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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1915-04-28
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1915
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 96, 28. April 1915. durch geklärt werden könnten. Denn es hängt wesentlich von der Art der Bearbeitung eines Führers, der Erwähnung von Zu- gangsstraßen usw. ab, ob er unter das Verbot fällt oder nicht, so daß es sehr Wohl denkbar ist, daß Reiseführer über ein und das selbe Gebiet verschiedener Behandlung unterliegen, der eine er laubt, der andere verboten ist. Selbstverständlich ist das Verbot der Reiseführer nicht gleich bedeutend mit einem Verbot des Besuches der betreffenden Gegenden und Orte. Die schlesisch-deutschen und die böhmisch österreichischen Bäder z. B., ebenso die Ostseebäder, bleiben offen. Auf einer besonders anberaumten Konferenz im Großen Generalstab werden die Bestimmungen noch genauer festgesetzt werden. Die zuständigen stellvertretenden Generalkommandos sind befugt, innerhalb ihres Dienstkreises, je nach den örtlichen Bedürfnissen, noch besondere Einschränkungen des Betriebes etc. hinzuzufügen, andererseits aber auch Ankündigungen von Bädern und Kurorten unter bestimmten Voraussetzungen, die in der Versügung der Militärverwaltung näher bezeichnet sind, zum Vertriebe und Versand sreizugeben. Wie verschiedenen an uns gelangten Zuschriften zu entnehmen war, haben sich bereits im Vertriebe der Karten von Kriegsschauplätzen durch die oft grundverschiedene Auffassung der einzelnen General kommandos Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten für die buch händlerische Praxis ergeben. Es ist daher auch in diesem Falle eine berechtigte Forderung des Buchhandels, daß eine reichsamt liche Zentralstelle für die Regelung des Verkaufes der betreffen den Artikel ins Leben gerufen wird, von der aus klare und ein deutige Bestimmungen darüber an der Hand der einzelnen Aus gaben der Karten und Führer erlassen werden. Denn bei weiterem Bestehen des unbeschränkten Spielraumes des Verfügungsrechtcs der stellvertretenden Generalkommandos dürfte wohl leicht wie schon früher der Fall eintreten, daß der Buchhändler am Orte nicht in der Lage ist, seinem Kunden die gewünschte Touristenkarte oder den benötigten Reiseführer zu liefern, wohl aber sein Kollege in einem anderen Militärbezirk, für den das Verbot nicht besteht. Der Geschäftsbetrieb im Sortiment hat sich von Jahr zu Jahr verwickelter gestaltet und ist durch die Kriegswirren nicht vereinfacht'worden, da jedes einzelne Generalkommando von sich aus das Recht Hai, Bestimmungen über den Verkauf von Reise führern und Karten zu treffen. Das Reisebüchcrgeschäst gehörte bis her in der sonst stillen Sommerszeit zu den belebenden Elenrenten des Geschäfts, weil es verhältnismäßig wenig Arbeit und Blühe beim Verkauf verursachte. Jetzt in Kriegszeiten, in denen der Buchhändler gezwungen ist, alle Hebel in Bewegung zu setzen, um seinen Betrieb aufrecht zu erhalten, darf ihm daher der Verkauf dieser Artikel nicht ohne zwingende Veranlassung erschwert werden. Alle notwendigen Beschränkungen wird er gern im vater ländischen Interesse auf sich nehmen, aber er darf wohl erwarten, daß eine einheitliche Regelung des Verkaufs und klare, keinen Zweifel übrig lassende Bestimmungen darüber erlassen werden. Am besten wäre die Schaffung eines Plakates oder Merkblattes zur eigenen und auch zur Orientierung der Käufer. Zu diesem Zwecke ist aber nötig, daß die Verleger, wie es bereits von den beiden genannten geschehen ist, genaue, einwandfreie Angaben darüber machen, welche Bände ihrer Sammlungen für den Ver kauf freigegeben und welche verboten sind. Denn man kann dem Sortimenter nicht zumuten, daß er z. B. beim Verkauf der Städte führer in jedem einzelnen Falle mit dem Zirkel die Entfernung von der Grenze ausmißt oder den Inhalt gewisser Landessührer auf die llbergangswege über die Grenze hin prüft, um festzustellen, ob das Berkaussobjekt unter das Verbot fällt. Hier muß es heißen: Dieser Führer oder diese Karte ist sür den Verkauf verboten oder nicht, und zwar schon deswegen, weil eben das Verbot in vielen Fällen ganz von der Art der Bearbeitung und Aus führung des betr. Objekts abhängt. Wir wissen nicht, ob sich der Große Generalstab bzw. die Plankammer mit der Lösung dieser Frage beschäftigen wird. Es wäre aber wünschenswert, wenn es geschähe, da sie nicht nur im Interesse des Buchhandels, sondern auch in dem der Reichs behörden liegen würde. 642 Wöchentliche Übersicht Uber geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen. Zusammengestellt von der Redaktion des Adreßbuchs des Deutschen Buchhandels. 19. bis 24. April 1915. Vorhergehende Liste 1915, Nr. 90. * —In das Adreßbuch neu aufgenommene Firma. — B. — Börsenblatt. — H. — Hanöelsgerichtliche Eintragung (mit Angabe des ErscheinungS- tags der zur Bekanntmachung benutzten Zeitung). — Dir. -- Direkte Mitteilung. -Akademische Buchhandlung G. m. b. H. W. Schwarz, Danzig- Lang fuhr. Buch- u. Landkartenh. Gegr. 1./X. 1908. Fern sprecher 803. Telegrammadresse: Akadem. Buchhandlung. Bank konto: Privatbank. Leipziger Komm: O. Klemm. sB. 93 s Bahr's Buchh. für Rechts- u. Staats Wissenschaften, Her mann, (Conrad Haber), Berlin. Fritz Haber u. Frau Char lotte Haber geb. Dewitz ist Prokura erteilt. sH. 22./IV. 1915.) Bibliographisches Institut Meyer, Leipzig, ist unter Aus scheidung seiner russischen Interessen 21./1V. 1915 in eine Aktien gesellschaft umgewandelt worden. Die Firma lautet jetzt: Biblio graphisches Institut Aktiengesellschaft. Den Vorstand der Gesellschaft bilden die bisherigen Teilhaber der offenen Handelsgesellschaft, Arndt Meyer und vr. Herrmann Meyer, ferner Alfred Born müller. Prokuristen Ferdinand Krähmer u. Ulrich Frohwein. Auf sichtsrat: Justizrat vr. Franz Hilltg, Vorsitzender- Direktor der Allgem. Deutschen Credit-Anstalt Ernst Petersen, stellvertr. Vor sitzender; Professor vr. Anton Kippenberg u. Direktor Richard Mentz. sB. 93 j Block, Karl, Berlin. Paul Mentzel ist Prokura erteilt. sH. 22./IV. 1915) -Centrale für Gesellschaften mit beschränkter Haftung Or. Otto Schmidt, Köln, Hansahaus. Gegr. 1906. Leipziger Komm.: Fleischer. sB. 93.) Dü lfer's Verlag sbuchh., Rudolf, Berlin-Schöneberg, wurde mit dem Stammhause in Görlitz vereinigt. Die Firma lautet jetzt: Hoffmann L Reiber, Görlitz. (Dir.) Eckardt, Fritz, Verlag, G. m. b. H., Leipzig, übertrug nach Ver einbarung mit dem früheren Komm, die vollständige Ausliefe rung der Firma E. Haberland. sB. 91.) Engelmann, Wilhelm, Nachfolger Hans Im Hof, Berlin, kann infolge militärischer Einberufungen vom Inhaber nicht weitergeführt werden. Akt. u. Paff, übernahm die Verlagsbuch handlung Wilhelm Engelmann, Leipzig; in ihrem Auftrag wird der bisherige Inhaber die erforderliche Liquidation solange als möglich selbst ausführen, bezw. später ausführen lassen. sB. 91) Friedertchsen, L., L Co., Hamburg. Der Mitinhaber vr. püil. d. e. Ludwig Friedertchsen ist verstorben. sB. 91.) Friedrich, A., Genthin. Die Firma lautet jetzt: August Friedrich, Buch-, Papier-, Schreib- u. Luxuswarenhandlung, Inhaber Buchhändler August Friedrich, Genthin. sH. 20./1V. 1915) Haase, Ernst, vormals Haase L Mues, Berlin. Frau Margarete Mertsching geb. Kunze ist Prokura erteilt sH. 21./IV. 1915.) Hayns Erben, A. W., Berlin. Die Prokura des Richard Gerber ist erloschen. sH. 21./IV. 1915.) -Hoffmann L Reiber, Görlitz, Demianiplatz 28. Buchdr. u. Verlag. Fernsprecher: 3!1. 312. Telegrammadresse: Reiber Görlitz. Inh.: Eine Kommanditgesellschaft. Pers. Haft. Gesell schafter: Gustav Hoffmann sen. u. Emil Reiber. Leipziger Komm.: Volckmar. sDir.) Jung, Hermann, Fernjorf. Leipziger Komm, jetzt: L. Nau mann. sB. 90.) Kobitzsch, Curt, Verlag, K. Univ.-Verlagsbuchh., Wttrz- burg, hat Postscheckkonto unter Nürnberg 4597. sB. 93.) Kaufhaus Modern A.-G., Straßburg (Elf.) mit Zweignieder lassung in Mülhausen (Elf.) ist in Zwangsverwaltung genommen worden. Zmangöverwalter ist Bürgermeister vr. Schwanker, Straßburg (Elf). sH. 22./IV. 1915.) Landsberger Pianohaus Otto Schröder, Landsberg (Warthe), veränderte sich in Otto Schröder. sDir.) Müllers Buch- und Kunsthandlung und Verlag, Emil, Barmen. Frau Bertha Müller geb. Hoevel ist Prokura erteilt. sH. 19./IV. 1915.) Neubner, Paul, Köln. Gesamtprokura von Hermann Broders u. Max Franke ist erloschen. Hermann Broders wurde Einzel prokura erteilt. sDir.)
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