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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.12.1908
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- Erscheinungsdatum
- 31.12.1908
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- Deutsch
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1-1880 BSipntlaU s. d. Dtschn. Buchh-mL Nichtamtlicher Teil. 303. 81. Dezember 1808. die Gewährung dieses Verlangens macht die Wertobjekte wieder zu reinen Substraten! Die Frage, wieviel Besprechungsexemplare der Verleger versenden muß, wenn im Verlagsvertrag hierüber nichts be stimmt ist, beantwortet »Zweckmäßigkeit und Übung« <§ 14 des Verlagsgesetzes); im Streitsalle wird dies nicht der Versasser entscheiden können, sondern nur ein Sachverständiger. Das Rechtsverhältnis zwischen Verleger und Redaktion gestaltet sich verschieden, je nachdem dies Rezensionsexemplar auf Verlangen oder unverlangt zugesandt worden ist. Bei verlangten Rezensionsexemplaren geht von der Redak tion ein Antrag aus, den der Verleger durch Zusendung des Exemplars annimmt. Dadurch kommt der Vertrag aus Be sprechung des Buches zustande, der seine Erfüllung in der er folgten Besprechung findet. Bei unverlangter Zusendung von Besprechungsexemplaren, die doch die Mehrzahl bilden, liegt die Sache nicht so einsach. Hier liegt Wohl stets ein Antrag des Verlegers vor; doch führt Elster auch die Meinung an, die in der Tatsache, daß eine Zeitschrift eine ständige Rubrik für Besprechungen hat, einen Antrag der Redaktion sieht, daß sie Bücher besprechen wolle. Nimmt die Redaktion den Antrag ausdrücklich an, so ist der Vertrag ge schlossen, also eine klagbare Forderung entstanden. Eine still schweigende Annahme kann z. B. durch eine Ansllhrung des Titels unter der Überschrift: Eingegangcne Bücher kenntlich ge macht werden. Ist dies aber bereits eine Annahme des Antrags? Elster läßt dies im unklaren, scheint aber dieser Ansicht sich zu zuneigen. Ich möchte dies nach dem alten Satze: qui tuest, con- sentirs vicketur doch für mindestens zweifelhast halten. Elster wendet sich nun zur »letzten und schwierigsten Frage: Wird der Antrag nicht angenommen, wie stellt sich dann das Recht an dem Substrat, das nun nutzlos übersandt worden ist, an dem Rezensionsexemplar?« Elster kommt zu dem Ergebnis, daß es eine Reihe juristisch relevanter Gründe gibt, die jedenfalls für bestimmte Fälle ein Rücksorderungsrecht ausschließen können, daß auch in gewissen Grenzen eine Verkehrssitte festzustellen ist, daß der Verleger die Besprechungsexemplare ä toncks percku hingibt. Entschieden wendet sich Elster aber — wie ich dies ebenfalls im Laufe dieser Besprechung getan habe — gegen die Auffassung daß ein Besprechungsexemplar unter den Begriff der Schenkung, selbst mit einer Auslage, falle. Er sührt aus, daß das laut § 516 Bürgerlichen Gesetzbuchs notwendige Moment der »Bereicherung« des Beschenkten, häufig fehle, daß aber die ganze Art des Ge schäfts den Llliinus ckouaucki ausschließe, vielmehr sei es der animus cko ut kacias. »Auch der Substratcharakter des Rezen sionsexemplars spricht gegen eine Schenkung. Es handelt sich meines Erachtens um einen tloutruotus sui gensris, der dem Werk verträge nahekommt.« »Der Rezensionsvertrag ist also ein gegenseitiger Vertrag, bei welchem der eine Teil ein Substrat, der andere die Veröffentlichung eines Urteils an einer bestimmten Stelle zusagt.« Dem Rechtsverhältnis zwischen Redaktion und Referent ist der nächste Abschnitt gewidmet. Erst aus dem Obligationsver hältnis zwischen Redaktion und Referent toinmt das Rezensions exemplar zu einem Interessenten, der es unter Umständen als Ware schätzt. Dadurch büßt das Exemplar aber seinen Charakter als Substrat nicht ein. Wird die Besprechung ohne besondere Vergütung geleistet und begnügt sich der Referent mit dem Exemplar, so verwandelt sich das Substrat allerdings in ein Wert- objekt, ebenso wie dies beim Verkauf eines Rezensionsexemplars an einen Antiquar der Fall ist. Elster will dies — wie mir scheint sehr treffend — ansehen: »als eine mißbräuchliche Realisierung (nicht vertragsmäßiger) latenter Kräfte, etwa einen Ausfluß des der Sache innewohnenden Wertes«, wobei ich »mißbräuchlich« lediglich objektiv aussasse: es ist ein Mißbrauch des Objekts in sofern dieses zum Verkauf nicht bestimmt ist, während das Sub jekt (der redliche Erwerber, der Referent) unbedingt zur Ver wertung auch durch Verkauf berechtigt erscheint. Die letzte Erörterung gilt dem Recht des Urhebers aus Ver sendung von Rezensionsexemplaren. Elster führt die Verpflich tung des Verlegers aus ihren richtigen Wert zurück, zeigt, daß von einer »Leistung eines Rezensionsexemplars« nicht die Rede sein kann, geschweige denn von dem Recht eines Dritten, daß mit ihm ein Rezensionsvertrag abgeschlossen wird. Lediglich der Urheber kann von dem Verleger fordern, »daß er im allgemeinen hier das Erforderliche tue und daher im konkreten Fall einen solchen Vertrag abzuschließen versuche.« Dies wird des weiteren noch ausgesllhrt. Die Elslersche Arbeit hat das Verdienst, einen wichtigen Abschnitt des Verlagsrechts geklärt und zugleich die Aussührungcn Coulins auf ein richtiges Maß zurückgeführt zu haben. Zum zweiten Male ist das Jahrbuch der Bücherpreise, wiederum bearbeitet von C. Beck*), erschienen. Ich freue mich, daß das Interesse am ersten Bande groß genug gewesen ist, um die Herausgabe des zweiten möglich zu machen. Die Art der Bearbeitung ist dieselbe geblieben, der Umsang aber bedeutend gewachsen. Der Versasser erklärt im Vorwort, daß diese Ver mehrung des Umfanges auf die Erfüllung des Wunsches, bei der älteren Literatur die Preisgrenze von 10 nicht streng einzuhalten, zurückzusühren sei. Auch dieses Mal hatte der Bear beiter über das mangelnde Entgegenkommen der Versteigerer — namentlich der ausländischen —, ihm die Preise mitzutcilen, zu klagen. Diese Klage dürfte nicht verstummen, und es fragt sich, ob es unter diesen Umständen nicht praktischer ist, den In halt des Jahrbuches aus die deutschen Auktionen zu beschränken. Eine auch nur annähernde Vollständigkeit wird für die auslän dischen Versteigerungen schwerlich zu erreichen sein. Die Be schränkung aus Deutschland würde aber den Umsang — sicher nicht zum Schaden des Absatzes — bedeutend verringern. Ver schiedene bei dem I. Jahrgang gerügte Mängel sind bei dem II. Jahrgang vermieden. Dagegen ist meines Erachtens manches ausgenommen, was hätte sortbleiben können. Der Preis sollte nicht das allein Maßgebende sein; es sollten nur Bücher aus genommen weiden, die zur sogenannten Bibliophilen-Literatur gehören, alles übrige könnte sortgelassen werden. Erstens sucht man Gebrauchsbücher doch kaum in dem Jahrbuch, zweitens aber sollte ein weiteres Anschwellen des Umfanges unter allen Umständen vermieden werden. Das Jahrbuch verzeichnet die Bücher aus 36 Versteigerungen, darunter 15 deutsche, 4 schwedische, 1 russische, 16 französische (sämtlich von Paul L Guillemin). Die Angaben über die französischen Auktionen beziehen sich auch auf den Zustand des Werkes. Erfüllt das Jahrbuch auch noch nicht alle Ansprüche, so ist es doch sicher ein nützliches Handwerkszeug für den Antiquar und Bücherliebhaber und wird dies von Jahr zu Jahr mehr werden. In einer Heidelberger Dissertation wird das Problem der strafrechtlichen Bedeutung unzüchtiger Schriften und Abbildungen vonWilhelm Schlechtriem") von neuem einer Untersuchung unterzogen. *) Jahrbuch der Bücherpreise. Alphabet. Zusammenstellung der wichtigsten auf den europäischen Auktionen (mit Ausschluß der eng- C. Beck- 11. Jahrgang 1907. 8«. Leipzig 1908, Otto Harrassowih. Lwd. (X, 414 Seiten.) Preisen.—. jurist. Fakultät der Bad. Ruprecht-Karls-Univ. zu Heidelberg vor gelegt von Will) et Nt Schlechtriem. 8°. Druck von Seb. Foppen in Bonn. 1907. XII, 4S Seiten. (Buchh. Gustav Fock G. m. b. H. «cti 1.S0.)
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