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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.12.1908
- Sprache
- Deutsch
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^ 292, 16. Dezember 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 14627 hier nur Selbstempfundenes geboten wird, wo uns ein Dichter einen Blick in sein Herz tun läßt und uns sein innerstes Empfinden offenbart. Durchgerungen, aber nicht jubelnde Siegesfanfaren sind es, die wir hören — es ist meiancholisches Entsagen, das nns vielfach an unsere neueren Romantiker erinnert und dessen Verse, trotz ihrer Eigenart, sich wärmend, zündend auf uns übertragen. Ein schmuckes Büchlein, mit der farbigen Heliogravüre der Madonna, das man lieb gewinnen muß, noch ehe man es ge lesen hat! Otto Klober. kleine Mitteilungen. *Gestohlene Bücher? — Einem Münchner Antiquar sind die nachfolgend genannten Bücher zum Kauf angebvten worden, über deren Herkunft sich der derzeitige Besitzer nicht genügend ausweisen kann. Sollte einem der Herren Kollegen etwas darüber bekannt sein, so wird gefällige Mitteilung an die Re daktion des Börsenblatts erbeten. Xutbel-, N., Letbüolllsin. (Wlt-tenboi-S, üa.Q3 Imkkt. 1549.) Ulckr. ^.ntoniui Xibsra1i8 trs-nskollULt-ionuln eonxsriss. Nit, latsin. und xrisoll. Isxt. ^luZteickam 1676. llperßument. ?ra6turu8, 6ratianu8. Inn altno^ver ^vol^ebrünäter I)i8eur6 von mimütrum. «Llli * Gestohlene Bücher. — In Leipzig sind am 4. Dezember 1908 die nachstehend verzeichneten Bücher von einem Rollwagen, dem Max Hesse'schen Verlag gehörig, gestohlen worden. Gefällige Mitteilungen bitten wir unter dem Aktenzeichen: X,-. V.5561 an die Kriminal-Abteilung des Polizeiamts der Stadt Leipzig gelangen zu lassen. (Red.) 1 Anzengruber Wert 90 H 1 Arndt Werke „ 4 80 ^ 3 Grabbe's „ „ 7 ^ 20 2/1 David, Stimmen 90 -Z 1 Dincklage 90 1 Eckstein 90 -z 1 Huch 90 H 1 Jensen, Tag von Stralsund 90 ^ l „ Im Frühlingswald 90 H I „ Westward Home 90 H 2 Liliencron „ 1 ^ 80 ^ 1 Meisternovellen. II. „ 1 ^ 80 ^ 1 „ III. „ r ^ 80 ^ 5/4 „ IV. „ 7 ^ 20 H 6 Raabe, Eulenpfingsten „ 4 .F 60 <Z 1 Niese 90 -Z 1 Rosegger 90 -Z 1 Schanz. 5 Erz. 90 ^ 3 Schrutz, Deklamatorium „ 6 40 ^ 1 „ „ Br. ^ 20 ^ I Viebig. Simson u. Delila 90 H 1 Voigt-Diederichs. 90 <z Gesamtwert 47 ^ 40 H. Weiter empfingen wir folgende Meldung und bitten, Mit teilungen hierzu unter Aktenzeichen: X>-. V. 5582 gleichfalls an die Kriminal-Abteilung des Polizeiamts der Stadt Leipzig ge langen zu lassen. (Red.) Gestohlen hier am 10. Dezember 1908: 17 Stück Romane aus der sogenannten Grünen Bibliothek. Sämtliche Bücher haben grüne Einbände und tragen den Titel: »Die grüne Bibliothek«. Zum Entwurf eines Anzeigen-, Plakat- und Zeitungs- beilagensteuergefetzes. (Vgl. Nr. 262, 263, 264, 266, 270, 2/1, 273, 276, 277, 280, 282, 283, 284, 286, 287, 289 d Bl.) — Gegen die vom Reichsschatzamte in Vorschlag gebrachte Be steuerung der Reklame durch Inserate, Plakate und Zeitungs beilagen protestierte am II. d. M. eine öffentliche Versammlung in Leipzig, die von den Inhabern von 12 großen Leipziger Ge schäften nach dem Saale des Kaufmännischen Vereinshauses ein berufen worden war. Als Berichterstatter führte Herr Werner Wilm (Berlin) u. a. folgendes aus: Die Reklamesteuer erfaßt eine Ausgabe, die einseitig bloß den Geschäftsmann trifft und namentlich auf denjenigen Geschäfts leuten lasten würde, die infolge der historischen Entwicklung oder der Eigenart ihres besonderen Geschäftszweiges auf die Reklame angewiesen sind. Denn die Reklamespesen sind notwendige Ausgaben. Viele Geschäftszweige, namentlich die Versandgeschäfte, die Geschäfte mit Markenartikeln und ähn liche, können ohne umfassende Reklame schlechterdings nicht be stehen. In sehr vielen Geschäften machen die Reklamekosten den größten Teil aller Kosten aus. Die Reklame ist ein Anbieten von Waren. Logischerweise müßten also auch die Spesen für andere Formen des Warenangebots durch Reisende, Verkäufer, Übersendung von Katalogen usw. besteuert werden. Die in der Vorlage vertretene Anschauung, daß Firmen, die so viel für Reklame ausgeben, auch ganz gut noch etwas mehr dafür zahlen könnten, oder aber es in der Hand hätten, ihre Reklame-Ausgaben um den Betrag der Steuer zu vermindern, ist falsch. Da in den meisten Fällen die Reklame-Ausgaben eines Geschäftes erheblich höher sind als der Reingewinn, so stellt die Besteuerung der Reklame nichts anderes dar, als eine unverhältnismäßig erhöhte Besteuerung des Reingewinns. Den schwersten Schaden würden die mittleren und kleinen Geschäftsleute haben. Die Kontrolle dieser Steuer, insbesondere der Steuer auf Plakate, würde ein Heer von Beamten beanspruchen und dadurch wieder einen er heblichen Teil der Steuerbeträge verschlingen. folgende Erklärung war: »Eine heute abend im Kaufmännischen Vereinshause zu Leipzig tagende Versammlung von Geschäftsleuten aller Branchen richtet an den Deutschen Reichstag die dringende ehrerbietige Bitte, dem Anzeigensteuerentwurfe der Regierung in allen seinen Teilen die Zustimmung zu versagen. Die Reklamesteuer ist verkehrsfeindlich und als Sondergewerbesteuer unbillig. Sie wird zur Folge haben, daß das Warenangebot andere Wege einschlägt, und wird dadurch nicht zu einem steigenden Ertrag führen. Sie schädigt alle Industriezweige, die für die Reklame arbeiten, z. B. das graphische Gewerbe, Schilderfabriken und die . Nebenindustrien, sowie zahlreiche Einzelexistenzen, und zwar Zur weiteren Verfolgung der Angelegenheit wurde ein ört licher Ausschuß eingesetzt. (Leipziger Zeitung.) * Zum Gesetzentwurf betr. Abänderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb. (Vgl. Börsenblatt 1907 Nr. 295; 1908 Nr. 38.) — Der Deutsche Zentralverband für Handel und Gewerbe, e. V. (Sitz Leipzig) hat zum Entwurf be treffend die Abänderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wett bewerb in Eingaben an den Bundesrat und an das Reichsamt f 9 ^ i 0 Der Regierungsentwurf hat zwar von der ausdrücklichen Aufnahme einer sogenannten Generalklausel in das Gesetz ab gesehen, der ehrerbietigst Unterzeichnete Verband und mit ihm gewerblichen Mittelstandes legen aber den allergrößten Wert gerade auf die Aufnahme einer Generalklausel und können des halb eine solche nicht als entbehrlich betrachten. II. Sollte der Hohe Bundesrat sich nicht entschließen können, das bestehende Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wett bewerbs derart umzugestalten, daß eine in zivilrechtlicher wie in strafrechtlicher Hinsicht wirksame Generalklausel in das Wctt- bewerbsgesetz ausgenommen, oder das Bürgerliche Gesetzbuch und das Strafgesetzbuch um die gewünschten Bestimmungen erweitert 1904*
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