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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.07.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1933-07-04
- Erscheinungsdatum
- 04.07.1933
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1933
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1S2, 4. Juli 1933. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b.Dlschn.Buchhandel. fer anerkannt werden, wenn sie den folgenden Voraussetzun gen entsprechen: u) der Betrieb muß gewerbsmäßig auf Eigengewinn ge richtet sein; b) der Betrieb mutz unter bestimmter Firmenbezeichnung in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetra gen sein (Eintragung ins Vereinsregistcr genügt nicht); e) der Betrieb muß nachweisbar den für Gewerbebe triebe bestehenden Steuerpslichten unterliegen; ck) der Betrieb muß von einer im Buchhandel erfahrenen Persönlichkeit geleitet werden; e) der Betrieb muß sich dem Börsenverein gegenüber unter Sicherheitsleistung zur Einhaltung der buch händlerischen Ordnungen verpflichtet haben. Zweiter Abschnitt. Vom Ladenpreis. (§8 5-12.) ' 8 5. 1. Beim Angebot und Verkauf neuer Werke an das Publikum ist der vom Verleger festgesetzte Ladenpreis ein zuhalten, soweit nicht satzungsgemäß zustande gekommene und veröffentlichte Ordnungen und Beschlüsse Ausnahmen ausdrücklich zulassen. 2. Bei Zeitschriften und Licscrungswerken bildet die im Preisaufdruck genannte Zustellgebühr (Bestellgeld) einen Be standteil des Ladenpreises. 3. Der Ladenpreis gilt als Barzahlungskausprcis. Wird Kredit gewährt oder der Kaufpreis in Raten entrichtet, so kann ein Kreditzuschlag berechnet werden. 4. Die von den Kreisvereinen und Auslandvcreinen für Verkäufe in und nach ihrem Gebiet festgesetzten, vom Vor stand des Börsetlvereins genehmigten und im Börsenblatt veröffentlichten Bestimmungen über die zulässigen Abzüge vom Ladenpreis (Skonto, Rabatt) sowie über die Zuschläge zum Ladenpreis (Zustell- oder Bcsorgungsgebühr) sind zu befolgen. 5. Mindestverkaufspreise sind keine Ladenpreise im Sinne der buchhändlerischen Ordnungen, sie werden daher vom Börsenverein nicht geschützt. 6. Vermittlcrprovision ist Vergütung in bar oder Ware für die Herbeiführung des Abschlusses von Kaufverträgen. Sie ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß die Jnne- haltung der für den Schutz des Ladenpreises geltenden Be stimmungen gewährleistet ist; sie darf sonach dem Käufer in keiner Form zusließen. Das öffentliche Anbieten von Vermittlcrprovision ist unzulässig. Die Versendung schriftlicher, an bestimmte Per sonen gerichteter Angebote in geschlossenem Brief ist nicht als öffentlich anzusehen. 7. Bei Publikumslicfcrungcn in nicht reichsdeutsche Länder, die zum Vereinsgebiet gehören, muß das volle Porto berechnet werden. 8. Im Falle der Aufhebung des Ladenpreises gelten die Bestimmungen des H 13 Ziff. 3 und des K 14. 8 6. Läßt der Sortimenter selbst cinbinden, so darf er bei gleichwertiger Ausstattung nur zu dem vom Verleger fest gesetzten Ladenpreise, bei besserer Ausstattung nur zu höhe rem Preise und bei geringerer Ausstattung nur mit Ge nehmigung des Verlegers zu niedrigerem Preise anbietcn und liefern. 8 7- AlUIchkag. Werke, die der Verleger mit einem geringeren Rabatt als 30°/°, Schulbücher, die er mit weniger als 25°/° vom Ladenpreis an den Händler liefert, dürfen mit einem ent sprechenden Aufschlag verkauft werden. 8 8- Unzutüssifler Rabatt und Stmtto. 1. Höherer Rabatt oder Skonto, als nach den vom Vor stand des Börscnvcrcins genehmigten und veröffentlichten Verkaufsbestimmungcn der anerkannten Vereine zugelassen ist, darf weder an den Käufer selbst noch mit seinem Einver ständnis oder in seinem Auftrags an Dritte angeboten oder gewährt werden. Zugaben, soweit sie nicht lediglich der Werbung dienen und ihrer Natur nach nicht zum Verkauf bestimmt sind, Rabattmarken, Gutscheine, Gutschriften, Ge währung übermäßig langer, das handelsübliche Maß über schreitender Zahlungsfristen und andere Vorteile sind eben falls unzulässig. 2. Auch zulässiger Rabatt oder Skonto darf in ziffern mäßiger oder in unbestimmter Form im Inland und nach dem Ausland nicht öffentlich angeboten werden. Unter diese Bestimmung fällt nicht das Anbicten von Vorzugspreisen gemäß K 11 und K 12 Ziff. 1—4 a. Das öffentliche Angebot der Frankolieferung nach dem Ausland ist unzulässig. Als öffentlich gelten mechanisch vervielfältigte oder schriftlich an einen größeren Kreis gerichtete Ankündigungen, ebenso Anzeigen in Schaufenstern und Geschäftsräumen. 3. Das Verbot nach Ziffer 1 und 2 erstreckt sich auch- auf Werke, die im Auslande erschienen, aber den Veröffent lichungen deutscher Verleger gleichzuachten sind. ^ IrreMrcnbc Anz°ie°n. 4. Anzeigen, die den Anschein des Verkaufs neuer Werke unter dem Ladenpreis erwecken, sind als unzulässiges Rabatt angebot in unbestimmter Form anzusehen. 5. Die Aufnahme von Gegenständen des Buchhandels in die von Rabattsparvereinen und ähnlichen wirtschaftlichen Bereinigungen herausgcgebenen Verzeichnisse ist unzulässig. Die Aufführung von Buchhändlern und buchhändlerischen Wiederverkäufern in solchen Verzeichnissen ist nur für die Artikel zulässig, die nicht Gegenstände des Buchhandels sind. Mitglieder von Rabattsparvereinen, die Gegenstände des Buchhandels führen, müssen durch einen auffälligen An schlag in ihren Geschäftsräumen und bei Ausstellung solcher Waren in ihren Schaufenstern auch dort bekanntmachen, daß sie für Gegenstände des Buchhandels die Vorteile des Rabatt sparvereins nicht gewähren. 6. Werke, deren Ladenpreis nicht aufgehoben ist^ als Zcitungsprämie unter dem Ladenpreis anzubieten, ist un zulässig. 8»- 1. Ein in neuem Zustande verliehenes Werk ist bei Ver kauf an den Entleiher oder seine Mittelsperson als neu zu berechnen. Abgabe unter dem Ladenpreis ist nur zulässig, wenn das Werk bei der Verleihung seiner Erhaltung nach nicht mehr neu war. Die dem Käufer bei der Verleihung be rechnete Einzelleihgebühr darf vom Kaufpreis abgezogen werden. 480
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