Rr. 152 (R. 72). Leipzig, Dienstag den 4. Juli 1933. 108. Jahrgang. RÄaktwuMer Ml VeVarintnrachrrns Nachstehend geben wir den Wortlaut der geänderten Verkaufsordnung für den Verkehr -es deutschen Buchhandels mit dem Publikum bekannt. Diese Verkaufsordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. Wir verweisen besonders auf die Änderung des 8 11. Mengenstreise im Sinne des bisherigen 8 12 bleiben aufgehoben. In 8 12 Ziff. 2 der neuen Bcrkaufsordnung machen wir darauf aufmerksam, dass als für den Massen vertrieb bestimmt nur solche Werke gelten können, deren Einzelladenpreis NM 2.— nicht überschreitet. Leipzig, den 4. Juli 1933. Der Aktionsausschuß des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig vr. Fr. Oldcnbourg Martin Riegel Karl Baur Th. Fritsch d. I. vr. Wismann. Berkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum > Vcrkaussordnung vom 4. Juli 1933. Erster Abschnitt. . Allgemeines. (88 1-4-) 1. Die Verkaufsordnung ist die Sammlung der für den geschäftlichen Verkehr der Buchhändler mit dem Publi kum geltenden Handelsgebräuche und Vorschriften, die in der Satzung und in den im Börsenblatt für den Deutschen Buch handel veröffentlichten satzungsgemäßen Beschlüssen der Hauptversammlung und des Vorstandes des Börscnvereins der Deutschen Buchhändler enthalten sind. Sie wird er gänzt durch die von den anerkannten Fachvcrcinen, Kreis- vercincn und Auslandvcrcinen beschlossenen, vom Vorstand des Börsenvereins genehmigten und veröffentlichten Be stimmungen. 2. Musikalien, Kunstblätter und Lehrmittel unterliegen dieser Ordnung nur, soweit für sic nicht von den zuständigen anerkannten Fachvereinen besondere vom Vorstand des Bör senvereins genehmigte Vcrkaufsbcstimmungen sestgelegt wer den. 8 2. Gegenstände des Buchhand-eks. I. Gegenstände des Buchhandels sind alle Werke der Literatur, Tonkunst, Kunst und Photographie, die durch ein graphisches Verfahren vervielfältigt sind, also Bücher, Zeit schriften, Musikalien, Kunstblätter, Atlanten, Landkarten, Globen, Schulwandbilder und andere dieser Begriffsbestim mung entsprechende Lehrmittel. Wird in dieser Verkaufsordnung der Ausdruck Werke gebraucht, so sind darunter alle Gegenstände des Buchhandels im Sinne des vorstehenden Absatzes zu verstehen. Ausnahme s. 8 II Ziff. I. In Zweifelsfällen hat der Vorstand des Börsenvereins zu entscheiden, ob ein Handelsgegenstand als Gegenstand des Buchhandels anzuschcn ist. 2. Der Verkaufsordnung unterfallcn auch die außerhalb des Deutschen Reiches erschienenen Werke, sofern sic in die Verzeichnisse der erschienenen Neuigkeiten des Buch-, Kunst- und Musikalicnhandels ausgenommen worden sind. 8 3. Verbindlichkeit. 1. Die Verkaufsordnung ist für alle Buchhändler und Wiederverkäufer im Gebiete des Börsenvereins verbindlich. 2. Das Gebiet des Börscnvereins umfaßt das Deutsche Reich und die Gebiete der anerkannten Auslandvercine. Verstöße. 3. Verstöße gegen diese Verkaufsordnung gelten als Verletzung von § 5 Ziffer 3 der Satzung des Börsenvereins. 1. Publikum im Sinne der Verkaufsordnung sind alle Einzelpersonen, Firmen, Behörden, Institute und Personcn- vereinigungen, die Gegenstände des Buchhandels zum eige nen Gebrauch oder zum Gebrauch ihrer Angestellten oder sonstigen Zugehörigen erwerben. 2. Buchhändlerische Betriebe von Vereinen gelten als Publikum. Sie können als Buchhändler oder Wiedervcrkäu- 479