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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.12.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-12-05
- Erscheinungsdatum
- 05.12.1935
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- Deutsch
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Lesen Sie Inhaltsverzeichnisse? Diese Frage ist natürlich nicht an den Buchhändler gerichtet, wohl aber für ihn gemünzt, damit er sie seiner Kundschaft stelle. Er könnte auch dadurch dem Kunden helfen, einen ersten Eindruck von einem Buch zu gewinnen — wahrscheinlich einen besseren Eindruck, als ihn das Durchblättern vermittelt. Fassen wir zu nächst einmal nur Zweckbücher ins Auge! Zwei Beispiele: Ein Kursbuch für Mitteldeutschland, das vor mir liegt, ent hält nicht nur die entsprechenden Fahrpläne und das alphabetische Stationsvcrzeichnis nebst allgemeinen Berkehrsbcstimmungen und Fahrpreisberechnungstafel lwas man ja ohne weiteres von einem Kursbuch erwartet), sondern auch eine übersichtliche Zusammenstellung der schnellsten Reiseverbindungen hauptsäch licher Linien, der Sonntags- und Mittwochskarten vom Mittel punkt des betreffenden Gebietes, der Auslandfahrpreise von dort aus, der Monats- und Wochenkarten, der Gesellschafts-, Schul- und Jugcudpflegckarten, ferner den Post-, Gepäck- und Expreßgut- Tarif, den Kraftwagen- und Flug-Berkehrsplan und noch manches andere. Würde man diese Reichhaltigkeit beim bloßen Durch blättern in der Buchhandlung erkennen? Das Inhaltsverzeichnis macht aus all das aufmerksam. Das zweite Beispiel: eine neue deutsche Synopse der vier Evangelien bietet neben der Synopse selbst und verschiedenen Vergleichsübersichtcn eine Einführung in die Evangelien, Ge schichte des Evangelientextes, Spruchdubletten, Palästina-Landes kunde mit Zeitrechnung, Münzen, Maßen und Gewichten, Zeit tafeln zum Neuen Testament und zum öffentlichen Leben Jesu, sowie — um nur noch einiges zu nennen — Erklärungen, Stich wortverzeichnis und Landkarten. Freilich wird der Verleger gut tun, das Inhaltsverzeichnis so drucken zu lassen, daß es dem Leser ins Auge springt und durch Übersichtlichkeit jede Erleichterung bietet, also etwa: das Inhalts verzeichnis an den Anfang des Buches (das Stichwortverzeichnis an das Ende), wenn möglich aufeiner Seite, zumal bei längeren Inhaltsverzeichnissen gute, aber nicht übermäßige Gliederung in geschickter Druckanordnung. Bei Lehrbüchern jeder Art — nicht nur bei Schulbüchern — wird man aus ausführliche Inhaltsverzeichnisse sehen, die dann zugleich als Wiederholungstafeln dienen können. Selbst schöngeistige Bücher können Inhaltsverzeichnisse vertragen; von bloßen Unterhaltungsschriften ist hier allerdings nicht die Rede. Besinnlichen Lesern sind Inhaltsverzeichnisse z. B. in Lien- hards Oberlin oder in Sappers Familie Pfäffling gewiß von Wert; besonders der zweite Pfäfsling-Band zeigt, wie ein aus führliches Inhaltsverzeichnis den Inhalt verzeichnet, ohne viel zu verraten; bei einer Erzählung ist das von einiger Bedeutung. Diese Beispiele lassen sich natürlich aus alter und neuer Zeit be liebig vermehren. Die Voraussetzung für ein gutes Inhaltsverzeichnis ist die gründliche Arbeit des Buchversassers; hat er den Stoff wirklich durchgearbcitet und gegliedert, dann ergibt sich ein brauchbares Inhaltsverzeichnis von selber. Dann ergibt sich noch ein weiteres zweckmäßiges Stück der Buchausstattung bei schwierigen Gegen ständen: die Übersichtstafel (oder synoptische Tabelle). Was damit gemeint ist, zeigt vielleicht am leichtesten Wundts »Einleitung in die Philosophie«; dieses Werk hat nicht nur ein ausführliches Inhalts- sowie alphabetisches Sach- und Personen- Berzeichnis, sondern auch noch verschiedene Übersichtstafeln zur Philosophie-Geschichte und zu den Hauptrichtungcn der Philo sophie. Ich habe vor Jahrzehnten in einer Reihe von Abhand lungen und Aussätzen die Geschichte, Darstcllungswcise und An wendung der Übersichtstafeln in den verschiedensten Wissens- und Lebensbcreichen vom Mittelalter an bei den Hauptkulturvölkern erörtert; einige meiner Veröffentlichungen habe ich z. B. in meinem Beitrag zu Zeitlers Goethe-Handbuch (in Bd. m: »Goethe's Übersichtstafeln«) verzeichnet. Wenn das Inhaltsverzeichnis eines Zweckbuches auch ein alphabetisches Stichwörter-Verzeichnis (Sach- und Personen-Re- gister) vermerken kann, so wird das der Leser dankbar empfinden, da man heutzutage weniger Zeit für Bücher hat als noch vor einem halben Jahrhundert, wo ein vielgelesenes mehrbändiges Werk über deutsche Geschichte ohne Register erscheinen konnte, bis es nach dem Weltkriege nachgeliefert wurde. Wie wollte man den Inhalt des Buches »Mein Kampf« ohne ein solches Ver zeichnis bewältigen! — Daß es Briesbände ohne Register gibt, ist nicht zu verstehen; lieber die kleinste Schrifttype und äußerste Raumausnutzung (wenn nun einmal gespart werden muß), aber Briefsammlungen nicht ohne vollständiges Register! Jeder Kritiker würde dessen Fehlen mit Recht beanstanden. Das Inhaltsverzeichnis ist räumlich ein höchst bescheidener Teil des Buches — freilich der Titel noch bescheidener. Über die Wichtigkeit des Titels ist kein Wort zu verlieren. An den Wert des Inhaltsverzeichnisses sollte der Buchbenutzer immer wieder einmal erinnert werden; daher die Frag«: Lesen Sie Jnhalts- verzeichnisse? vr.RobertStein, Leipzig. Wann verjähren buchhändlerische Rechtsansprüche, und wie kann man die Verjährung verhindern? Der 31. Dezember eines jeden Jahres bedeutet einen wichtigen Berjährungstermin. Man tut daher gut, wenn man vor Ablauf des Jahres seine Außenstände einmal daraufhin Prüft, ob die Ge fahr der Verjährung droht. Insbesondere ist darauf zu achten, daß Außenstände, die zwar zur Zeit uneinbringlich sind, möglicherweise später, wenn die Lage des Schuldners sich gebessert hat, wieder zu erlangen sind. Die Verjährung bedeutet zwar nicht, daß die be stehende Forderung untergeht, sondern ihre Bedeutung liegt darin, daß der Schuldner nach Ablauf der Verjährungsfrist bei klage weisem Vorgehen des Gläubigers den Einwand der Verjährung geltend machen kann. Dadurch erreicht er, daß die Klage des Gläu bigers kostenpflichtig abgewiesen wird. L. Mit vierjähriger Verjährungsfrist verjähren nun folgende Ansprüche: Die Ansprüche der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen, die ein Kunstgewerbe betreiben, sür Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten und Besorgung fremder Ge schäfte mit Einschluß der Auslagen, wenn die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt (BGB. 196/1). Für den Buchhandel würden alle Lieferungen der Verleger an Sortimenter hierunter fallen, ferner die Tätigkeit der Kommissionäre sür den Verlag und das Sortiment. Bei den Sortimentern würden alle Lieferungen an Kunden, die nach der Umsatzsteuer unter Groß handelsumsätze gerechnet werden können, unter diese vierjährige Frist fallen. Alle diese Ansprüche verjähren aber bereits in zwei Jahren, wenn die Leistung nicht sür den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgte. Beim Verlag würde der Fall wohl nur vor liegen, wenn es sich bei der Bestellung des Sortimenters um eine solche »zum eigenen Gebrauch« handelt. Beim Sortiment verjäh ren hingegen alle Ansprüche an Kunden, die der vollen Umsatz steuer unterliegen, in zwei Jahren. L. Ansprüche aus Rückstände von Zinsen mit Einschluß der Tilgungsbeträge, Ansprüche aus Rückstände von Miet- und Pacht zinsen, soweit es sich nicht um Mietzins für gewerbsmäßig ver mietete bewegliche Sachen handelt, und die Ansprüche auf Rück stände von Renten, Besoldungen, Wartegeldern, Ruhegehalten, Untcrhaltungsansprüchen und sonstige wiederkehrcndc Handlungen. Mit zweijähriger Verjährungsfrist verjähren außer den oben unter L genannten folgende Ansprüche: 1. Ansprüche derjenigen, die bewegliche Sachen gewerbsmäßig vermieten. Hierzu gehören alle Gebühren der Leihbibliotheken. 1039
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