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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1837
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.10.1837
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- Deutsch
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1931 82 1932 Anlangcnd das Deputationsgutachten, sagte der Herr- Referent: „Der Fall ist dieser. Ein Ausländer sendet einen Vcrlagsartikel, der mit der betreffenden ausländischen Cen- sur gedruckt ist, nach Leipzig zum Vertreiben an seinen Leip ziger Eommissionair. Es findet aber die Sächsische Staats- rcgierung in dem Buche etwas Anstößiges, sie findet für nothwcndig, die Verbreitung dieses Werks im Lande zu hin dern. Nun soll nach der Verordnung eine Confiscation die ses Werks Statt finden. Dadurch kommt der inländische Eommiffaic in ein mißliches Verhältnis Der ausländi sche Buchhändler hat das Eigenthum des Buchs wohl er worben. Sein Staat hat ihn zu besten öffentlichem Ver kauf durch die Ecnsur des Werks autorisirt, er ist in boua licke und schickt sein Werk nach Sachsen, um aus der Ver äußerung die ihm gesetzlich zukommcndc Frucht seines Un ternehmens zu ernten. Gleichwohl soll er nun sein wohl erworbenes Eigcnthum durch einen inländischen Censuc- spruch an dem Hierhergesendeten einbüßen. Was wird die Folge davon sein? Der dortige Buchhändler wird sich gegen diesen Eingriff in sein Eigenthum vertheidigcn, sich darauf berufen, daß cs ihm Seiten des Staats, dem er angchört, garantirt worden, und sein Eigcnthum oder des sen Werth von dem inländischen Commissair zurücksordcrn. Der letztere wird sich dagegen auf den Befehl seiner Staats- regierung, auf die von dieser angeordncte Confiscation be rufen, und das würde ihn gegen einen Anspruch in so weit schützen, als er gegen ihn in Sachsen angebracht wird. Man muß hierbei aber bedenken, daß die Buchhändler in viel facher Geschäftsbezichung zu einander stehen. Der hiesige Buchhändler wird im Auslande ebenfalls Anforderungen haben, sehr oft an seinen Committenten im Auslande selbst, und dieser wird sich an das halten, was er dem Inländer schuldet, mit einem Worte: compensiren, oder hat er keine Compensationspost, so wird er einen Schuldner des Inländers in seinem Lande aufsuchen, bei diesem Inhibition auf die Anforderung seines Commifsionairs an jenen anbringen und diese Forderung als Hülfsobject bezeichnen. Erwirb und muß davon bezahlt werden. Auf diese Weise kann ein hiesiger Staatsbürger in große Verlegenheit und Ver luste gerathen, wenn jene §. 49 sollte ausgeführt werden. Es wird sich die Sache jedenfalls bester gestalten, wenn die Staatsr^gierung die Beschlagnahme verfügt, übrigens aber die Einrichtung getroffen wird, daß die unterdrückten Exemplare in das Ausland, woher sie gekommen, zurück gehen, entweder durch den Eommissionair selbst, oder so, daß die Staatsregierung, die das Gut ack cksposlium ge nommen, den Ausländer veranlasse, sein Werk vor der ihm zu bezeichnenden Behörde sich ausantwocten zu lasten und zurück zu nehmen. Dies ist der Grund, welcher die Deputation bewog, den im Berichte ersichtlichen Antrag zu stellen. " Hierzu fügte der Herr Referent beim Schlüsse der De batte noch: „Wenn ich die Verordnung ansehe, so halte ich die §§. 46, 48 u. 49 für zusammenhängend, und es ist in der §. 46 der Schriften gedacht, welche im Auslande mit ausländischer Cenfur gedruckt worden sind, gleichwohl aber nach den Grundsätzen der hiesigen Censur für anstößig und unzulässig erachtet werden, und die Confiscation derselben wird in der §. 48 ausgesprochen, wo es heißt: „Das Mi nisterium des Innern wird darüber, ob und unter welchen Bedingungen die in Beschlag genommene Schrift zurückge geben, oder ob sie consiscirt werden soll, entscheiden, und die Kreisdirectionen dem gemäß-anweisen." So muß ich denn bei der Behauptung stehen bleiben, daß auf diese Weift, wenn eine mit ausländischer Censur gedruckte Schrift hier in Commission gegeben wurde, und die Regierung sie con siscirt, dies ein großes Unrecht gegen den Sächsischen Staatsbürger, nämlich gegen den inländischen Commissto nair sein würde. Der Herr Slaatsminister hat zu dem 7. Puncte gestern darauf aufmerksam gemacht, daß eine hinlängliche Garantie gegen etwaige Bcnachtheiligung der Buchhändlcr in der §. 48 liege, aber diese Garantie finde ich nicht, vielmehr es ist eine neue Unsicherheit, weil Alles dem Ministerium anheim gegeben wird, und entscheidet das Ministerium, die Schrift solle consiscirt werden, so ist zu gleich entschieden, daß der hiesige Buchhändler den Verlust erleiden soll." woraufHr. Staatsminister v. Lindenau erwiederte: „Ich glaube die verehrte Kammer auf die Verschiedenheit der Fälle aufmerksam machen zu müssen, die vermöge der §.46, 47 und 48 hier verkommen können. Es können die frag lichen Schriften entweder solche sein, die in Bundesstaa ten mit Censur gedruckt wurden, oder solche, die außer- ^ halb der Bundesstaaten keiner Censur unterlagen. Was die erstem anlangt, so wird die hiesige Regierung bei deren Beschlagnahme nach Maßgabe der §. 48 kein Bedenken sin- ^ den, solche zurückgeben zu lassen. Es kann aber auch, wie bereits geschehen, der Fall Vorkommen, daß in auswärti gen Staaten gedruckte und nicht censirte Schriften nach Sachsen eingebracht werden; dann wird das weitere Verfah ren von deren Inhalt abhängen; ist letzterer gesetzwidrig, unsittlich, hochverrätherisch, dann wird allerdings die Con- siscation ohne Zurückgabe erfolgen." Der Antrag der Deputation wurde endlich einstim mig, der des Herrn von Dieskau mit 33 gegen 29 Stim men angenommen. Der achte Antrag der Deputation, auf die §§. 25, 32, 37 und 54 Bezug nehmend, lautet: Zu den bei diesen Paragraphen in dem früheren Berichte Eingangs des Abschnitts 0. unter 1>. von der Deputation ausgesprochenen Wünschen muß dieselbe nochmals sich be kennen. Die ganz neue Verweisung der Beschlagnahme eines Nachdrucks §. 54 an die Gerichte dürfte dem Eigen- thümer des Originalwerkes nur Schaden bringen, während sie der Nachdrucker zu seinem Vortheile benutzen kann und wird. Die in den §§. 25, 32 und 37 enthaltenen Bestimmungen aber würden, wenn sie streng befolgt werden sollten, wie bereits a- a. O. behauptet worden, dem in Sachsen blühen den Buchhändler- und Buchdcuckergeschäfte bedeutende Nachtheile zufügen und selbst zwischen den Schriftstellern, Verlegern und Andern mannichfache Verlegenheiten hecbei- führcn. Inhalts des allerhöchsten Decrels sind wegrn meh rerer in die fragliche Verordnung aufgenommenen Bestim mungen neuerdings auf Vorstellung der Buchhändler und Buchdrucker verschiedene Modisicatwnen angeordnet wor den, welche ohne Gefährdung des Zweckes für die Ecleich-
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