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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.11.1944
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- 1944-11-04
- Erscheinungsdatum
- 04.11.1944
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in angemessener Frist zur Aushändigung an das Gefolgschaftsmitglicd (z. II. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder zwecks Vorlage der Lohnetcuerkarte bei einer Behörde) oder zur Einsichtnahme durch das Finanzamt (z. B. bei Lohnsteucr-Außenprüfung) herbeigeschafft werden können. - - Die Übergabe der Lohnsteuerkarten an das Gefolgschafts milglied zur Aufbewahrung ist unzulässig. Sind Lohnsteuerkarlen ab 1. Januar 1944 durch Feindeinwirkung vernichtet worden, so sind für diese Karten, weil sie für die Ka lenderjahre 1944, 1945 und 1946 gelten, grundsätzlich Ersatz-Lohnsteuer- karten auszuschreiben. Den Antrag hat grundsätzlich das Gefolgschafts mitglied zu stellen, und zwar in der Regel hei der Gemeindebehörde des Wohnsitzes, evtl, unmittelbar beim Finanzamt des Wohnsitzes, wenn in der Steuerkarte Eintragungen enthalten sind, die nur das Finanzamt vornehmen darf. Sind in einem Betrieb mehr als zehn Lohnsteuerkarten vernichtet worden, so soll der Betriebsführer die Ausstellung der Ersatzlohnsteuer karten listenmäßig bei dem Finanzamt der Betriebsstätte beantragen. Die Ausschreibung der Ersatj-Lohnsteuerkarten erfolgt gebühren frei. (RdF.-Erlaß vom 23. August 1944, Reichssteuerblatt Seite 563.) Lohnausfall bei Fliegerangriffen In einem ersten Ergänzungserlaß vom 14. September 1944 (Reichs arbeitsblatt I, Seite 329) wird über arbeitsrechtliche Maßnahmen bei Fliegeralarm und Fliegerschäden bestimmt: Auch nach einem Fliegerangriff dürfen die im Betrieb beschäftigten Gefolgschaftsmitglieder grundsätzlich ihre Arbeit vor dem üblichen Ar beitsschluß nicht aufgeben. Wird der Arbeitsplan vorzeitig unberechtigt verlassen, so hat das Gefolgschaftsmilglied den Lohnausfall sowie die weiteren Folgen, evtl. Bestrafung wegen Arbeitsvertragsbruchs selbst zu tragen. Besteht auf Grund tatsächlicher Angaben (Fernsprechmeldungen, Beobachtungen) die ernste Befürchtung, daß die Wohnung eines Gefolg schaftsmitgliedes zerstört oder beschädigt ist, so kann dieses für den betreffenden Tag von der Arbeit ganz oder teilweise freigestellt wer den. Auf die bloße Vermutung hin, daß Fliegerschaden eingetreten sein könnte, darf die Freistellung nicht erfolgen. Verzögert sich nach Fliegerangriff die Rückkehr eines Gefolgschafts mitglieds nach Hause infolge von Verkehrsstörungen, so ist ihm eine Verzögerung bis zu zwei Stunden ohne Ausgleich zuzumuten. Beträgt die Verzögerung mehr als zwei Stunden, darf das Gefolgschaftsmitglied für die Tage der nachgewiesenen Verkehrsstörung vor dem üblichen Ende der Arbeitszeit entlasse.n werden, und zwar um die Spanne, um die die Verzögerung über zwei Stunden hinausgeht. Ist die Wohnung eines Gefolgschaftsmitgliedes durch Luftangriff beschädigt oder zerstört, so werden die Lohnausfälle erstattet, die da durch entstehen, daß das Gefolgschaftsmitglied in der sonstigen regel mäßigen Arbeitszeit unumgängliche Besorgungen machen muß, die der Bereitstellung oder Errichtung anderweiter Unterkunft, Schadensmel dungen, Ummeldungen bei den Kartenstellen, der Bergung oder des Er satzes von Haushaltgegenständen, der Betreuung von Familienangehöri gen dienen oder auch durch unbedingt notwendige Reparaturen der Wohnung, soweit diese nicht außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden können. Sicherung der Ordnung in den Betrieben Auf Grund gesetzlicher Ermächtigung gibt der Generalbevollmäch tigte für den Arbeitseinsatz eine Anordnung zur Durchsetzung der durch das Arbeitsverhältnis begründeten Pflichten. (Vom 23. September 1944, abgedruckt im Deutschen Reichsanzciger Nr. 224 vom 6. Oktober und im Reichsarbeitsblatt I, Seite 359.) Diese Anordnung ist seit 15. Oktober in Kraft. Ein Abdruck der Anordnung ist in allen Betrieben und Be triebsabteilungen an geeigneter, den Gefolgschaftsmitgliedern zugäng licher Stelle uuszuliängen. Im einzelnen wird eine genaue Meldung der Wohnung verlangt, ferner werden die Meldepflichten bei Fernbleiben von der Arbeit und im Krankheitsfalle genau geregelt. Die Arbeits unfähigkeit kann jederzeit durch den vertrauensärztlichen Dienst der Krankenversicherung auf Kosten des Betriebes nachgeprüft werden. Verletzt das Gefolgschaftsmitglied die ihm obliegenden Meldepflichten, so entfällt der Anspruch auf Weiterzahlung aller Bezüge. Versäumte Arbeitszeit ist auf Verlangen naehzuarbeiten, auch an Sonnabendnach mittagen oder an Sonn- und Feiertagen. Wegen weiterer Einzelheiten sei auf die Anordnung selbst verwiesen. Anpassung der Ladenschlußzeiten an den totalen Kriegseinsatz Die Verordnung des Reichsarbeits- und Reichswirtschaftsministers vom 7. September 1944 (Reichsarbeitsblatt I, Seite 318>» bestimmt für die sonstigen Geschäfte (neben den Lebens- und Gcnußmittelgeschäf- ten): An zwei Wochentagen kann eine Öffnungszeit über den allgemein geltenden Verkaufsschluß hinaus bis 20 Uhr angeordnet werden. Würde die Öffnungszeit durch die Verlegung des Verkaufsendes zehn Stunden überschreiten, so kann die Mittagspause entsprechend verlängert werden. Eine Verkürzung der Öffnungszeit auf 18 Uhr an einzelnen Wochen tagen ist nur zulässig, wenn zwingende Gründe die Ausnahme erforder lich machen. Es ist streng darauf zu achten, daß die Geschäfte pünktlich geöffnet und nicht vorzeitig geschlossen werden. Ferner ist zu verhindern, daß die Geschäftsinhaber ihre Verkaufsstellen während der Öffnungszeit für längere Dauer unberechtigt geschlossen halten. Solchen eigenmächtigen Schließungen muß mit allem Nachdruck begegnet werden, Zuwiderhand lungen sind streng zu ahnden. Vorzeitige Lehrabschlußprüfung für Mädchen Über die vorzeitige Lehrabschlußprüfung für weibliche Jugendliche, die vor der Heranziehung zum Reichsarbeitsdienst stehen, bestimmt der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz: Einer allgemeinen Lehr zeitverkürzung kann in Anbetracht der damit notwendigerweise ver bundenen Minderung des Ausbildungsstandes nicht zugestimmt werden. Doch können die in der Berufsausbildung stehenden weiblichen Jugend lichen, deren vorzeitige Heranziehung zum Reichsarbeitsdienst zu er warten ist und bei denen Aussicht auf Bestehen der Prüfung vorliegt, unter Anlegung eines strengen Maßstabes während der Dauer des Krie ges bei dreijähriger Lehrzeit bereits ein halbes Jahr vor dem ordnungs gemäßen Ablauf der Lehrzeit zur Prüfung zugelassen werden. Die Prüfungen sind gemäß den gültigen Prüfungsanforderungen durchzuführen. Die Aushändigung des Lehrbriefes an den Prüfling ist bis zur Zustellung des Heranziehungsbescheides des RAD, längstens bis zum Ablauf der festgelegten Lehrzeit, auszuset}en. (Reichsarbeitsblatt 1, Seite 330.) Steuervereinfachungen Natürliche Personen, die für 1943 mit nicht mehr als RM 12 000,— Einkommen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, brauchen für die Kalenderjahre 1944 und 1945 grundsätzlich keine Einkommensteuer- erklärungen abzugeben. Sie schulden die- Einkommensteuer für diese Jahre in der gleichen Höhe wie für 1943. Damit gilt die Einkommen steuer für 1944 und 1945 als abgegolten, eine Veranlagung wird uicht vorgenommen. Wird das Einkommen um mehr als 15 v. H. größer oder um mehr als 10 v. H. kleiner als 1943, so wird die Einkommensteuer den ver änderten Verhältnissen angepaßt. Das Gleiche gilt, wenn sich für den Steuerpflichtigen eine günstigere Steuergruppe als für das Kalenderjahr 1943 ergibt. Die gleiche Regelung gilt unter den gleichen Voraussetzungen wie für die Einkommensteuer für die Gewerbesteuer. Lohn- und Gehaltsempfänger werden künftig erst veranlagt, wenn sie mehr als RM 40 000,— (bisher RM 8000,—) aus unselbständiger Ar beit beziehen. Wer neben Lohn oder Gehalt Einkommen hat, von Jem kein Steuerabzug erfolgt ist. wird jetzt erst veranlagt, wenn er menr als RM 600,— (bisher RM 300,—) im Jahre zusätzlich verdient. Haben Unternehmer die Umsatjsteuer nach mehreren Steuersätzen zu entrichten, so ist die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuer-Durch schnittsatz zu entrichten, der sich bei der Veranlagung für das Kalender jahr 1943 aus dem Verhältnis des Umsatzsteuerbetrags zum Betrag des Gesamtumsa^es ergibt. Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer brauchen nur für die Vier teljahre entrichtet zu werden, in denen sie mindestens RM 20,— be tragen. Der Säumniszuschlag wird von zwei vorn Hundert auf fünf vom Hundert erhöht. (RGBl. I, Seite 202, Verordnung vom 11. Septem ber 1944.) Weitere Vereinfachung des Lohnabzugs Zur weiteren Vereinfachung des Lohnabzugs bestimme*! der Reichs- minister der Finanzen und der Reichsarbeitsministor im Erlaß -vom 10. September 1944 (Reichssteuerblatt Seite 580): 1. Die Beiträge zur Sozialversicherung sind grundsätzlich von dem Betrag zu berechnen, der für die Berechnung der Lohnsteuer maßgebend ist. Für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung bleiben je doch außer Ansatz der Betrag, der auf der Lohnsteuerkarte als steuer freier Betrag oder als Hinzurechnungsbetrag eingetragen ist. 2. Es werden von der Lohnsteuer befreit a) die Gewährung von freien oder verbilligten Mahlzeiten im Be trieb ohne Rücksicht auf die Höhe des Wertes der Mahlzeiten, ferner Zuschüsse für die Einnahme von Mahlzeiten außerhalb des Betriebs, so weit die Zuschüsse je Hauptmahlzeit RM 1,— und je Nehenmalilzeit RM 0,50 je Mahlzeit nicht übersteigen. b) Krankengeld- und Hausgeldzuschüsse neben den Bezügen aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Dagegen sind Krankenzusehüsse für die Zeit, in der das Gefolgschaftsmitglicd aus der gesetzlichen Kranken versicherung kein Krankengeld oder Hausgeld erhält, lohnstouerpflichtig. c) Weihnachts- oder Neujahrszuwendungen, soweit sic RM 100,— nicht übersteigen und in der Zeit vom 15. November bis 15. Januar ge zahlt. werden. d) Prämien für Vcrhesscrungsvorschlägc, soweit sie im Einzcdfalle RM 500, — nicht übersteigen. 3. Abführung der Lohnsteuer. Die einbehaltene Lohnsteuer ist ab zuführen a) spätestens am zehnten Tage nach Ablauf eines Kalender- m o n a t s , wenn die einbehaltene Lohnsteuer im vorangegangenen Ka lenderjahr monatlich durchschnittlich mehr als RM 500,— betragen bat. b) spätestens am zehnten Tage nach Ablauf eines Kalender■ Vierteljahrs, wenn die einbehaltene Lohnsteuer im vorangegange- .nen Kalenderjahr monatlich durchschnittlich mehr als RM 5.—, aber nicht mehr als RM 500,— betragen hat. c) spätestens am zehnten Tage nach Ablauf eines Kalenderjahres, wenn die einbehaltene Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr monatlich nicht mehr als RM 5,— betragen hat. Börsenbl. f d. Dt. Buchh. Nr. 78, Sonnabend, den 4. November 1944. 197
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