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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.12.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-12-05
- Erscheinungsdatum
- 05.12.1935
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Neichsarbeitsgemeinschaft für Deutsche Buchwerbung e. V. Kulturfilm „Das Buch ein Freund fürs Leben" Der zweite Teil des im Aufträge der Reichsarbeitsgemein schaft für Deutsche Buchwerbung e. V. hergestellten Kulturfilms »Das Buch ein Freund fürs Leben-- läuft als Kulturfilm im Vor programm von »Mazurla«. Dieser Film gelangt in fast allen deutschen Städten zur Aufführung. Die Veröffentlichung des Laufplanes ist nicht möglich, da dieser bereits 1300 Theater ent hält und noch ergänzt werden müßte. Ich bitte daher die Obleute des Bundes und Vertrauensmänner für die Buchwerbung, sich mit den örtlichen Lichtspieltheatern in Verbindung zu setzen, um zu erfahren, wo »Mazurka-- gespielt wird. Ich denke vor allem daran, daß in den Borräumen der Theater jeweils eine Buch-Ausstellung ausgezogen wird, zu der allerdings die Genehmigung der örtlichen Polizeibehörde ein geholt werden muß. Außerdem soll der Obmann bzw. Vertrauens mann, im Hinblick auf den hohen kulturellen Wert des Filius, dafür Sorge tragen, daß die örtliche Presse sich in besonderem Maße für diesen Film einsetzt. Berlin, den 2. Dezember 1935. Der Geschäftsführer: Reinhart. Wirtschaftswerbung und Vücherkataloge Von K. R. Engelhardt Nachstehende Gesamtdarstellung der Bestimmungen des Werberatz über Biichcrkatalvge wird im Hinblick auf die einschneidende Wichtigkeit dieser Vorschriften und die noch bestehende Unklarheit allen reichsdeutschen Mitgliedern zur genauen Kenntnisnahme und Beachtung empfohlen. Seit rund einem Jahr ist diese Frage, die vorher der Einzel entscheidung des Werberats von Fall zu Fall unterlag, grundsätz lich geregelt. Trotzdem herrscht hierüber, wie die tägliche Praxis des Verlages zeigt, noch in den weitesten Kreisen des Buchhandels eine nahezu vollständige Unkenntnis, die sich z. B. in zahlreichen An zeigenangeboten bemerkbar macht, welche entweder meistens grundsätzlich oder zuweilen in einzelnen Formteilen den Werbe- ratsbcstimmungen widersprechen. Dadurch, daß auch ein großer Teil der Verlegerschast selbst sich mit den einschlägigen Bekannt machungen im Börsenblatt nicht genügend befaßt hat, haben auch solche unzulässigen Jnseratengeschäste immer noch Erfolg — zum Nachteil des korrekten Verlegers und der Allgemeinheit. Grundlegend ist die »Zehnte Bekanntmachung-- des Werbe rats vom 20. Oktober 1934 mit den amtlichen »Erläuterungen--, abgcdruckt in »Wirtschaftswerbung, Mitteilungsblatt des Werbe rates der deutschen Wirtschaft-- zweites Oktoberhest 1934 Nr. 20 iCarl Heymanns Verlag, Berlin) und in einem umfassenden Aus zug im Börsenblatt Nr. 259 vom 8. November 1934. Dazu kommt die Ergänzung in »Wirtschaftswerbung-- 1. und 2. Juliheft 1935 Nr. 13/14, 2. Jahrgang, abgedruckt im Börsenblatt Nr. 174 vom 30. Juli 1935 und als letzte Vervollständigung aus Grund einer unmittelbaren Zuschrift an den Börscnvcrcin die Stellungnahme, die im Börsenblatt Nr. 204 vom 3. September 1935, Seite 719, mit der Überschrift »Wirtschaftswerbung in Druckschriften-- be kanntgegeben ist. Ausgangspunkt und Grundlage der gesamten Vorschriften ist die Entscheidung des Werberats, die in den »Erläuterungen- da hin formuliert ist, »daßderjenige,dersürseineigenes Unternehmen werben will, auch dieKosten dieser Werbung zu tragen habe, und daß es nicht den üblichen Anschauungen Entspricht, die Kosten für die eigene Werbung aus Lieferanten oder andere Unternehmen unter teilweiser Anwendung von Zwang abzuwälzen«. Im gleichen Sinne fahren die »Erläute rungen-- fort: »Es erscheint außerdem zur Bereinigung des An- zeigenwesens wünschenswert, daß nicht jedes einem anderen Ge schäftszweig angehörcndc Unternehmen verlegerische Aufgaben übernimmt, wenn es sich dadurch die Senkung der eigenen Werbe kosten verspricht«. Dieses A und O der ganzen Bestimmungen ist in der Ergänzung vom Juli 1935 nahezu wörtlich wiederholt. Die Anzeigenwerbung wird damit also auch für den Buch handel, ebenso wie dies in der »Zehnten Bekanntmachung« noch für eine Reihe anderer Gebiete und Objekte geschieht, endgültig als Selbstzweck erklärt und aus ihrer bisherigen Rolle als Mittel zur Unkostcnscnkung bzw. als finanzielle Beihilfe des Lieferanten für die Reklame des Einzelhändlers herausgenommen. Demgemäß wird in der »Zehnten Bekanntmachung« (Ziffer 3b) die Anzeigen- aufuahme ausdrücklich untersagt für alle Druckschriften, welche »Eigenwcrbung des Herausgebers oder des die Herausgabe Ver anlassenden oder eine von diesen Personen veranstaltete Gemein schaftswerbung darstellen«, d. h. also z. B. für alle Kataloge usw., die eine Sortimentshandlung als Werbung für ihren eigenen Ge brauch herausgibt oder die darüber hinaus auch von anderen Handlungen benutzt werden, also einer von einer herausgebenden Stelle ausgehenden Gemcinschaftswerbung dienen. In der letzten Verfügung im Börsenblatt Nr. 204 ist dieser Wortlaut ausdrücklich wiederholt. Durch die Ergänzung vom Juli 1935 ist ausdrücklich auch der Großhandel hierbei mit einbezogen. Es heißt in »Wirt schaftswerbung« Nr. 13/14 >1935) wie folgt: »Die Genehmigung zur Wirtschaftswerbung durch Anzeigen in Preislisten und Katalogen von Einzclunternehmungen (Einzel- oder Großhandel) ist also grundsätzlich versagt«. Nur von diesem grundsätzlichen Standpunkt aus können auch die Ausnahmen, die der Werber«! zuläßt, richtig verstanden wer den. Zu manchen Mißverständnissen führte bisher z. B. die Be stimmung der »Zehnten Bekanntmachung«, daß »Bücher- und Mu- sikalienverzeichnisse umfassender Art« bis zu einem Drittel ihres Umfanges Anzeigen aufnchmcn dürfen. Diese Mißverständnisse waren nur möglich, weil weder die Ziffer 3b der »Zehnten Be kanntmachung- noch die amtlichen »Erläuterungen- beachtet wur den. Keineswegs können Sortimentssirmen für ihre Einzclkataloge diese Bestimmung in Anspruch nehmen. In den Erläuterungen ist nämlich der Ausdruck »Verzeichnisse umfassender Art« eindeutig definiert. Es werden darunter »die Druckschriften verstanden, die dem Einzelhändler als Werbemittel für seine Kunden zur Ver fügung gestellt werden.« Damit wird also der Katalog, den der Einzclhändler bzw. Sortimenter sich selbst herstellt oder in Ge meinschaft mit anderen Sortimentern herstellt, von vornherein 1037
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