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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.04.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1915-04-21
- Erscheinungsdatum
- 21.04.1915
- Sprache
- Deutsch
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Nr. 90. für^/, 6.17 M. statt 18 TN. Stellengesuche werden miNS <ps. pro ^ Leipzig, Mittwoch den 2t, April t915. 82. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. In der diesjährigen Buchhändlcrmesse findet die Abrechnung am Montag nach Kantate, 5. Mai MS, vormittags 9 Uhr bis mittags 12 Uhr im Deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig statt. Die sämtlichen Leipziger Kommissionäre, die Mitglieder des Börsenvereins find, wollen sich zu diesen Tagesstunden zur Abrechnung einfinden (K 49 der Satzungen), Sie sind verpflichtet, die Zahlzettel für diejenigen Verleger zur Stelle zu haben, die sich rechtzeitig als selbst bezw, durch einen beglaubigten Angestellten abrechnend bei der Geschäftsstelle des Börsenvereins angemeldet haben und in dem von dieser anzufertigenden Fremdenverzeichnis und Verzeichnis der Selbstrechner aufgeführt sind. Hierbei bitten wir die Herren Selbstrechner, nicht vor 9 Uhr zur Abrechnung zu erscheinen, und ersuchen zugleich die Herren Kommissionäre, nicht vor 12 Uhr mittags ihre Plätze zu verlassen, da bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der Ab rechnung unbedingt gewährleistet sein muß. Diejenigen Verleger-Mitglieder, die durch einen Angestellten abrechnen und Zahlungen in Empfang nehmen lassen wollen, haben ihm eigenhändig eine Vollmacht auszustellen. Formulare hierzu sind von der Geschäftsstelle rechtzeitig zu beziehen. Es ist hierbei folgendes zu beachten: Das Mitglied hat zunächst die eigenhändige Unterschrift des mit der Abrechnung betrauten Herrn unter Hinznfügung des Firmenstempels zu bestätigen; die Vollmachten find dem Syndikus des Börsenvercins zur Prüfung einzureichen, der alsdann eine Legitimationskarte ausstellt. Es ergeht das Ersuchen, diese Vollmachten so rechtzeitig an die Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig einzusenden, daß die Lcgitimationskarten spätestens am Donnerstag vor Kantate durch eingeschriebenen Brief an die Aussteller zur Abgabe an ihren Bevollmächtigten nbgesandt werden können. Nur die bis einschließlich Donnerstag vor Kantate bei der Geschäftsstelle eingcgangencn Voll machten werden auf diese Weise behandelt. Später eingehende Vollmachten müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. In diesem Falle erfolgt die Übergabe der Vollmachtskarte nur persönlich an den Abrechnenden in der Geschäftsstelle, wenn er sich durch Paßkarte über seine Person ausweisen kann. Nach dem neuen sächsischen Stempelsteuergesetz können Vollmachten für die Ostermcßabrechnung stempelsteuerpflichtig sein; die Stempelpflicht tritt nicht ein, wenn der Bevollmächtigende eine Person bevollmächtigt, die zu ihm in einem Gesellschafts-, Anstellung?- oder Dienst-Verhältnis steht. Den selbstrechnendcn Verleger-Mitgliedern wird empfohlen, sich zur Abrechnung ebenfalls mit Paßkarte zu versehen, um sie nötigenfalls, wenn sie einem Abrechnenden nicht persönlich bekannt sein sollten, vorzeigsn zu können. Es wird gebeten, die Angaben über die Abrechnung, ob die Abrechnung selbst oder durch Bevollmächtigten erfolgen wird rc,, recht bald einzussnden, damit die Zusendung der Vollmachtsformulare rechtzeitig erfolgen kann. Es wird ferner gebeten, anzu geben, mit welchem Bankhaus die abrechnende Firma in Verbindung steht und ob Reichsbankschecks oder Verrechnungsschecks anderer Banken angenommen werden. Eine Verpflichtung der Kommissionäre durch Schecks zu bezahlen besteht nicht. Nichtmitglieder des Börsenvereins dürfen die Abrechnung nur mit Genehmigung des Vorstandes und durch solche Leipziger Kommissionäre bewirken, die Mitglieder des Börsenvereins sind. Für ausgeschlossene Mitglieder und solche Firmen, denen die Benutzung aller Vereinsanstalten und -Einrichtungen versagt ist, darf im Buchhändlerhause nicht abgerechnet werden. Auf Antrag des Vereins Leipziger Kommissionäre werden während der Dauer der Abrechnung die Ab- rechnungsräumc nur für diejenigen Mitglieder des Börsenvcreins, die selbst rechnen, und für die zur Abrechnung Bevollmächtigten zugänglich sein. Eintrittskarten werden von der Geschäftsstelle ausgefertigt mrd den Mitgliedern, die sich als selbstrcchncnd angcmeldet haben, mit den für die Hauptversammlung erforderlichen Drucksachen übergeben. Für die zur Abrechnung Bevollmächtigten dient die Legitimationskarte gleichzeitig als Eintrittskarte. Den Kommissionären, die Abrcchnnngstischc innchabcn, werden je 2 Eintrittskarten zngcstcllt werden, von denen die eine für Len Abrechnendcn und seine Gehilfen, die zweite für Beauftragte des Kommissionärs dienen soll, die 549
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