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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.07.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1933-07-04
- Erscheinungsdatum
- 04.07.1933
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1933
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X- 1S2, 4. Juli 1933. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b.Dtschn. Buchhandel. 2. Ausverkauf neuer Werke zu herabgesetzten Preisen ist nur bei völliger Ausgabe des gesamten Sortimentsbetriebes sowie im Falle des Konkurses unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften gestattet. Nachbezug ist un zulässig. 3. Erwerb aus fremden Sortimentslagcrn berechtigt nicht zum Verkauf unter dem Ladenpreise. At ch, r> n »so » 2 Der Verleger bestimmt den Ladenpreis und den Netto preis. Er ist berechtigt, für den Vertrieb eines Werkes an das Publikum neben dem Ladenpreise auch Sonderpreise ge mäß KK 1l und 12 festzusetzen. Darüber hinaus ist er jedoch nicht berechtigt, Erlaubnis zum Verkaufe von Werken seines Verlages unter dem Ladenpreis zu erteilen oder selbst unter dem Ladenpreise zu verkaufen, solange dieser dem Gesamt buchhandel gegenüber fortbesteht, cs sei denn, daß diese Ord nung oder vorschriftsmäßig gefaßte und veröffentlichte Be schlüsse der in Z 1 Ziffer 1 und 8 5 Ziffer 4 aufgesührten Stellen Ausnahmen zulassest. 1. Werke"), bei deren Herausgabe Behörden oder Ver eine auf Grund von Verträgen derart mitwirkcnd beteiligt sind, daß diese Mitwirkung für das Zustandekommen der Werke von ausschlaggebender Bedeutung ist, darf der Ver leger durch das Sortiment oder unmittelbar an die Beteilig ten sowie an deren Unterorgane, Beamte oder Mitglieder zu ermäßigtem Preise liefern. Außerdem können Abkommen über Vorzugspreise für Fachliteratur mit Behörden und Vereinen im Falle der Mitwirkung beim Vertrieb getroffen werden, wenn durch sie der Absatz von mindestens 20°/° der Auslage gesichert ist. Solche Abmachungen müssen Ausnahmen darstellcn und sind deshalb nur für einzelne Berlagswerke und nur mit einem einzigen Verein oder einer Behörde zulässig. In den vom Verlag abgeschlossenen Verträgen und bei Bekanntgabe von Vorzugsliefcrungsabkommen nach Abs. 1 und 2 an die Bezugsberechtigten muß auf die Bezugs möglichkeit durch das Sortiment besonders hingewiesen werden. 2. Ist ein Werk nach Ziffer 1 Abs. 1 unter Beteiligung einer Behörde herausgegeben, so darf es auch anderen Be hörden, in deren Wirkungskreis es inhaltlich gehört, sowie deren Unterorganen und Beamten zu ermäßigtem Preise ge liefert werden, falls dies im Vertrag vorgesehen ist. 3. Der Verleger ist verpflichtet, die Gewährung von Preisermäßigungen im Sinne von Ziffer 1 und 2 bei der ersten Ankündigung der betreffenden Werke, spätestens aber unverzüglich nach Abschluß eines Borzugslieferungsabkom- mcns und vor Aufnahme des Vertriebs an die nach dem Ab kommen Bezugsberechtigten durch Anzeige im Börsenblatt bekanntzugeben. In der Anzeige müssen die Vorzugsberech tigten genannt werden. Solange Vorzugspreise in Kraft sind, hat sie der Ver leger unter Nennung der Borzugsberechtigtcn in allen An zeigen, Verlagsprospekten und Katalogen aufzuführen. 4. Der Verleger ist bei Festsetzung von Vorzugspreisen verpflichtet, dem Sortimenter die Lieferung zu dem gleichen Preise zu ermöglichen, wenn ihm die Bezugsberechtigung des *) Unter Werken im Sinn dieser Bestimmung sind nicht Zeit schriften zu verstehen. Für diese bleibt die endgültige Regelung bis zum Abschluß der mit den verschiedenen Stellen schwebenden Verhandlungen Vorbehalten. Kunden nachgcwiesen wird. Der Sortimenter hat hierbei Anspruch auf mindestens zwei Drittel des auf den vollen Ladenpreis gewährten Rabattes. 5. Beweinen, zu deren Zweck es gehört, ihren Mitglie dern die Veröffentlichung eines oder mehrerer Verleger zu ermäßigten Preisen zuzuwcnden, dürfen Vorzugspreise nach Ziffer 1 nicht eingeräumt werden. 8 12. Su b skr i p ti on Sp reis. 1. Vom Ladenpreis abweichende Subskriptionspreise dürfen nur bis zu einem vom Verleger festgesetzten Zeit punkte, längstens aber bis zum vollständigen Erscheinen eines Werkes gewährt werden. Der Subskriptionspreis und seine Geltungsdauer sind spätestens gleichzeitig mit der ersten Anzeige des Werkes oder seines zuerst erscheinenden Teiles an das Publikum dem Buchhandel durch Anzeige im Börsen blatt bekanntzugeben. 2. Der Verleger ist berechtigt, für eine Reihe zusammen gehöriger Werke seines Berlages einen ermäßigten Gesamt preis oder für eine größere Anzahl desselben Werkes, soweit dieses für den Massenvertrieb bestimmt und sein Einzel- ladenprcis nicht höher als RM 2.— ist, einen Partiepreis festzusctzen, vorausgesetzt, daß er die ermäßigten Preise im Börsenblatt bekanntgibt und dem Sortiment ermöglicht, zu diesen Preisen zu liefern. Außerdem muß er Partiepreise für eine größere Anzahl desselben Werkes aus dem Titel oder Umschlag oder Einband des Werkes ausdrucken. Ein zelne Teile aus solchen Bezügen dürfen nicht zu ermäßigtem Preise an das Publikum verkauft werden. 3. Ständigen Beziehern von Zeitschriften eines Ver lages dürfen die in diesem Verlage erschienenen Bücher unter dem Ladenpreise nur angebotcn und geliefert werden, soweit sie inhaltlich im Zusammenhang mit dem Stoffgebiet der Zeitschrift stehen. Sie müssen ferner entweder als Sonder veröffentlichung der betreffenden Zeitschrift (Sonderhefte, Ergänzungshcfte usw.) ausdrücklich bezeichnet oder von der Schriftleitung der Zeitschrift herausgegeben oder vor Erschei nen aus dem Wege der Subskription in der Zeitschrift ange kündigt werden. Das Sortiment muß instand gesetzt werden, seinen Abonnenten zu gleichen Preisen zu liefern. 4 a. Der Verleger ist berechtigt, für Berlagswerke einen besonderen Preis für den Fall der Rückgabe einer älteren Auslage dieses Werkes oder eines anderen nach Art und Um fang ähnlichen Werkes sestzusetzen, wenn er die Umtauschbe dingungen vor Erscheinen des Werkes im Börsenblatt mit teilt und dem Sortimenter die Lieferung zu diesem Um- tauschpreis ermöglicht. d) Wird ein neues Werk unter Anrechnung irgendeines anderen Werkes oder einer früheren Auflage desselben Wer kes angeboten oder verkauft, so darf für das im Umtausch anzunehmende Werk kein höherer als der im Antiquariats buchhandel übliche Marktwert angcrechnet werden. Das öffentliche Angebot solcher Verrechnungsverkäuse in ziffern mäßiger Form ist verboten. Preisfchirtz. 5. Die vom Verleger gemäß Ziffer 1—4 a festgesetzten Preise genießen den Schutz von Ladenpreisen. Dritter Abschnitt. Vom freien Preis. (§8 13-14.) 8 13- 1. Als Antiquariat sind Werke in folgenden Fällen an zusehen: a) wenn sie Eigentum des Publikums gewesen sind; b) wenn sie ihrer Erhaltung nach nicht mehr neu sind; 481
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