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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.10.1932
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1932-10-22
- Erscheinungsdatum
- 22.10.1932
- Sprache
- Deutsch
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Nr. 248 <N. 115). Leipzig, Sonnabend den 22. Oktober 1932, 98. Jahrgang. Redaktioneller Teil Mitteilung der Geschäftsstelle Bcir,: Zeitschriften- und Zeitungsvertrieb nach Jugojlavien. Durch jugosl-avischcs Gesetz ist die halbamtliche Agentur Avala A. - G, in Belgrad ermächtigt worden, den Alleinver trieb aller ausländischen Zeitungen und Zeitschriften für ganz Jugoslawen zu übernehmen. In den amtlichen Ankündigungen war eine Übergangszeit in Aussicht gestellt, innerhalb der die bisherigen Bezieher deutscher Zeitschriften und Zeitungen (Buch handel, Vermittler, Vertriebsstellen) sich mit der Avala über die Bedingungen verständigen konnten, nach welchen in Zukunst das Zeitjchristcn- und Zeitungsgeschüft geregelt werden soll, Unterbrechungen der lausenden Verbindungen waren bisher nicht fcstzustellen; (ür einen bestimmten Distrikt Jugoslaviens liegt auch laut Börsenblatt vom i, Oktober 1932 die Bitte vor, Fort setzungen oder neu ausgegebene Bestellungen in bisher gewohnter Weise zu erledigen, (Lieserungen an Verbraucher werden von der Neuordnung nicht betroffen,) Die von der Agentur Avala A,-G. Ende vergangenen Monats an den deutschen Verlag übersandten Zirkulare künden dagegen an, daß die Avala nunmehr ab I, November ihre Aus gabe übernehmen will; sie fordert vom deutschen Verlag An gaben, an wett bisher Zeitschriften verschickt wurden und ver langt Entwürfe neuer Verträge, Nichts deutet in diesem Rund schreiben darauf hin, in welcher Weise die lausenden Verbindun gen liquidiert werden können. Wir sind um die Klärung dieser Frage bemüht, Uni zu ver meiden, daß die «iuzelnen Berlage mit einem umfangreichen Briefwechsel belastet werden, haben wir uns mit der Avala auf dem Wege über die amtliche Vertretung in Verbindung gesetzt, um zu erreichen, daß sie uns über alle Fragen Auskunft gibt, die ihr an den deutschen Verlag gesandtes Zirkular bisher noch nicht geklärt hat, Leipzig, den 18, Oktober 1832, vr, Heß, Einschränkung des 8 7 des Umsatzsteuergesetzes. Von Rechtsanwalt Or. Kurt Runge, Leipzig, Mit Urteil des Reichsfinanzhofs vom 38, September 1932 ist der Musterprozeß Hiersemann leider zuungunsten des Buch handels entschieden worden. Es handelte sich dabei um die Frage, ob der Begriff des Großhandels im Sinne des 8 7 UStG, auch dann ausreichend erfüllt fei, wenn die Lieserungen anunfelb - ständige Abnehmer erfolgen, wie z, B, an Beamte aller Art, Lehrer, Pfarrer, Berufsmufiker ufw. Der Börsenverein hatte den Standpunkt vertreten, daß das Hineintragcn des Be- grifss der »umsatzstcuerrechtlichen Selbständigkeit« in den Be griff des Großhandels im Gesetz keine -Stütze finde und deshalb unberechtigt sei. Demgegenüber hat sich der Reichsfinanzhof auf den Standpunkt gestellt, daß der R-eichsministcr der Finanzen im Gesetz selbst ermächtigt worden sei, den Begriff der »Lieferungen im Großhandel« zu bestimmen. Dies sei in 8 37 a der Durchführungsbestimmungen zum UStG, geschehen, wozu noch ein besonders erläuternder -Erlaß vom 13, Februar 1931 ergangen sei, welcher wiederum aus einen Nunderlaß vom 27, Juni 1938 Bezug nimmt. In diese»! alten Erlaß aus dem Jahre 1938 steht allerdings, daß »Umsatz im Einzelhandel nicht vorliege (und damit also Großhandelsumsatz), wenn der Erwerber die Gegenstände inner halb seiner u m s a tz st e u e r r e ch t l i ch selbständigen, gewerblichen oder -beruflichen Tätigkeit (8 1 Nr, 1 UStG.) er wirbt«. Da nun der Gesetzgeber durch den Reichsm-inister der Finan zen ausdrücklich zu diefer Begriffsbestimmung ermächtigt sei, sei diese auch für die Steuergevichte bindend. Außerdem gelte im Umsatzsteuerrecht ein von anderen Gebieten — insbesondere volkswirtschaftlicher oder gewerberechtlicher Art — abweichender Begriff des Gewerbes: »Die nachhaltige selbständige Tätigkeit gegen Entgelt«. Die Angehörigen der freien Beruse sind grund sätzlich den Gewerbetreibenden gleichgestellt und gehören dem nach umsatzsteuerrechtlich zu den Unternehmern, Wenn es -sonach auf Grund des 8 Na der Durchführungsbestimmungen zum UStG, auf den -Erwerbszweck des Abnehmers dergestalt an komme, daß dieser di-e Ware zur Bewirkung von gewerblichen oder beruflichen Leistungen erwerbe, so seien damit nur die bei den Kategorien der selbständigen Gewerbetreibenden und der An gehörigen freier Beruse gemeint. Die praktischen Auswirkungen für den -Buchhandel bestehen darin, daß die Lieferungen an Beamte aller Art, Lehrer, Ange stellte usw, auch beim Borl-iegen der sonstigen Voraussetzungen des 8 7 UStG, nicht mehr steuerfrei erfolgen können. Dagegen ist nach wie vor der Verkauf von Fachliteratur und Fachzeitschriften sowie wissenschaftlicher Literatur an selbständige Kaufleute, Ge werbetreibende und Angehörige der freien Berufe wie Ärzte, Anwälte und dgl, gemäß 8 7 UStG, umsatzsteuersrei, sosern die sonstigen Voraussetzungen gegeben find. Die -Entscheidung des R-eichsfinanzhoss ist bedauerlich; denn sie bedeutet eine durchaus willkürliche Grenzziehung, und der Laie wird es niemals verstehen, daß beispielsweise die Lieferung der »Medizinischen Wochenschrift« an einen praktischen Arzt steuerfrei, an einen Anstaltsarzt dagegen steuerpflichtig sein soll. Der Reichsfinanzhos Hai sich hier hinlec das fiskalische Interesse des Reichsministers der Finanzen zurückgezogen, wennschon man zugeben muß, daß die Hauptursache hierfür im Gesetz selbst liegt, durch -welches dem Reichsfinanzminister eine derart weitgehende Ermächtigung gegeben wurde, wie sie die Bestimmung des Groß- handelsbegrifss darstellt. Es ist dies eine Folge des Notverord nungswesens; bei einer geordneten Gesetzgebung wäre selbst der obersten Verwaltungsbehörde eine derartige Ermächtigung nie mals gegeben worden. Wir wollen uns helfen. Ein Arbeitsplan, Von Friedrich Reinecke. Wenn ich in eine andere -Stadt komme, -sehe ich mich immer in den Buchhandlungen des Ortes um, ohne mich zu erkennen zu geben. So auch dieses Jahr wieder auf meiner bescheidenen Sommer-Radwanderung in einem Ort von 7688 Einwohnern, Im Handumdrehen war mit der Ehefrau des Inhabers ein Ge spräch im Gang, die trotz aller unserer Vorsicht -an irgendetwas gemerkt haben muß, daß wir — meine Frau und -ich — vom Fach waren. Und da erzählte sie uns, daß bei ihnen drei Mo toren liefen, daß sie Druckerei (ohne Zeitung), Buchbinderei und 765
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