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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1933-05-11
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1933
- Sprache
- Deutsch
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X- 108, 11. Mai 1933. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhaubel. Einkommenstcucrrichtsätze für nichtbuchfllhrende Gewerbe treibende. Auf Grund einer Besprechung im Reichsfinanzministerium sind wir erneut an die Landesfinanzämter herangetreten. Wir haben sie gebeten, künftig von der Festsetzung von Richtsätzen für den Buchhandel möglichst abzusehen, zumindest aber keine Rein gewinnsätze, sondern Roh gewinnsätze festzustellsn. Den Wort laut unserer Eingabe lassen tvir folgen: »In seinem Runderlaß zur Cinkommensteuerveranlagung 1932 vom 3. März d. I. hat der Herr Reichsminister der Finanzen darauf hingewiesen, daß in Anbetracht der Krisennatur des Jah res 1932 die Anwendung der Richtsätze für nichtbuchführende Ge werbetreibende mit besonderer Vorsicht erfolgen müsse, um so mehr, als auch bei diesen Betrieben wie leider bei den meisten unserer Wirtschaftsbetriebe ein Reingewinn im Jahre 1 932 überhaupt nicht erzielt worden i st. In Er kenntnis dieser Sachlage ist deshalb in den meisten Landesfinanz amtsbezirken davon abgesehen worden, Reingewinnsätze festzufetzen, sondern man hat teilweise — wenigstens soweit der Buchhandelin Frage kommt — von der Festsetzung irgend welcher Richtsätze abgesehen, so in den Landesfinanzamtsbezirken Berlin, Dresden, Leipzig, Magdeburg, Unterelbe, Unterweser usw., teils aber sich auf die Festsetzung von Rohgewinnsätzen beschränkt. Da nach der Satzung des Börsenvereins der Deutschen Buch händler zu Leipzig (K 3 c. 2) für die Aufnahme als Mitglied des Börsenvereins u. a. die handelsgerichtliche Eintragung der Firma Voraussetzung ist und demgemäß alle unsere Mitglieder zur Füh rung von Handelsbüchern verpflichtet sind, muß ein Bedürfnis nach Festsetzung derartiger Richtsätze für den reinen Buchhandel bestritten werden. Lediglich bei kleinen gemischten Betrieben, die nebenbei Papierwaren, Zeitschriften u. dgl. führen, mag es hier und da Vorkommen, daß keine ordnungsgemäße Buchfüh rung vorhanden ist. Diese Ausnahmcfälle berechtigen aber nicht zur Festsetzung von Richtsätzen, die naturgemäß von den unteren Behörden nur allzu leicht auf alle Mitglieder des Gewerbes an- gewendct werden, sondern es genügt in diesen Fällen eine indi- v i du e l l e S ch ä tz u n g, auf die auch der Herr Reichsminister der Finanzen hingewiesen hat fRunderlaß vom 3. März 1933), wobei ja die Geschästsergebnifse gleichartiger buchführender Buch- Handelsbetriebe herangezogen werden können. Zusammensassend richten wir an die Landesfinanzämter die Bitte, 1. von der Festsetzung von Richtsätzen für den reinen Buchhan del nach Möglichkeit überhaupt Abstand zu nehmen. Dies ist bereits in einer Reche von Landesfinanzamtsbezirken ge schehen. 2. Sofern ausnahmsweise doch ein Richtsatz festgelegt werden soll, bitten wir, diese Festlegung aus Rohgewinnsätze zu beschränken und unter lallen Umständen von in den mei sten Fällen überhaupt nicht zutreffenden Reingewinnsätzen abzusehen. Bei der Festlegung dieser Rohgewinnsätze wäre zu berücksichtigen, daß durch dauernde Preissenkung und die Herausgabe von billigen Sonder- oder Volksausgaben der Verleger und weil heute viel mehr Einzelstücke vom Barsor timent (mit Aussicht auf Rücknahme) mit niedrigerem Ra batt als früher Partien oder Probestücke mit höherem Rabatt bezogen werden, diese viel niedriger aussallen müßten und die Lagerentwertung weitestgehend in Betracht gezogen wer den muß. Dies bedeutet, daß von den allgemein üblichen Durchschnittsrabatten ein beträchtlicher Prozentsatz für Lagerentwertung in Abzug gebracht werden muß. Wenn man also den Rohgewinn eines Sortiments mit durchschnitt lich 30°/° anfetzt, so sind davon wenigstens 5 bis 7"/« für Lagerverlust in Abzug zu bringen, sodaß der Rohgewinn mit 23 bis 2ö°/° von den Landesfinanzämtern für das ge mischte Sortiment ausgestellt werden könnte. Soweit diese Betriebe nebenbei noch mit Papierwaren u. dgl. handeln, würde sich vielleicht eine Erhöhung des Satzes um 3 bis 5"/° rechtfertigen, während eine entsprechende Ermäßigung dann in Frage kommt, wenn hauptsächlich Schulbücher und wissenschaftliche Literatur umgesetzt werden.« 346 Bekämpfung unzüchtiger Schriften. Abbil dungen, Darstellungen usw. Das Preußische Justizministerium bzw. der Kommissar des Reiches hat am 7. März 1983 (Justizministerialblatt 1933 Nr. 19) A u s f li h ru » gsb e st i m m u n g c n zur Bekämpfung un züchtiger Schriften, Abbildungen, Darstellungen usw. erlassen. Wir veröffentlichen daraus nachstehend die wesent lichsten, den Buchhandel interessierenden Bestimmungen: Die Polizeibehörden sind angewiesen, aus die Ermittelung der Personen, die mit unzüchtigen Bildern, Schriften usw. — auch vom Ausland her — Handel treiben, besonderes Augenmerk zu richte» und zu diesem Zwecke ZcitungenundZeitschristen durch- zusehen, ob in ihnen versteckte oder offene Anzeigen über Bilder und Schriften vermutlich unziichtigen Inhalts enthalten sind. Besondere Aufmerksamkeit haben sie dabei solchen Zeitungen und Zeitschrif ten zuzuwenden, deren Anzeigenteil — fei es auch in versteckter Form — Angebote erotischen Lesestoffes, Angebote von Gegenstän den, die zu unzüchtigem Gebrauche bestimmt sind oder Angebote zur Vermittlung und Förderung unzüchtigen Verkehrs enthalt. Die Polizeibehörden sollen Ihre Beobachtungen sowie alle sonsti gen Nachrichten, die zur Entdeckung und Überführung der Schuldigen führen können, 1. wenn die Spuren auf inländische Händler Hin weisen, unmittelbar der örtlichen Staatsanwaltschaft, 2. wenn ein Handel vom Ausland her in Frage steht, der Zentralpolizeistelle in Berlin Mitteilen. Die beim Polizeipräsidium in Berlin eingerichtete Z e n t r a l p o l i z e i st e l l e z u r B « k ä m p f u n g u n z ü ch t i g e r Bilder, Schriften und Inserate hat u. a. folgende Auf gaben: Sie bekämpft die Verbreitung unzüchtiger Bilder, Schriften und Darstellungen (8 184 Abs. 1 und 2 StGB.); sie verfolgt die in der Presse erscheinenden Anzeigen über Ab- treibungs- usw. Mittel <8 184 Abs. 3 und 4 StGB.): sie bekämpft die Sitte oder Anstand verletzenden öffentlichen An kündigungen und Anpreisungen von Mitteln, Gegenständen oder Ver- sahren zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten und verhindert die Ausstellung solcher Mittel oder Gegenstände an einem dem Publikum zugänglichen Orte. Die Zentralpolizeistelle beobachtet: die Herstellung, den Vertrieb, das Feilbieten und Vorrätighalten unzüchtiger dem Gesetz über di« Presse unterliegender Erzeugnisse einschließlich der kinenmtographischen Filme; die Vergehen gegen die Bestimmungen des Gesetzes zur Bewah rung der Jugend vor Schmutz- und Schundschristen vom 18. De zember 1926; die Anpreisungen von Abtreibungs- und Menstruationsmittel» in Zeitungen und Zeitschriften und Ankündigungen und Anpreisun gen von Gegenständen, die zum unzüchtigen Gebrauche bestimmt sind: die Anzeigen in der Presse, welche bezwecken, unzüchtigen Verkehr zu vermitteln: die Ein- und Ausfuhr der unzüchtigen Truckschristen über die Zollgrenze: die öffentlichen Ankündigungen, Anpreisungen, Ausstellungen und das Inverkehrbringen von Mitteln, Gegenständen oder Ver fahren, die zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten dienen. Diese Beobachtung erfolgt durch planmäßige Durch sich t v c r d 8 ch i i g e r S ch r i f t« n, A n k a u f d e r i n B e i r a ch t kommenden periodischen Druckschriften, Prüfung der in ihrem Anzeigenteile erscheinenden An kündigungen sowie der Kataloge und Prospekte der einschlägigen Verleger und Händler, ferner durch Inanspruchnahme der im Kampfe gegen die öffentliche Unsiitlichkeit beauftragten Behörden im Reiche. Der Zentralpolizeistelle bleibl es überlassen, im Rahmen ihrer Befugnisse in den geeignet erscheinenden Fällen die gewerblichen Berufsorganisationen des Buch- und Kunst- Han d e l s, die gemeinnützigen Sittlichkeits- und WohlsahrtSeinrich- tungen sowie Privatpersonen in ihren der Bekämpfung der ösfen blichen U n s i t t l i ch k e i t gewidmeten Bestre bungen zu unterstützen und sich ihrer Mitwirkung und ihres Rates zu bedienen: das gilt auch für den Verkehr mit der Presse. Zur Erleichterung der Feststellung, ob «ine Schrift bereits den Gegenstand eines Strafverfahrens aus Grund des 8 184 StGB, ge bildet hat, legt die Zcntraipollzcistelle ein Verzeichnis an, das über alle gemäß 8 184 Abs. 1, 8 41 StGB, rechtskräftig angeordnete Un brauchbarmachungen sowie über di« erfolgten Freisprechungen, Ein-
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