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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.12.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-12-05
- Erscheinungsdatum
- 05.12.1935
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- Deutsch
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X- 282, 5. Dezember 1935. Redaktioneller Teil Börsenblatt f. d. Ttschn Buchhandel. unmißverständlich ausgeschlossen — in Übereinstimmung mit Ziffer 3b der -Zehnten Bekanntmachung» selbst. Die Anzeigenerlaubnis wird vielmehr ausdrücklich solchen Ver zeichnissen Vorbehalten, die von einem eigenen, hierfür eingeführ ten Katalogverlag, nicht aber von einem »einem anderen Ge schäftszweig angchörendcn Unternehmen», wie die »Erläuterun gen» an der oben zitierten Stelle sich ausdrücken, herausgebracht und dem Einzelhändler zur Weitergabe au das Publikum geliefert werden, also solchen Verzeichnissen wie den Literarischen Weih nachtskalalogen von Koehler L Volckmar und der Bacnsch Stif tung, dem Buchberatcr von Avenarius und einigen anderen. Im Gegensatz zu dem Einzclkatalog, der nach den subjektiven Rück sichten auf das eigene Lager und den besonderen Kundenkreis zusamincngestcllt wird, wie dies in dem anfangs dieses Jahres im Börsenblatt veröffentlichten Meinungsaustausch führender Sorti mentsfirmen zu dem Kapitel »Eigenkatalog» offen ausgesprochen wurde, hat der Katalog »umfassender Art» gemäß den »Erläute rungen« weiterhin noch die Bedingung zu erfüllen, daß er »eine objektive Arbeit des Herausgebers» darstellt und auf einem oder mehreren Gebieten tatsächlich umfassend ist, also etwa »alle Neu erscheinungen eines Jahres mit der technisch möglichen Voll ständigkeit aufführt» oder aber aus einem Spezialgebiet »tatsächlich alle Werte von Bedeutung- enthält, wie etwa die Kompcndienkata- loge von Koehler L Volckmar, die auch außerhalb des Buchhandels ein anerkanntes Hilfsmittel darstellen. Solchen Katalogen allein also räumt der Werberat in der »Zehnten Bekanntmachung» eine Sonderstellung ein und erlaubt die Anzeigenausnahme bis zu einem Drittel des Umfanges. Dem entsprechend haben diese Kataloge auch nach den »Erläuterungen« die in der »Dritten Bekanntmachung» gegebenen Vorschriften all gemeiner Art, wie sie für Zeitschriften gelten, zu beachten, also z. B. eine gedruckte Preisliste gemäß den Bestimmungen der »Dritten Bekanntmachung» des Wcrberates zu führen, die Regeln wegen Preisstafsclung usw. einzuhalten, wie dies z. B. auch von den Verlegern der oben genannten Kataloge geschieht. Welche Kataloge im übrigen den Charakter »umfassender Art« besitzen und demnach generell die Erlaubnis zur Anzcigen- aufnahme bis zu einem Drittel des Umfanges erhalten haben, ist !m Zweifelsfall durch Rückfrage beim Börsenverein in Erfahrung zu bringen. Eine weitere Quelle des Mißverständnisses bildete bisher der letzte Absatz der Ergänzungsveröffentlichung vom Jul! 1935. Hier nach sind solche Kataloge des Einzel- und Großhandels von dem generellen Verbot ausgenommen, die »ein ganzes Wirtschaftsgebiet umfassen und die Preise aller in diesem Wirtschaftsgebiet hergestcll- ten Erzeugnisse enthalten«. Schon dieser Wortlaut und die Be zeichnung »aller Erzeugnisse» läßt erkennen, daß cs sich hier nur um Kataloge handelt, wie etwa der Barsortimcntskatalog von Koehler L Volckmar oder vielleicht der große Lagerkatalog von Otto Maier, auf die die obigen Voraussetzungen auch bezüglich der Nennung der Preise zutrefsen, während dies für die Sortiments- kataloge wie für die üblichen Handkataloge der Grossisten mit ihrer beschränkte» und auf einen besonderen Kundenkreis zugeschnitkcneu Auswahl keineswegs in Anspruch genommen werden kann. Auch solche Verzeichnisse sind jedoch nicht ohne weiteres für Anzeigen zugelajsen, vielmehr ist von Fall zu Fall Einzelantrag beim Werberat zu stellen, der die Entscheidung trifft. Die letzte Ergänzung bilden die Bestimmungen über den Druckkostenzuschuß (Börsenblatt Nr. 204). Sie ziehen die letzte Folgerung aus dem Grundsatz, daß »derjenige, der für sein eigenes Unternehmen werben will, auch die Kosten dieser Werbung zu tragen habe, und daß es nicht den üblichen Anschauungen ent spricht, die Kosten für die eigene Werbung auf Lieferanten oder andere Unternehmen unter teilweiser Anwendung von Zwang ab- zuwälzen». Hier wird unter Aushebung aller früheren Einzel genehmigungen und für alle Kataloge die Berechnung von Be- sprechungs- und Zusatzzeilen untersagt: »Die Erhebung von Druckkostcnzuschüssen für Büchcreintragungen kann ich... grund sätzlich nicht mehr zulassen». Es ist somit die Umgehung des be reits in den Anzeigenbestimmungen ausgesprochenen Verbots der Finanzierung von Katalogen durch Lieferanten auf anderem 1038 Wege ausgeschlossen und die Verknüpfung der redaktionellen Zu sammenstellung eines Kataloges mit materiellen Forderungen an den Verleger — im Einklang mit den Verordnungen des Werbe rats für die Presse — eindeutig abgelehnt; denn Kataloge, die aus der Grundlage der Zeilenzahlung zustandekommen, können keines falls der Forderung der »Erläuterungen» entsprechen, »objektive Arbeit des Herausgebers» zu sein. Die Bestimmung untersag! aus drücklich »die Entgegennahme von Druckkostenzuschüssen-. Es wird also nicht etwa nur deren Forderung, sondern auch die Annahme freiwilliger Zuschüsse als Umgehung betrachtet und verboten. Wenn der Werberat dieses Schreiben an den Börsenverein mit einem nochmaligen Hinweis auf die »Zehnte Bekanntmachung- und insbesondere auf die Ziffer 3b beschließt und wiederholt, daß nur Verzeichnisse »umfassender Art- Anzeigen bringen dürfen, die er selbst in den »Erläuterungen» eindeutig definiert hat, so kann nunmehr über das Gcsamtgebict »Wirtschastswcrbung und Bücher kataloge» aus Grund der bisher erlassenen Bestimmungen kein Zweifel und keine Frage mehr bestehen. Der Sortimenter kann sich durch genaue Beachtung der Gesamtheit dieser Vorschriften vor der Herausgabe von Katalogen auf ungesetzlicher Grundlage und da mit vor Schaden bewahren. Der Verleger ist durch den Fortfall der sehr erheblichen Summen, die bisher alljährlich in die Finan zierung von Eigenkatalogen durch Anzeigen und Zeilcnzahlung investiert wurden, in der Lage, nunmehr im Sinne des Werbe rats, der durch die Unterbindung unproduktiver Werbung die wertschasfende Werbung fördern will, sowohl in den großen Kata logen angemessen vertreten zu sein, wie auch mehr als bisher die allgemeinen Werbungsträger — Zeitung und Zeitschrift — zu be nützen und damit die Eigcnarbeit des Sortimenters für die Buch werbung erfolgreicher und mit größerer Breitenwirkung zu unter stützen, als dies bisher auf dem Umweg über die Finanzierung der Eigcnwerbung des Sortiments der Fall sein konnte — dem Kampf für das Buch zum Nutzen und damit dem deutschen Buchhandel als Gesamtheit zum Vorteil. Es liegt also in der Hand des Verlegers, in diesem Sinne durch genaue Anwendung der ausgeführten Be stimmungen bei allen Angeboten an deren Durchführung selbst tat kräftig mitzuarbeiten, um so mehr, als die Verfügungen des Werbe rats »zusätzliche Gesetzgebung» sind, deren Beachtung Pflicht ist, deren Nichtbefolgung geahndet werden kann. Was zu einer Wiener Meldung zu sagen ist Wiener Zeitungen verbreiten die Nachricht, daß eine Reihe von großen deutschen Verlagen deshalb nach Österreich überzu fiedeln beabsichtige, weil nach einer Vorschrift des Propaganda ministeriums nunmehr auch jedes schöngeistige Buch national sozialistische Propaganda enthalten solle und weil deshalb der Verkauf deutscher Bücher der genannten Art im Reich gefährdet sei. An Nachrichten dieser oder ähnlicher Art ist kein wahres Wort. Da in Deutschland eine Buchzensur nicht besteht und dem freien Schaffen deutscher Künstler völlig freie Bahn gelassen wird, denkt selbstverständlich niemand daran, durch irgendwelche Anordnungen den Schriftsteller zu zwingen, sein Werk zu einer nationalsoziali stischen Propagandaschrift zu gestalten. Die Fülle der gerade in den letzten Wochen erschienenen wertvollen schöngeistigen Werke, die ihr Eigenleben der künstlerischen Kraft ihrer Verfasser ver danken und die alle möglichen nichtpolitischen Themen frei und ungestört behandeln, ist der beste Gegenbeweis gegen solche un sinnige, aus den Fingern gesogene Behauptungen. Selbstverständlich denkt auch kein deutscher Großverlag daran, seine Arbeit im Reiche aufzugeben oder seine Produktion in ein fremdes Land zu verlegen. Vielmehr wissen die führenden Ver lage genau, daß ihre Arbeit heute wie zu keiner Zeit vorher die Förderung aller deutschen mit der Kulturpflegc befaßten Stellen genießt. Umsatz- und Produktionssteigerung, wie sie sich schon rein zahlenmäßig für die letzten Monate feststcllen lasset, sind der klare und unwiderlegbare Beweis dafür, daß der nationalst)'ialistischc Staat dem Buche überall freien Raum und dem schaffenden Dichter und Schriftsteller freie und ungehemmte Betätigung im Rahmen der Volksgemeinschaft gewährleistet.
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