über den gutgläubigen Erwerb an gestohlenen Sachen, also auch an ge stohlenen Büchern und Autographen, möchte ich auf ein prinzipiell sehr bedeutsames Schiedsurteil des- Amtsgerichts Berlin-Schöneberg verweisen. Die Sachlage war so, daß ich in einer Auktion im März 1928 einen Brief des Schauspielers Devrient an Hardenberg für NM 47.50 hatte versteigern lassen, den ich selbst wieder in einer früheren Versteigerung gelegentlich der Auflösung des Antiquariats P. im Juni 1927 ersteigert hatte. Das Brandenburg-Preußische Haus archiv (vormalig Königliches Hausarchiv) behauptete, der Brief Devrients sei ihm von idem berüchtigten Autographendieb H. seiner zeit gestohlen worden und ich als Käufer hätte kein Eigentum an dem Brief erwerben können. Die Beweisaufnahme ergab unzweifelhaft, daß der fragliche Brief, wie sich aus der Randbeschneidung ergab, aus einem be stimmten von dem vr. H. auch sonst beraubten Konvolut entwendet worden war. Infolgedessen entschied das Gericht sich dahin, daß mir als Käufer die Vermutung des 8 1006 Absatz 2 BGB. nicht zu gute kommen könne, daß vielmehr an der gestohlenen Urkunde nur dann vom Käufer Eigentum erworben sein könne, wenn er sie unter Voraussetzung des guten Glaubens in einer öffentlichen Versteige rung erworben hätte. Das Gericht kam zu der Auffassung, daß die von dem Zeugen K. veranstaltete Versteigerung der P.'schen Waren bestände vom 8. und 9. Juni' 1927 keine öffentliche Versteigerung im Sinne des BGB. gewesen sei. »Zu einer öffentlichen Versteigerung gehört gemäß 8 383 Absatz III BlGB., daß sie durch einen öffentlich angestel'lten Versteigerer oder zur Versteigerung befugten Beamten zu geschehen hat. Darin aber, daß die Polizei — wie es hier ge schehen ist — von Fall zu Fall erklärt, daß sie gegen die Versteige rung keine Bedenken habe, liegt keine Erklärung der Versteige rung zu einer öffentlichen.« Da der Versteigerer F. selbst als Zeuge erklärte, daß er keines wegs als öffentlicher Versteigerer »angestellt« sei, sondern nur von Fall zu Fall von der Polizei hierzu »bestellt« wurde, konnte das Gericht seine Versteigerungshandlung auch nicht als mit der beson deren Glaubwürdigkeit des 8 035 Absatz II BGB. verbunden ansehen. Aus den angeführten Gründen konnte ich als Ersteigerer des Briefes trotz allen guten Glaubens nicht als Eigentümer, sondern nur als Besitzer gelten. An sich wäre nun das Hausarchiv befugt gewesen, von mir Herausgabe des Briefes zu verlangen, wenn es sich um diesen An spruch nicht sozusagen selbst gebracht hätte, indem es bei der späteren 262 Versteigerung vom März 1928 selbst den ihm als Eigentum gehören den Brief gekauft hatte. Da das Hausarchiv wieder im Besitz des ihm gehörenden Briefes war, konnte es gegen mich als Käufer nur Schadenersatzansprüche anstrengen, deren Geltendmachung aber wieder davon abhängig war, daß mir als Käufer an dem Erwerb des Be sitzes an dem gestohlenen Stück böser Glaube nachgewiesen worden wäre. Ta hiervon nach Ansicht des Gerichts keine Rede sein konnte, wurde das Hausarchiv mit seinem Schadenersatzanspruch abgewiesen. Bedeutsam ist di« Entscheidung aber vor allem deshalb, weil sie mit dem Irrtum aufräumt, die von Auktionsunternehmungen im Buchhandel angestellteu Versteigerungen seien deshalb, weil sie öffent lich angezeigt würden und öffentlich stattfänden, auch öffentlich recht lich genehmigte im Sinne des BGB. »öffentliche Versteigerungen«. Die von den Polizeibehörden erteilte Genehmigung zur Veran staltung einer Auktion gilt immer nur für den Einzel fall, muß ja auch immer wieder neu beantragt werden und macht den Veran stalter nicht zu einem öffentlich angestelltcn Versteigerer, geschweige denn, daß sie ihm Beamtenqualität mit Versteigerungsbefugnis ver liehe. Infolgedessen müssen also auch in einer solch öffentlich abge haltenen und polizeilich genehmigten Auktion trotz guten Glaubens erworbene, gestohlene Sachen vom Versteigerer, bgw. von jedem anderen späteren Besitzer dem Bestohlenen ohne einen Erstattungs anspruch an ihn für den gezahlten Kaufpreis wieder 'herausgegeben werden. Ein Erstattungsanspruch besteht nur gegenüber demjenigen, dem man den Preis für die Ware, an der man kein Eigentum er werben konnte, bezahlt hat, in diesem Falle also gegenüber dem Auktionsunternehmer. Anders ist es aber, wenn dke Auktionssirma, wie dies allerdings nur selten geschieht, die Versteigerung selbst wieder durch einen öffentlich angestcllten Versteigerer, also einen behördlich konzessio nierten Auktionator oder Gerichtsvollzieher vornehmen läßt. In diesem Fall hat das Auktions-Haus allerdings die Unkosten des Honorars für diesen Funktionär zu tragen, aber demgegenüber besteht auch der sehr erhebliche Vorteil, daß der gutgläubige Er werber einer gestohlenen Sache, die sich schließlich auch in jeder noch so sorgfältig zusammengetragenen Sammlung immer wieder finden kann, vor dem Anspruch des Eigentümers auf Rückgabe und der Auktionsunternehmer vor dem Rückzahilungsanspruch für den Kauf preis an den Käufer geschützt ist. Erst durch die Einschaltung eines solchen öffentlichen Versteigerers wird die dem Außenstehenden durch aus als »öffentlich« erscheinende Versteigerung auch zu einer öffent lichen, den gutgläubigen Erwerber schützenden Versteigerung im Sinne unseres geltenden bürgerlichen Rechts. vr. A. Mozarts Derlagshonorare. Neue Mitteilungen von Otto Erich Deutsch. Zu Mozarts Lebzeiten sind nur etwa 150 Drucke seiner Werke erschienen, darunter etwa 70 Originalausgaben, 50 Nachdrucke und 30 Bearbeitungen. (Vgl. »Mozart-Drucke« vom Verfasser und Eeoil B. Oldman in der »Zeitschrift für Musikwissenschaft«, Leipzig, De zember 1931 und April 1-932.) Wenn inan Umfang und Inhalt dieser Opera außer acht läßt, so kann man sagen, daß Mozart den Druck eines Sechstels seiu-es Gesamtwerkes erlebt hat. Das ist immerhin viel mehr, als man vordem angenommen hatte. Von allen diesen Drucken entfallen ungefähr 50 auf den Verlag Artar-ia L C o., je 15 auf Franz Anton Hoffmeister (dem Vorgänger der Firma Peters) in Wien und auf Heinrich Philipp Boßler in Speyer, dessen Erstdrucke aber vielleicht ohne Autorisation erschienen find. Das waren Mozarts Hauptverlcger zu seinen Lebzeiten. Nur in drei Fällen besitzen wir sichere Kunde über Honorare, die Mozart von seinen Verlegern erhalten hat. Ende 1778 bekam er 15 Louisdor für die sechs Klavi-er-Violinsonaten Nr. 301 bis 306 (des Köchelverzeichnisses) von Johann Georg Si e b e r, dem befreun deten Waldhornisten und Musikverleger in Paris. »Bis dato hat mir noch keiner das geben wollen, was ich davor verlangte — ich werde doch endlich nachgebeu müssen, und sie um 15 Louisdor hergeben — auf diese art werde ich doch am leichtesten bekamt hier«. So schrieb der 22jährige Mozart aus Paris au seinen Vater, der sich damit ein verstanden erklärte: »Wenn Du auch es jetzt um weniger weggibst, um gottes willen, das muß Dich ja bekannt machen«. Drei Jahre später berichtete Leopold Mozart über dieses Opus 1 (ein anderes war schon 1764 als Privatdruck in Paris erschienen) an Breilkopf: »Die der Churfürstin von Pfalzbayern zugeeigneten 6 Sonaten sind von Hrn. Sieber in Paris verlegt. Er übernahm sie von meinem Sohn in Paris gegen 15 Louis ueuf, 30 Exemplare und freye Dedi- cation«. Außer den Freiexemplaren hatte Mozart also auch das Recht der Widmung nach seiner Wahl erhalten.
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