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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.04.1933
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- 1933-04-04
- Erscheinungsdatum
- 04.04.1933
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X? 80, 4. April 1933. Redaktioneller Teil Börsenblatt f. d.Dtschn.Buchhandel. Veranstaltungen verstanden wurden. Aus der Verwendung des Wortes »Ausverkäufe-- in der Verkaufsordnung kann also nicht geschlossen werden, daß die letzt als »Räumungsverkäufe- bezeich- neten Veranstaltungen für zulässig erachtet wurden. 8 9 Zifs. 2 der Berkaussordnung stellt nicht lediglich eine nur Mitglieder des Börsenvereins -bindende vereinsinäßige Regelung dar; sie gilt für alle Buchhändler und ist die notwendige Folge der Markenartikeleigenschast von Gegenständen des Buchhandels, deren Ausverkauf bzw. Räumungsveriauf unter dem vom Ver leger festgesetzten Ladenpreis grundsätzlich als Verstoß gegen die übernommene Verpflichtung zur Einhaltung der Ladenpreise und damit gegen 8 1 des Wettbewerbgesetzes gelten muß. Nach anerkannter Rechtsprechung dürfen Ausverkäufe von Marken artikeln unter Bruch der erwähnten Verpflichtung nur im aller äußersten Notfälle veranstaltet werden, wenn sich kein anderer Ausweg zum Absatz der betreffenden Markenartikel findet. Als ein solcher Notfall ist lediglich die Aufgabe des gesamten Ge schäftsbetriebes durch Totalausverkauf anzusehen, nicht aber bloße Geschästsverlegung oder vorläufige Geschäftsaufgabe. Ein Ausverkauf wegen vorläufiger Geschäftsaufgabe ist überhaupt undenkbar; denn wenn die Absicht besteht, das Geschäfts später weiter zu betreiben, fehlt es überhaupt an einem wichtigen Grunde zur Veranstaltung des Ausverkaufs. Verlagstätigkeit des Landesjugcndamtes der Rhcinprovinz. In einer Eingabe an das Preußische Ministerium des In nern haben wir Anfang März Einspruch erhoben gegen die vcr- legerische Tätigkeit des Landesjugendamtes der Rheinprovinz, die unter Ausschaltung des vertreibenden Buchhandels ausge übt wird. Von dem Ergebnis unseres Vorgehens werden wir unsere Mitglieder zu gegebener Zeit unterrichten. Zur Frage der Photokopie. Die Frage, ob unter dem Schutz der Bestimmung in 8 15 Abs. 2 des Lit.UG. urheberrechtlich geschützte Werke gewerblich, insbesondere von Erwerbsgesellschaften, auf dem Wege der Photokopie ganz oder teil weise ohne Genehmigung des Urheber- bzw. 'Verlagsrechtsberechtigten hergestellt werden können, ist durch eine rechtskräftig gewordene Ent scheidung des Landgerichts Leipzig vom 7. Dezember 1933 in einem Rechtsstreit eines Verfassers gegen die Photokopie G. m. b. H. dahin entschieden worden, daß eine solche Ausdehnung der zitierten Vor schrift nicht gebilligt werden könne. Nach 8 15 Abs. 2 des Lit.UG. soll eine Vervielfältigung zum per sönlichen Gebrauch zulässig sein, wenn sie nicht den Zweck hat, aus dem Werke eine Einnahme zu erzielen. Diese seinerzeit bei Beratung des Gesetzes als eine Ausnahmebestimmung für arme Gesangvereine aufgenommene Bestimmung sollte nnnmehr dazu dienen, das Ver- vielfältigungs- und Verbreitungsrecht des Urhebers bzw. des Ver legers in einem noch nicht dagewesenen Umfang zu beschränken. Die Photokopiegesellschaften glaubten -ihrer Verpflichtung Genüge geleistet zu haben, wenn sie auf die bei ihnen bestellten Abzüge auf der Rück seite den blauen Stempel »Nur zum persönlichen Gebrauch« auf druckten. Welche Gefahren durch eine solche Ausdehnung einer Ausnahme bestimmung in erster Linie den Verfassern, in zweiter Linie dem Verlag drohten, bedarf kaum einer besonderen Darlegung. Mit der Begründung, daß ein solches Photo zum persönlichen Gebrauch dienen solle, läßt sich jeder Nachdruck rechtfertigen, denn jeder Leser bedarf schließlich des Druckexemplars zu seinem persönlichen Gebrauch, denn er liest das Werk. Welchen Zweck er mit dem Lesen verfolgt, ob den der Unterhaltung oder der Belehrung oder der Förderung eigenen Studiums, ist vollständig gleichgültig. Im übrigen beziehe ich mich aus den nachfolgenden Teil der Urteilsgründe, die sich mit der Frage befassen. »Die Frage, ob in dem hier beanstandeten Verfahren der Be klagten eine Urheberrechtsverletzung zu erblicken ist, ist im Schrifttum streitig. Sie wird — dies im Anschluß an eigene Ausführungen der Beklagten über ihr Verfahren — von Alexander und Pfeiffer, gestützt auf 8 15 Abs. 2 Lit.UG. verneint (vgl. im Heft 3 der »Zeitschrift« S. 38 ff.), da derjenige, der für seinen persönlichen -Gebrauch verviel fältigen wolle, dies auch durch einen anderen tun könne, der andere aber aus dem Werke keine Einnahme erziele, wenn er sich für seine Tätigkeit bezahlen lasse. Bejaht wird die Urheberrechtsverletzung von Hillig (Arch. für Urheber-, Film- und Theaterrccht 1931 Band IV 244 S. 310 ff.), Elster (GR-UR 1931 S. 952 ff.), Marwitz (Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 252 v. 29. Okt. 1931), AUseld (Lit.UG. 2. Ausl. 8 14 Anm. 17), Goldbaum (Urheberrecht 2. Ausl. 8 15 Anm. VI). Nach 8 11 Lit.UG. hat der Urheber die ausschließliche Befugnis, sein Werk zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu vertreiben. Ge mäß 8 15 Abs. 1 Lit.UG. darf das Werk auch nicht in einem Exemplar ahne seine Einwilligung vervielfältigt werden, nach 8 41 Lit.UG. auch nicht zum Teil. Das Vervielfältigungsversahren ist dabei be deutungslos. Als Ausnahme läßt 8 15 Abs. 2 Lit.UG. eine Verviel fältigung zum persönlichen Gebrauch zu, wenn sie nicht den Zweck hat, aus dem Werke eine Einnahme zu erzielen. Aus der vom Kläger angeführten Begründung zum Entwürfe dieser Gesetzes bestimmung und den Kommissionsberatungen dazu ergibt sich, daß man dabei an Mitglieder von Gesang- und Theatervereinen gedacht hat, die sich für unentgeltliche Ausführungen Abschriften und Aus züge von Noten oder Rollen eines Bühnenwerkes anfertigen wollten. Dabei hat man der Ausnahmeregel offenbar im Hinblick auf die da mals noch unentwickelte Kopicrtechnik keine große Bedeutung bei gemessen. Der Einzelne war ans mühevolles Abschreiben angewiesen. Grundsätzlich wollen aber die oben erwähnten Bestimmungen dem Urheber die Vervielfältigungsbefugnis wahren und -ihm damit auch den Ertrag seiner Arbeit sichern. Die Ausnahmebestimmung ist so auf das engste auszulegen. Besonderes Gewicht -ist darauf zu legen, daß die Vervielfältigung nicht den Zweck haben darf, aus dem Werke eine Einnahme zu erzielen. Mag sich dies auch auf die Auswertung des Werkes selbst als eines Geistesproduktes zunächst einmal beziehen, so liegt dieser Bestimmung doch der allgemeine Gedanke zugrunde, daß in allen Fällen, wo bei Vervielfältigungen des Werkes von irgendeiner Seite Nutzen gezogen werden könne, dieser dem Urheber zufließen müsse, und daß damit eine Vervielfältigung ohne seine Einwilligung in diesem Falle unzulässig sein solle. Wenn man also nicht so weit gehen will, mit Goldbaum a. a. O. eine Vervielfälti gung nur durch denjenigen, der das Werk persönlich gebrauchen will, für zulässig zu halten, so ist doch die Grenze dahin zu ziehen, daß diesem allenfalls noch die Abschriftsentnahme durch eine ihm vertraute Person oder einen seinen Anweisungen allgemein unterstehenden Angestellten nachzulassen ist. Unzulässig wird aber die Vervielfälti gung, wenn sich ein selbständiger Unternehmer einschiebt, der sie nun auf Grund eines vervollkommneten, früher unbekannten photo mechanischen Verfahrens für jeden Besteller, der ihn darum an geht, gegen Entgelt bewirkt. In dieser Richtung ist den oben ange zogenen Ausführungen von Hillig, Marwitz und Elster beizupflichten, insbesondere insofern letzterer sich dahin ausspricht, die Ausnahme des 8 15 Abs. 2 Lit.UG. entfalle, soweit die zugelassenen Durchlöche rungen des Urheberrechts ansangen, einen geschäftlichen wettbewerb lichen Einschlag zu bekommen. Dadurch, daß der Unternehmer von seiner Geschäftsstelle aus dem Besteller die Photokopie gegen Be zahlung ausliefert, kommt ja gerade die dem Urheber vorbehaltene gewerbsmäßige Verbreitung des Werkes oder seiner Teile zustande, während 8 16 Abs. 2 Lit.UG. nur einen bestimmten Fall von der Vervielfältig ungs befugnis des Unternehmers ausgenommen haben will. Damit schiebt sich der Unternehmer wirtschaftlich geradezu als ein zweiter zum Urheber nicht im Vertragsverhältnis stehender Verleger ein, der das Werk weiter vervielfältigt und gewerbsmäßig verbreitet. Die hier vertretene Auslegung des 8 15 Abs. 2 Lit.UG. kann auch nicht durch den Hinweis der Beklagten entkräftet werden, daß sie nach dem neuen Urheberrechtsgesetzentwurf erst zur Rechtsvor schrift erhoben werden solle. Ebensogut kann der Entwurf beabsich tigen, das, was bereits rechtens ist, durch eine ausdrückliche Be stimmung klarzustellen. Es ist aber auch unwidersprochen geblieben, daß der Verfasser des Entwurfs, Ministerialrat Klauer, die hier vorliegende Frage ckls eine für das gegenwärtige Recht streitige behandelt und damit eine Stellungnahme für die Beklagten abge lehnt hat. Es kann auch nicht geltend gemacht werden, daß das Photo- kopierversahren sich auf Vervielfältigungen im geringen Umfange seiner Kosten wegen beschränken müsse und infolgedessen nicht ge eignet sei, den Interessen des Urhebers Abbruch zu tun. Die von der Beklagten an den einzelnen Besteller von Aufsatzteilen, an denen der Kläger Mitverfasser ist, gelieferten Photokopien umfassen je siebzehn Seiten.« —
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